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BGH Entscheidung vom 28.11.1956 – 2 StR 525/56

2. Strafsenat

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2248 076

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Olga PB zebrorene Vi zu: Tan GUEEEEEEE, zevoren arı GER 1912 ir ro.

- Sachbezeichnung: Dauth - wegen Gefährdung von Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1956, an der teilgenommen haben: Senetspräsident Dr. Baläua. ‚als Vorsitzender, ”. ” “ Bundesriehter Dr. Dotterweich Bundesriehter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > u, u als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, ‚für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 17. September 1956, soweit es sie betrifft, aufge- | hoben. Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des sie betreffenden Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

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Die geschiedene und auf Fürsorgeunterstützung angewiesene, jetzt 44jährige Angeklagte hat seit dem Jahre 1950 den jetzt

28 Jahre alten Arbeiter DMBin die Wohnung aufgenomen, in der sie nit ihren damals 11 und 8 Jahre alten Kindern lebte,

DB hatte die Angeklagte schon seit 1948 wirtschaftlich

unterstützt. Es entwickelte sich ein Liebesverhältnis zwischen

der Angeklagten und DB, in dessen Verlauf die Angeklagte

aus dem Schlafzimmer, das sie bis dahin mit den Xindern ge-

teilt hatte, in die von DB vewohnte Küche zog. Den Geschlechtsverkehr übten die Angeklagte und DB nur in t Abwesenheit der Kinder aus. . . :

Das Landgerieht hat die Angeklagte wegen Vergehens. nach § 170 d StGB bestraft, weil sie und Ti in Gegenwart der Kinder wie Ehegetten zusammengelebt haben; dadurch sei das sittliche Wohl der Kinder gefährdet worden; das Zusammenleben mit sinem 16 Jahre jüngeren Mann sieht die Strafkammer als eine gröbliche Vernachlässigung der Erziehungspflicht an, die auch gewissenlos sei, da die Angeklagte zu DB in Aie Küche gezogen sei, "also der Anstoß zu dem Zusammenleben von

ihr ausgegangen sein" müsse» - - En . we

Die Revision der Angeklagten nacht Verletzung des sachlichen Rechts geltend; sie führt zum Freispruch der Ange-Klagten., ‘

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Anwendung des § 170 d StGB, Gegen die Fortgeltung dieser \ Strafvorschrift bestehen keine Bedenken; sie schützt nicht nur das leibliche, sondern auch das sittliche Wohl des Kindes, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BERSH 3: BE 256). Dieser Entscheidung ist auch darin zu folgen, ‚daß ‚das: ul schlechte Beispiel der Eltern das sittliche Wohl des Kindes '

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gefährden kann, selbst wenn dem Kind erst in einem späteren Entwicklungsstadium das unsittliche Verhalten der Eltern zum Bewußtsein kommt. Das Gesetz bestraft aber nur eine gröbliche und gzewissenlose Verletzung der Erziehungspflicht.

Gewissenlos handelt, wer die Rücksicht auf Hemmungen sittlicher Art, die sich ihm aufgeärängt haben oder hätten aufdrängen müssen, in besonders hohes Maße: vermissen läßt, weil er das Gefühl der Verantwortlichkeit entweder bewußt unterdrückt oder infolge besonders leichtfertiger Auffassung von seiner Erziehüngspflicht gar nicht aufkornmen 188t (BGHSt 2, 348, 350). Die Strafkamner sieht die Gewissenlosigkeit der Angeklagten vor allem darin, daß sie zu > in die Küche gezogen ist, "daß also der Anlaß zu dem Zusenmenleben von ihr ausgegangen sein muß". Das ist denkfehlerhaft; die festgestellte Tatsache läßt keine Schlußfolgerung darüber zu, von wem die Initiative für das Zusammenziehen ausgegangen ist. Es fehlt hiernach schon an einer ausreichenden Fest-

stellung der Gewissenlosigkeit; aber auch die sonstigen Voraussetzungen der inneren Tatseite des § 170 d StGB sind dem fest-

gestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die Angeklagte: kann nur bestraft werden, wenn sie erkannt hat, daß das Wissen um ihr Zusammenleben mit DB ihre Kinder sittlich gefährden könne. Dieses Bewußtsein ist nicht festgestellt; die Vorsicht, die die Angeklagte walten ließ. indem sie den Geschlechtsver-

kehr nur in Abwesenheit der Kinder ausübte, spricht sogar dagegen.

Da somit der festgestellte Sachverhalt die Anwendung des Strafgesetzes nicht rechtfertigt und nicht zu erwarten ist, daß weitere Feststellungen einen Straftatbestand ergeben werden, bat der Senat gemäß § 354 Abs 1 StPO in der Sache selbst entschieden und die Angeklagte freigesprochen, Die An-

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wendung des § 467 Abs 1 Satz 2 StPO kommt nicht in Betracht, da ein begründeter Verdacht gegen die Angeklagte vorlag; auch von der Möglichkeit des Satz 1 aa® Gebrauch zu machen, besteht kein Anlaß.

Baldus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha

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