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BGH Entscheidung vom 11.12.1956 – 5 StR 446/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2263 081

StR 446/56

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Günther > MEEEEEEENENEEEE .

ohne Wohnung,

geboren am EEE '920 in rammp (AEEEE) .

zur Zeit in Untersuchungshaft,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Dezember 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Landgerichterat Dr EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizengestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.August 1956 wird verworfen.

Die nach dem 7.August 1956 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. - Von Rechts wegen -

-2- Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls im Rückfall in 35 Fällen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall in einem weiteren Falle und wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und fortgesetztem Mißbrauch von Ausweispapieren zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Aufklärungsrüge und sachlichrechtliche Beschwerden. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Aufklärungsrüge ist nicht zulässig erhoben, weil die Angabe der Beweismittel fehlt (BGHSt 2,168).

II. Auch die Sachrüge greift im Ergebnis nicht durch.

1.) Soweit der Angeklagte wegen der Diebstähle verurteilt worden ist, beanstandet die Revision, daß die Strafkammer keine fortgesetzte Handlung angenommen habe. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer den Fortsetzungszusammenhang ablehnt, entsprechen jedoch der ständigen Rechtspredhung des Bundesgerichtshofs.

2.) Rechtlich bedenklich ist allerdings, daß die Strafkammer den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges, und nicht wegen mehrerer selbständiger Betrügereien verurteilt hat,

Der Angeklagte hat eine große Anzahl von Sachen, die er in der Zeit vom 9.Mai bis 13.September 1955 durch Diebstähle und Notentwendungen nach und nach an sich gebracht hat, an gutgläubige Dritte veräußert unter der

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Vorspiegelung, er sei Eigentümer. Daß der Angeklagte nur einen fortgesetzten Betrug begangen hat, obgleich die den einzelnen Verkäufen vorangegangenen Diebstähle und Entwendungen selbständige Einzelstraftaten waren, begründet die Strafkammer wie folgt:

"per Angeklagte ist bei seinen Betrügereien von einem von vornherein gefaßten Plan ausgegangen. Er hatte den Gesamtvorsatz, seine gesamte Diebesbeute jeweils unmittelbar im Anschluß an den Diebstahl auf die stets gleiche Art und Weise zu verwerten, indem er sie bei den ihm bekannten Pfandleihen und Trödelgeschäften verpfändete oder verkaufte. Die Kammer ist der Ansicht, daß unter diesen Umständen ein einziger, fortgesetzter Betrug vorliegt."

Diese Ausführungen Stehen im Widerspruch zu den vorangegangenen Feststellungen der Strafkammer. Danach hatte der Angeklagte die entwendeten Sachen nämlich keineswegs nur an ihm bekannte Pfandleihen und Trödelgeschäfte veräußert. In mehreren Fällen wird festgestellt, der Angeklagte habe die Sachen an ein unbekanntes Leihhaus (Fall 34) oder ein unbekanntes Trödolgeschäft (Fall 38,45) ver- &ußert; in ciner größeren Reihe anderer heißt es, er habe sie an "einen Unbekannten! oder "Unbekannte" veräußert \ (Fälle 8,9,11,15,16,17,21,22,28,44); im Fall 42 schließlich wird festgestellt, er habe sie an einen unbekannten Buchhändler weitergegeben.

Aus der Tatsache, daß in einigen Fällen von unbckannten Pfanäleihen bezw Trödolgeschäften die Rede ist, in anderen hingegen schlechthin von "Unbekannten", folgt, daß es sich in den letztgenannten Fällen nicht um Pfand-

leihen oder Trödelgeschäfte gehandelt hat, zumal teilweise nach der Art der Waren derartige Geschäfte gar nicht in

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Frage kamen (insbesondere Fälle 21 und 28, wo Kaffee, Tee und Kakao veräußert worden sind).

Nach der Begründung, die die Strafkammer für die Annahme des Gesamtvorsatzes des Angeklagten gibt, war für sie offensichtlich mit maßgebend, daß der Vorsatz des Angeklagten von vornherein nicht nur die Begehungsart und das verletzte Rechtsgut, sondern auch den zu täuschenden Personenkreis umfaßte.

