Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 30.10.1958 – 4 StR 372/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
2256 097
4_StR. 372/58
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maschinenschlosser Alfred L iD aus RE - Süd, geboren am @. En EB in re, zur Zeit
in dieser Sache in Untersuchungskaft, wegen Notzucht UA.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1958; an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Roiberg ’ als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bündesrichier Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Yundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB dei der. Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, g ustizangestellter a - ale Urkundsbsamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 25. Juni 1958 wird verworfien. ü 2: .
Er hat die Kosten seines Rechtsmiitels zu tragen.
- Ihm wird die seit dem 26. Juni 1958 erliitene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate über- - . steigt, auf die Strafe angerechnet.
von Rechts wegen
ar
- 2.
Gründe§
_
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeter. und versuchter Notzucht zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte
auf drei Jahre aberkannt.
1) Wie das Landgericht feststellt, zog Ip am 26.Februar 1957
nach Beendigung seiner Schicht eine dunkelbraune Hose und einen bräunlichen Sportsakko an. Mit seinem roten Fahrrad, auf dem er eine braune Aktentasche liegen hatte, begab er sich in den Nonnenbusch, ein Wäldchen, das 6 km von seiner Arbeitsstätte entfernt unä in der Nähe seiner Wohnung in OD 1iezt. Gegen 18 Uhr - es war noch heil - sah er äie 12 Jahre alte Schülerin Gisela Sg durch das Walästück herankommen. Er lehnte sein Rad an einen Baum und stellte sich an den Weg; dabei hatte er eine Baskenmütze auf. Er sprach Gisela an und wurde gegenüber dem Kind zudringlich,. das vergebens um Hilfe rief. Er zog es zu Boden und führte bei dem sich heftig wehrenden Mädchen geringfügig sein Glied ein. Gisela hatte damals ihr Unwohlsein; ihre Blutungen waren jedoch schon abgeklungern. Der Angeklagte befleckte vei der . Tat seine Hose mit Vaginalsekret. Der Anorak ‚des Kindes war nach dem Vorfall mit Erde beschmutzt, die vom Tatort her- .
rührte.
Gisela Sg erkannte später den Angeklagten "mit Sicherheit aus einer Reihe von 14 Lichtbildern gleichaltriger Personen als den Täter. Ferner erkannte sie ihn bei einer Wahlgegenüberstellung aus sechs Häftlingen etwa gleicher Größe sofort ohne die geringste Schwierigkeit. & Er ist nach seiner Gesichtsbiläung besonders auffällig, auch sonst sehr einprägsam und besorders leicht wieder zu erkennen (4, 5
unten UA).
tn ee
. s. Le un nen a u ee
FR. rn Wa
"> u.a ie "OS. nu °
ne sun Ne
wre
nr us nen “ -, ..
CERIEZALTD UE 7. - . ‘ .
j ; ‚ 3 ‘ i f
Pr - Dre Sr) a, Din
in
we,
u 0. .
- 3 -
Der Angeklagte bestritt, der Täter zu sein. Um 18 Uhr habe er nicht am Tatort sein können. Das Scheidensekret an seiner Hose stamme von seiner Ehefrau, mit der er auch im Freien verkehri habe. Es sei möglich, daß Gisela den Angeklagten mit dem Bergmann Walter NED verwechsie, "der dem Angeklagten äknlich sehe, in seiner Nähe wohne und auch solche Kleidung, insbesondere eine Baskenmütze besitze, wie sie die Zeugin Sgggp beschrieben habe, der Angeklagte aber nicht besitze und auch zur. Tetzeit nicht besessen habe"
3, 5RU). u
Giselä Sggggp hat den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung wiedererkannt und als den Täter bezeichnet. Das Gericht hatte keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der kindlich unverdorbenen Zeugin. Dieser Auffassung war auch die Sachverständige, eine Diplompsychologin. -
Es heißt ferner im Urteil: "Für die Richtigkeit ihrer Aussage spricht: weiterhin, daß der Angeklagte die von der Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung und vor Gericht beschriebenen Gegenstände - bräunlichen Sportsakko, braune Hose, rotes Fahrrad und braune Aktentasche - nach seiner eigenen Einlassung auch besitzt" (4 UA).
Es folgen sodann weitere Darlegungen über äie Baskenmütze‘; sowie dahin, daß der Zeuge m dem Angeklagten völlig unähnlich sei. Die Strafkammer führt außerdem aus, die Glaubwürdigkeit Gisela Se werde auch nicht durch Widersprüche in ihrer Aussage beeinträchtigt. Gewisse Unstimmigkeiten’ in unwesentlichen Punkten erklärten sich aus der Verwirrung, ‘in die das Kind durch die Gewalttat versetgt worden sei. "Auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussage bestehen daher an ‘der Täterschaft des Angeklagten keine Zweifel" (4 R, 5 UA). Das
se BEE 7}
#
-4-
Landgericht legt ferner unter anderm noch dar, daß der Angeklagte in 30 Kinuten den Weg bis zum Tatort zurücklegen konnte. Sein rotes Fahrrad hat er nach seiner eigenen Einlassung damals
öfter zu Fahrten benutzt.
2) In der Nacht vom 25. zum 26. August 1957 besuchte der angeklagte ein Zeltfest in HOEEED, obwonl er bereits zum Strafantritt wegen einer früheren Verurteilung aufgefordert war. Er traf dort den Bergmann Rudolf SID. Beide gingen
am nächsten Korgen gemeinsam nach Hause ‚und trennten sich dann. Der Angeklagte ging wieder zum Nonnenbusch. Ungefähr um 8 Uhr früh kam ihm dort das 15-jährige Lehrmäächen wil?riede Sch@® auf ihrem Fahrrad entgegen. Der Angeklagte sprang sie an, erfaßte sie am Hals und zog sie zu Boden.
Als sie sich losriß, holte er sie wieder ein, hielt sie fest und versuchte das sich heftig wehrende und schreiende Mädchen in das Waldstück hineinzuziehen. Als sich ein Kraftwagen näherte, den wil£riede anhielt, flüchtete der Angeklagte
in das Gehölz und versteckte sich dort. Gegen 8.30 Uhr
sah die Shefrau Le@ii®, je den Angeklagten gut kannte, ihn in der Nähe des Tatorts aus einem Waldweg herauskommen.
Auch Wilfriede ‚Sch hat den Angeklagten aus einer Reihe von Lichtbildern und einer Reihe von Häftlingen sofort wieder erkannt. Dieser bestritt auch in diesem Fall, der mäter zu sein. Das Landgericht hielt ihn jedoch auf Grund der Aussagen des Mädchens und der Ehefrau IeiiB für überführi. Der Zeuge Skip hat die Einlassung des Angeklagten, sie beide hätten sich erst gesen neun Uhr vormittags vor der Wohnung des Angeklagten getrennt, nicht bestätigt./Hildernde Umstände hat das Landgericht dem vorbestraften, als besonders hemmungslosen Triebverbrecher bezeichneten Beschwerdeführer
versagt.
u ae Pr nd ne
&
fe ..
For) an
IK.‘
Dr Ze en
"sage Giselas spreche weiterhin, daß der Angeklagte die von
-5_
II. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts ° und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. '
As Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher . unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
B» Vorfall vom 26. Februar 1957:
Das einzige Bedenken, dem das Urteil insoweit unterliegen könrte, ist das folgende, das übrigens die Revision nicht hervorhebtz
Wie schon vorstehend zu I Nr. 1 geschildert, hatte sich der Angeklagte darauf berufen, daß der ihm angeblich ähnlich sehende Bergmann NEED eine solche Kleidung insbesöndere eine Baskenmütze besitze, wie sie Gisela Sg beschrieben habe, die der Angeklagte aber nicht besitze und auch zur Tatzeit nicht besessen habe (3 R TA): Damit konnte gemeint sein, daß der Angeklagte nach seiner Darstellung weder eine bräunliche Sportjacke, noch eine braune Hose, insbesondere keine Baskennütze besaß. Das stimmt nicht ganz überein mit.der Ausführung des Tatrichters (S. 4 Mitte UA), für die Richtigkeit der Aus- .
dem Mädchen beschriebenen Gegenstände — Sakko, Hose, rotes Pahrrad und Aktentasche - nach seiner eigenen Finlassung auch besitze. Denn er hatte ja nach Bl. 38 YA bestritten, zum Tatzeitpunkt ein bräunliches Sportsakko und eine braune Hose besessen und getragen zü haben. Indes wird durch diese Unstimmigkeit der Bestand der Verurteilung im Fall Gisela SB nicht teeinträchtigt. Jener Hinweise auf das Eingeständnie‘ des Angeklagten war erkennbar nur eine beiläufige Bemerkung. Von der Glaubwürdigkeit der 3elastungszeugin war das Landgeric
.,
bereiis auf Grund vieler anderer Gesichtspunkte in Überein-Kr stimmung nit der Sachverständigen überzeugt. Zudem traf das 6. S. 4 Ui erwähnte Eingeständnis des Angeklagten für die E: übrigen Erkennungsmerkmale zu, nämlich das rote Fahrrad und p“ die braune Aktentasche (S. 4, 5 UA). An der Hose, die er R.: trug, wurde Vaginalsskrei festgestellt. Der Zeuge N, B\ auf den der Angeklagte die Schuld abzuwälzen suchte, war ihm,
E wie festgestellt, völlig unähnlich.
Be: In der Revisionsbegründung bringt der Angeklagte hierzu " nur vor, er besitze kein Sportsakko "mit herabhängenden
B:“ Gürtel". Von einen solchen Gürtel spricht jedoch das Urteil
Be: nicht. Daß die Hose des Angeklagten nicht braun oder dunkel-
. braun gewesen sei, wirä in der Revisionsrechtfertigung nicht
&.. mehr behauptet.
Diese wendet sich vielmehr in unzulässiger Weise gegen Re die rechtlich nögliche tatrichterliche Beweiswürdigung. Da ir die Strafkammer keine Zweifel an der Täterschaft des angeklagten zum Ausdruck gebracht hai, ist der Grundsatz "In
Kl, Zweifel für den Angeklagten" nicht verletzt. Daß der Tat-
; ’ “ .
F.; . Tichter Zweifel hätte haben mlissen, kann mit der Revision Se nicht geltend gemacht werden.
fe °C. Vorkommnis vom 26. August 1957:
% Insoweit irt die Revision offensichtlich unbegründet, &- Sie weicht von den Feststellungen ab, indem sie vorbringt, Kr es habe sich um eine Entfernung von 2 km gehandelt. Nach den Urteilsgründen betrug diese indes nur 1 km (5 R UA).
3 D. Wenn das Landgericht den Angeklagten in den Strafzumessungsgründen als besonders hemmungslosen Triebverbrecher
3 bezeichnet, so sollte damit offenbar gesagt weräen, daß er
I
- 1-
die — auch bei ihm vorhandenen — Hemmungen beiseite schob, nicht aber daß sein Steuerungsvermögen i.S. des § 51 StCB ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Auch die Revision erhebt in dieser Hinsicht keine besonderen Einwendungen.
III. Nach alledem ist sie als unbegründei zu verwerfen.
Rotberg Krumme . Seibert Leang-Hinrichsen Dr. Hengsberger
.. ae
v “,
Pe 8.
..
“