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BGH Entscheidung vom 15.11.1956 – 4 StR 372/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Fahrlässig handelt, wer sein Fahrzeug jemanden, der die erforderliche Fahrerjaubnis nicht hat, ohne die ihm möglichen und zumutbaren Erkundigungen nach dessen Fahrerlaubnis zur Führung überläßt.
[9- Für das Nachschlagewerk ! 2245 084 Nicht für die Amtliche Sammlung !
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Gesetz: StGB §§ 222, Stvo 8 ı
Rechtssatz: Fahrlässig handelt, wer sein Fahrzeug jemanden, der die erforderliche Fahrerjaubnis nicht hat, ohne die ihm möglichen und zumutbaren Erkundigungen nach dessen Fahrerlaubnis zur Führung überläßt.
Aktenzeichen: 4 StR 372/56 Urteil des BGH vom 15. November 1956 LG Darmstadt
Im Namen des vo Ilkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Philipp % EEE zus (EB: zeboren cn EEE 1922 1 TEE
wegen fahrlässiger Tötung u-a.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Hovember 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen “ Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 12, März 1956 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung sowie wegen Fahrerflucht in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und mit Fahren ohne Führerschein (§ 24 Abs 1 Nr 1 StVG) verurteilt wird.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen mit Ausnahme der wegen fahrlässiger Tötung verhängten Einzelstrafe aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung j und Entscheidung. auch über die Kosten des Hecht: mittels, an das Landgericht zurlickverwiesen
Im übrigen wird die Revision verworfer.
j Von Rechts wegen l
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung, Verkehrsunfallflucht, fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Fahrens ohne Führerschein zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
ie Die für den Tod der aus entgegengesetzter Richtung auf einem oped fahrenden Margit TW nmitursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten sieht die Strafkammer in folgendem Verhalten:
Er üreriieß dem - in dieser Sache rechtskräftig verurteilten - Hitangeklagten Pl, der keine Fahrerlaubnis der Klasse 3 besaß, die Steuerung seines Kombi-Lieferwagens Ford-Taunus, ohne sich vergewissert zu haben, ob To die erforderliche Fahrerlaubnis besaß. Außerdem wußte er, daß sein Begleiter angetrunken war (sein Alkoholgehalt betrug zur Unfallzeit 1,6 %o). Schließlich unterließ es der Angeklagte, wie die Feststellungen ergeben, auf die Fahrweise PO: zu achten und sie erforderlichenfalls zu "korrigieren". sondern beschäftigte sich mit seinem binten’im Wagen sitzenden Sohn.
2) Die Pflicht zur Erkundigung nach der Fahrerlaubnis TO bejaht die Strafkammer auf Grund der Erwägung, Jeder Fahrzeughalter müsse sich, bevor er seinen Wagen einen andern zum Fahren überläßt, über dessen Fahrerlaubnis vergewissern. Für den Angeklagten gelte das umso mehr, als ihm bekannt gewesen sei, daß Ph nur einen Dreiradvagen der Klasse 4 fuhr und ihm, dem Angeklagten, gelegentlich einer Unterhaltung gesagt hatte, daß er den Führerschein der Klasse 3 noch erwerben wolle.
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Die Revision des Angeklagten macht geltend, die Annahme der Strafkammer, "daß diese Unterhaltung erst vor kurzer Zeit stattgefunden hätte", sei ein "Trugschiuß", sie liege vielmehr Jahre zurück.
Ler Beschwerdeführer übersieht, daß das Landgericht nichts über den Zeitpunkt jener Unterhaltung festgestellt hat. Außerdem verkennt er offenbar den Sinn der Ausführungen des Urteils. Er geht dahin, daß: jeder Kraftfahrzeughailter, der einem anderen die Führung seines Wagens überläßt, ohne on dessen Fahrerlaubnis sichere Kenntnis zu haben, sich erst darüber vergewissern müsse. Da dies der Angeklagte unterlassen habe, sei er für die fahrlässige Tötung, die TEE Vesing:; mitverantwortlich. Eine sichere Kenntnis von dessen Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse 3 hatte er nach der Jberzeugung der Strafkammer umso weniger, als er aus einem Gespräch mit ihm nur von seiner Absicht zum Erwerb des Führerscheins der Klasse 3. wußte.
Diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei. Für die Frage, ob der Angeklagte den Toä der Margit Tg etwa schon deshalb fahrlässigerweise mitverursacht hat, weil er PB sein Fahrzeug in der auf keiner sicheren tatsächlichen Grundlage beruhenden Annahme von dessen Fahrerlaubnis überließ, war es bedeutungslos, wann ihn Pin ® die Absicht, er wolle den Führerschein der Klasse 3 erwerben, mitgeteilt hatte, Denn diese Mitteilung konnte ihn, einerlei wann sie geschah, keine sichere Gewähr dafür bieten, daß Po inzwischen die erforderliche Fahrerlaubnis werde erworben haben. Selbst wenn er es, wie er in seiner Revision vorbringt, angenommen haben sollte, bliebe der Vorwurf der Fahrlässigkeit zu Recht bestehen. Ein Kraftfahrzeughalter darf sein Fahrzeug einem andern nicht schon dann
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zur Führung überlassen. wenn sr dessen Fahrerlaubris nur annimmt, ohne sich insoweit Gewißheit verschafft zu haben.
Auf welche Weise im einzelnen er - » wm 2. un. sich vergewissern: muß, um nicht eines Vergehens nach § 24 werden; denn der Angeklagte ist wegen eines solchen Vergehens nicht verurteilt worden. Der fahrlässigen Tötung aber durfte ihn die Strafkanmer für schuldig erkennen. Dadurch, daß er N die Steuerung gestattete, ohne von dessen Fahrerlaubnis sichere Kenntnis zu haben, handelte er fahrlässig. Diese Fahrlässigkeit war, wie der Urteilszurammenhang ebenfalls ergibt,’ für den tödlichen Unfall mitursächlich, weil die Fahruntüchtigkeit Ps mindestens auch auf dem Wargel der erforderlichen Fahrerlaubnis beruhte.
b) Außerdem hat die Strafkammer mit Recht eine für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten auch darin gesehen, daß er Pi +änrenä der Fahrt nicht überwachte, obwohl er wußte, daß er angetrunken war und bei Nacht und Regen den Wagen lenkte.
2. Offensichtlich fehl geht, was die Revision gegen die Überzeugung der Strafkammer geltend macht, der Angeklagte habe von dem Unfall Kenntnis erlangt, weil er den Zusammenprall der beiden Fahrzeuge gemerkt und die Splitterung seiner Windschutzscheibe gesehen hatte.
Die Unfaliflucht war bereits vollendet, als er es bewußt geschehen ließ, daß Pi sich vom Unfallort so weit entfernte, daß er nicht mehr ohne weiteres für die Polizeibehörde erreichbar war. Das war spätestens der Fall, als beide mit dem Wagen zur Wohnung PB: zelangt waren, nicht aber erst, als der Angeklagte später die Rückfahrt von Darmstadt, dem Wohnort Pb: una aen Ort des Unfalls, nach “iesbaden antrat.
3. Auf dieser Rückfahrt stand der Angeklagte noch unter erheblichem Alkokoleinfluß (2,5 #0). Mit Recht hat schon deshalb die Strafkammer seine Fahruntüchtigkeit bejaht und angenommen, daß er durch die Lenkung seines Wagens, in dem sein Stiefvater und sein Sohn mitfuhren, eine Gemeingefahr herbeiführte.
Im Zeitpunkt des vorausgegangenen Zusammenstoßes mit Eargit TB betrug, wie die Strafkammer feststellt, sein Blutalkoholgehalt 2,9 %0. Zu diesem Ergebnis ist Sie = —- - „-- =. in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen gelangt, weil der Angeklagte kurze Zeit vorher ® 9 Flaschen Bier getrunken hatte. Daß dem Landgericht nicht das Ergebnis einer Blutprobe des Angeklagten zur Verfügung stand, weil ihm am nächsten Tag, vermutlich wegen zu erwar-- tender Ergebnislosigkeit, keine Blutprobe entnommen wurde, bildete kein rechtliches Hindernis für die tatrichterliche Überzeugung von seiner Fahruntüchtigkeit, ebensowenig die Tatsache. daß das Landgericht ihn noch für fähig hielt, zur Zeit des Unfalls die Fahrweise Ps zu überwachen und zu "korrigieren". Daß er hierzu imstande war, entnimmt das Landgericht in rechtlich fehlerfreier Beweiswürdigung dem Umstand, daß er, als TOR nach dem Zusammenstoß weiter auf der linken Seite fuhr und deshalb einen weiteren entgegen- ® kommenden Kradfahrer erheblich gefährdete, ins Steuer griff und dadurch im letzten Augenblick einen zweiten Unfall verhütete.
Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer widerspreche ‘sich, wenn sie einerseits die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten bejahe, aber andererseits von seiner Fähigkeit ausgehe, die Fahrweise Ps zu "korrigieren" und dadurch schon den ersten Unfall zu vermeiden. Denn es ist nicht ausgeschlossen, daß ein Verkehrsteilnehmer, selbst wenn er
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erlieblich unter Alkoholeinfluß steht und deshalb im ailgemeinen als fahruntauglich zu erachten ist, in einer bsstimmten Augenblicks-und Gefahrenlage verkehrsgerecht reagiert.
4s Die Strafkammer hat die fahrlässige Tötung und die Fahrerflucht untereinander und im Verhältnis zu den beiden übrigen Straftaten des Angeklagten, der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs und dem Fahren ohne Führerschein, als selbständige Handlungen gewertet. Das rechtliche Verhältnis der beiden letztgenannten Straftaten hat sie als teilweise Tateinheit beurteilt.
Diese rechtliche Betrachtung ist insoweit bedenkenfrei, als die fahrlässige Tötung als selbständige Straftat und das Verhältnis der beiden letztgenannten Verfehlungen als solches der Tateinheit angenommen worden ist, Dagegen unterliegt die Annahme der Strafkammer, auch bei dem Vergehen der Fahrerflucht handle es sich um eine selbständige Straftat i.S. des § 74 StGB, rechtlichen Bedenken. Wie die Feststellungen des Landgerichts ergeben (UA S 8), war der Angeklagte sogleich nach dem Unfall entschlossen, den Angeklagten Pu nicht anhalten zu lassen und kurze Zeit später mit dem Wagen nach Wiesbaden zurückzufahren. Die Unfallflucht des Angeklagten war demnach von ihrem Beginn an bis zum Ende der Fahrt in Wiesbaden von einem einheitlichen, bis zum Fahrtende fortdauernden Willen getragen. Sie war zwar schon in dem Augenblick rechtlich vollendet, als der Angeklagte sich so weit vom Unfallort entfernt hatte, daß er und sein Fahrzeug nicht ohne weiteres für die Polizeibehörde zwecks Aufklärung des Unfallgeschehens erreichbar waren. Ihr tatsächliches „nde aber hat sie nach dem killen des Angeklagten erst in \iiesbaden gefunden. Sie war daher Dauerstraftat., “it ihr traf im letzten Abschnitt, nämlich während der Fahrt von Dermstadt nach Wiesbaden, die fortgesetzte Straftat nach § 24 Abs 1 Nr 1 StVG zuramnmen. Seil andererseits auch zwischen dieser Fortsetzungstat und der
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Straßenverkehrssefährdung Tateinheit besteht, muf der rechtliche Zusammenhang zwischen Fahrerflucht, Verkehrsgefährdung
unä dem Vergehen des Fahrens ohne Führerschein als solcher nack 3 73 StGB beurteilt werden. Demgemäß hat der Senat den Schuldspruch geändert
Daraus ergab sich, 'da3 der Ausspruch über die Einzelstrafen der tateinheitlich begangenen Straftaten aufgehoben werden mußte; übrigens hätte die Strafkammer schon von ihrer Annahme aus, daß die Verkehrsgefährdung und das Vergehen nach § 24 Abs 1 Nr 1 StVa durch dieselbe Handlung begangen seien, nicht zwei Einzelstrafen, sondern nur eine Strafe verhängen dürfen. Zur Aufhebung der Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis wegen fahrlässiger Tötung hat der Senat keinen Anlaß gesehen. Dagegen wird die Strafkammer ‚auch über die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis neben der Bildung der neuen Gesamtstrafe erneut zu entscheiden haben (vgi Beust 7, 180. 182). ü
Krumme Dr. Sauer Seibert a Lang-Hinrichsen Dr, Wiefels