Das aber widerspricht, wie ausgeführt, den getroffenen Feststellungen. Entfällt aber dieser Gesichtspunkt, so entfällt auch der Gesamtvorsatz, zum mindesten vermag das Revisionsgericht ihn nicht seiner Beurteilung zugrunde zu legen.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges statt wegen mehrerer einzelner Betrügereien beruht daher auf Rechtsirrtun.

Durch diesen Rechtsirrtum ist aber der Angeklagte nicht beschwert. Die Revision erblickt eine Beschwer darin, daß bei Annahme von Einzelhandlungen der größte Teil der Betrugstaten nach § 264a StGB hätte beurteilt werden müssen. Das ergäbe sich für diejenigen Fälle, bei denen die Strafkammer die Wegnahme schon aus § 248a StGB statt aus §§ 242, 244 StGB beurteilt habe, von selbstz ' aber auch in einer großen Reihe von Fällen, in denen die Strafkammer die gestohlenen Gegenstände nicht als geringwertig angesehen habe, seien die Beträge, die der Angeklagte durch Veräußerung oder Verpfändung dieser Gegenstände erzielt habe, geringwertig im Sinne des § 264a StGB.

Dieser Ausgangspunkt der Revision ist nicht richtig. Vielmehr hat die Strafkammer schon den § 248a StGB zu Unrecht zugunsten des Angeklagten angewandt und diesen insoweit freigesprochen; disser Teil des Urteils ist allerdings rechtskräftig.

DE

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Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte, der im April 1955 aus der Strafhaft entlassen worden war, für eine Woche als Bauarbeiter gearbeitet. Er hat diese Arbeit, die ihm körperlich zu schwer war, aufgegeben und sich alsdann weder um eine andere Arbeit bemüht noch bei der zuständigen Behörde eine Unterstützung beantragt. Er hat vielmehr in Ruinen gelebt und von Mai bis September 1955 seinen gesamten Lebensunterhalt aus gestohlenen Sachen und deren Erlös bestritten.

Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte nicht "aus Not" gehandelt, auch soweit er im einzelnen Falle geringwertige Beträge für die gestohlenen Sachen erzielt und

“ erstrebt hat, die er zur Bestreitung seiner dringendsten

Lebensbedürfnisse benötigte. Zwar kommt es für § 264a StGB nicht darauf an, ob der Täter die Not verschuldet hat. Wer aber sein ganzes Leben darauf aufbaut, seine Lebensbe-Aürfnisse statt durch Arbeit oder Öffentliche Unterstützung durch strafbare Handlungen zu befriedigen, handelt. aus einer allgemeinen gesellschaftsfeindlichen Einstellung

- die Strafkammer bezeichnet den Angeklagten als "vagebundierenden Außenseiter der Gegellschaft" - und nicht

"aus Not" (vgl BGH 5 StR 312/52 vom 3.4.1952, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1952,408). Daran ändert auch der Un-

‚ stand nichts, daß die gesellschaftsfeindliche Einstellung

des Angeklagten, was das Urteil bei der Strafzumessung erörtert, möglicherweise mit dadurch bedingt ist, daß der Angeklagte in früheren Jahren eine Lehr- und eine Arbeitsstelle verloren hat und ein Gewerbe mangels Gewerbegenehmigung nicht fortsetzen durfte, weil frühere, verbüßte Strafen bekannt wurden, Dieser Umstand wird später bei Durchführung der Polizeiaufsicht und etwaiger gefängnisfürsorgerischer Maßnahmen zu berlicksichtigen sein.

Die Strafkammor hat für den fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Ausweismißbrauch eine

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Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis eingesetzt. Es ist ausgeschlossen, daß sie zu einer geringeren Strafe gekommen wäre, wenn sie statt eines

fortgesetzten Betruges 34 Einzelhandlungen angenommen hätte.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker