Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 28.11.1956 – 2 StR 315/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 315/56 2248 079
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Fabrikarbeiterin Emilie LI > AERREUE SE aus
IB, geboren am m 1913 in ©
2. den Maurer Julius LED zus LB, Aort geboren am HE 1906,
3. den Lehrling Erna I eb aus IWW, dort geboren am 1937;
wegen Kindestötung u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung vom 28. November 1956, an der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesriehter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalkcha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter En
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Zweibrücken vom 20. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagte Emilie Tg petrifft. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, soweit sie Julius und Erna Tg hpetreffen. und die Revision der Angeklagten Erna Igiepwerden verworfen. Erna Tg hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der von der Staatsanwaltschaft bezüglich der Angeklagten Julius und Erna Tg eingelegten Rechtsmittel fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
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Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat die damals 18jährige Erna Igp.n 16. Juni 1955 auf dem Abort des von ihr gemeinsam mit ihren mitangeklagten Litern bewohnten Hauses ein uneheliches Kind geboren und getötet. Sie ist wegen Kindestötung zu zwei Jahren Jugenästrafe verurteilt worden; ihre Eltern, die der Beihilfe zur Tötung beschuldigt waren, sind freigesprochen worden. Erna TB hat gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt; die Staetsanwaltschaft hat die Freisprechung der Eltern IL mit der Revision angesriffen, die Revisfon aber auch auf das gegen Erna Tg» ergangene Urteil erstreckt, ohne das’ Ziel dieses letzteren Rechtsmittels klar erkennen zu lassen. Sämtliche Rechtsmittel machen die Verletzung von Vorschriften des Verfahrensund des sachlichen Rechts geltend.
I. Revisionen der Bihntanniel.nchazt.
1, Verfahrensrügen.
a) § 267 Abs 1 StPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe geben die für erwiesen angesehenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung der Erna IB gefunden werden, an. Auch der Sollvorschrift des Satz 2 a8e0 hat das Schwurgericht genügt; die Beweistatsachen, deren Fehlen die Steatsanwaltschaft beanstandet, sind in der Sachdarstellung des Urteils behandelt worden, ihre noch- _ malige Erörterung in Rahmen der Beweiswürdigung war nicht erforderlich (RGSt 47. 109). Kein Anhalt ist dafür gegeben, daß das Schwurgericht bei der Urteilsfindung diese Beweistatsachen übersehen hat. .
b) Die Aufklärungsrüge greift nicht durch, weil die Staatsanwaltschaft lediglich die Erschöpfung benutzter Be-
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weismittel bezweifelt, indem sie weitere Ausforschung der vernommenen Sachverständigen für notwendig erklärt. Auf unzureichende Befragung von Zeugen und Sachverständigen kann eine Aufklärungsrüge aber nicht gestützt werden. weil das Revisionsgericht den Umfang der Befragung nicht nachprüfen kann (OGHSt 3, 595 BGHSt 4, 125, 126).
2. Sachrüge,
a) Soweit die Revision das gegen Erna Tg ergangene Urteil betrifft, ist sie offensichtlich unbegründet. Anscheinend erwartet die Staatsanwaltschaft bei einer erneuten Verhandlung gegen Erna Iggp eine andere Tatsachenfest-
‚ stellung, aus der sich eine Beteiligung des Vaters Julius
Tg ergeben könnte. Das rechtfertigt aber nicht, die Aufhebung eines Urteils, das Rechtsfehler nickt erkennen läßt.
b) Offensichtlich unbegründet ist auch die Revision gegen die Freisprechung des Julius ig. Die Nachprüfung
‚zeigt keine Rechtsfehler, die den.Bestand des Urteils, so-
weit e3 diesen Angeklagten betrifft, gefährden können.
ce). Erfolgreich ist aber die Revision. der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen die Freisprechung der Emilie
| richtet.
Nach den vom Schwurgericht bisher getroffenen Feststellungen ist zunächst davon auszugehen, daß der Tod des Kindes nicht eingetreten wäre, wenn die Emilie Tg ihre Pochter am Abend des 16. Juni 1955 ständig überwacht und
"auch in den Abortraum begleitet hätte, daß also ihre Unter-
lassung ursächlich für den tödlichen Erfolg war. Dieses Verhalten war auch pflichtwidrig. Sowohl als Großmutter wie auch als Mutter war sie verpflichtet, zur Erhaltung des Lebens des zu gebärenden und des neugeborenen Kindes tätig zu werden, falls ihre minderjährige unverheiratete Tochter
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ihre Mutterpflichten nicht ausüben konnte oder wollte (RGSt 39, 397, 398; 64, 317, 321; 72,-373, 374)»
Zur inneren Tatseite stellt das Schwurgericht dann fest, daß Emilie Lg die Schwangerschaft ihrer Tochter seit mehre-
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ren Monaten vor der Niederkunft gekannt hat. Sie ist eine erfahrene Frau, die mehrmals geboren und aueh schon Frühund’ Fehlgeburten erlitten hat, Sie hätte bei Ariwendung der von ihr nach ihren Kenntnissen und Erfahrungen erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, daß es sich bei den Leibschmerzen ihrer Tochter am Abend des 16. Juni 1956 um Wehen handelte. Dennoch kommt das Schwurgericht zur Freisprechung vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, weil die Emilie I den tatsächlich eingetretenen Erfolg, nämlich die. Tötung des auf dem Abort geborenen Kindes dürch ihre Tochter, möglicherweise nicht voraussehen konnte, ‘
Diese Begründung reicht für einen Freispruch nicht aus
‚und schließt nicht aus, daß das Schwurgericht die Bedeutung
der für die strafbare Fahrlässigkeit geforderten Voraussehbarkeit des Erfolgs verkannt hat. Das Schwurgericht stellt
offensichtlich nur darauf ab, ob die Angeklagte voraussehen konnte, daß Erna. das Kind töten werde; die Möglichkeit oder Wehrscheinlichkeit des Eintritts des Todes des ‚Neugeborenen
ohne vorsätzliches Eingreifen der Erna läßt das Schwurgericht
außer Betracht. Sie lag aber sehr nahe, wenn. ein ]8jähriges unerfahrenes Mädchen allein und ohne Hilfe au? einem Abort
sich dem Eintritt der Geburt gegenübersieht. Nun ist es zwar
richtig, daß eine allgemeine Fahrlässigkeit zur Bestrafung nicht ausreicht (BEHSt 1, 192, 194). Andererseits ist nicht erforderlich, daß der Ablauf der den Erfolg schließlich be-
- wirkenden Ereignisse, wie sie sich im Einzelfall zugetragen
haben, voraussehbar war. Es genügt vielmehr, daß der Erfolg
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in seinem schließlichen Ergebnis vorausgesehen werden konnte {BGHSt 3, 62, 63). Daß der tatsächliche Geschehensablauf
so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, daß der Täter keinesfalls mit ihm rechnen konnte (RGSt 73, 370, 372), kann nicht gesagt werden. Verzweiflungshandlungen einer unehelich Gebärenden sind so häufig, daß das Gesetz ihnen gerade in
§ 217 StGB Rechnung trägt; sie lagen umso näher, als Emilie Lang wußte, daß ihre Tochter keinerlei Vorsorge für das zu erwartende Kind getroffen hatte. Selbst wenn sie nicht mit einer vorsätzliehen Tötung des Kindes dureh ihre Tochter rechnete, wie das Schwurgericht feststellt, so muß geprüft werden, ob sie nicht bei Anwendung der-jhr zuzumutenden Sorgfalt. an die’ Möglichkeit denken mußte, daß das Kind durch Hilflosigkeit der Mutter oder bewußte oder fahrlässige Vernachlässigung gefährdet sein würde. Diese Erwägung hätte
die Angeklagte Emilie Igie nindestens dazu veranlassen müssen, in dauerndem Kontakt mit ihrer Tochter zu bleiben,
‚um ihr wenn nicht durch die Tat, so mindestens mit ihrem
Rat beizustehen. Schon eine lose Verbindung mit Erna I
würde eine von der Mutter mißbilligte Tat verhütet haben.
Zur Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung würde es ausreichen, daß Emilie Igg voraussehen konnte,’ das Kind werde durch ein Handeln oder Unterlassen der sich selbst überlassenen Erna zu Tode kommen; die Voraussehbarkeit brauchte sieh nicht darauf zu erstrecken, ob Erna vorsätzlich oder fahrlässig handelte. j
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Hiernach sind weitere Feststellungen erforderlich, die zur Aufhebung des Urteils, soweit es Emilie Tg betrifft, nötigen. Der Tatrichter wird dabei den Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, auch unter dem im Eröffnungsbeschluß erhobenen Vorwurf, neu zu prüfen haben. Dies zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht.
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II. Revision der Erna Tg. - l., Verfahrensrüge:
a) Die auf § 254 Abs 1 StPO gestützte Rüge geht fehl. Das Urteil beruht nicht auf der Verlesung des Briefes der Erna IB an ihre Mutter. Die Feststellungen des Sachverhalts gründen sich insoweit auf die Gutachten der Sachverständigen und nicht auf die infolge ihrer verschiedenen Darstellungen für unglaub-
würdig angesehenen Angaben der Erna I:
b) Die Verfahrensrügen nach §§ 267 Abs 1 und 244 Abs 2 StPO sind nicht in der durch § 344 Abs 2 Satz 2 vorgeschriebenen Form angebracht, also unzulässig; eins Bezugnshme auf die Revisionsbegründung der Steahaahmaltschatt ‚reicht nicht aus (BGHSt 3,
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2. Sachrüge. i
Die Ausführungen der Revision richten sich in unzu iger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Rechisfehler,
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' die zur Aufhebung des Urteils führen würden, sind nicht er—
sichtlich.
Baldus Zu Dr. Dotterweich Menges Hoepner
Dr. Schalscha
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