Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 06.11.1956 – 5 StR 634/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 634/55 2262 012
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten und Dolmetscher
Werner ICE zus DEREEEB geboren am EEE 1910 ir TED (GE »
wegen Betruges u.a,
hat der 5.Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung vom 6.November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27.Mai 1955, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Lanägericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
-2. Gründesz
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, wegen Untreue, wegen falscher Versicherung an Eides Statt und wegen zweier falscher Anschuldigungen, in einem Falle in Tateinheit mit übler Nachrede, zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. In den beiden Fällen der falschen Anschuldigung ist den Verletzten die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen worden.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. I.
Die Verfahrensbeschwerden dringen allerdings nicht durch.
1.) Die Hauptverhandlung hat am 24., 25. und 27.Mai 1955 stattgefunden. Die Rüge, das Urteil nenne entgegen § 275 Abs 3 StPO nicht die Gerichtspersonen, die am letzten Tage mitgewirkt haben, ist durch den zulässigen Berichtigungsbeschluß des Landgerichts vom 28.Februar 1956 erledigt. . Im-übrigen könnte das Urteil auf dem geltend gemachten Mangel nicht beruhen,
2.) Beisitzende Richter der Strafkammer waren ein Gerichtsassessor und ein beauftragter Richter. Die Revision erhebt Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit dieser Besetzung. Sie führt aus, wenn es auch grundsätzlich für zulässig erklärt werde, daß nichtständige Richter in der Strafkammer beisäßen, so dürfe sie doch nicht mit zwei solchen Richtern besetzt sein. Hier sei "das Maß der Beschäftigung nichtständiger Richter überschritten" und die Unabhängigkeit des Gerichts gefährdet. Wenn schon die
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-3- Einrichtung besonders des beauftragten Richters zu schwerwiegenden Einwendungen Anlaß gegeben habe, müsse insbesondere
seine Beschäftigung in der Strafjustiz und vor allem bei der Strafkammer erheblichen Bedenken unterliegen,
Die Rüge kann jedenfalls so, wie sie erhoben ist, keinen Erfolg haben.
Wie die Revision anerkennt, dürfen Richter, die nicht auf Lebenszeit angestellt sind, in der Strafkammer Beisitzer sein (BGHSt 1,274; vgl auch BVerfG NJW 1954,30). Bisher besteht keine gesetzliche Vorschrift, daß dem erkennenden Gericht jeweils nicht mehr als ein Hilfsrichter angehören dürfe. Daß in einer Strafkammer ein Gerichtsassessor und ein beauftragter Richter zugleich mitwirken, macht daher für sich allein noch keine vorschriftswidrige Besetzung aus, wenn es auch nach Möglichkeit vermieden werden sollte.
Der nur beiläufig in. einem Nebensatz enthaltenen und sehr allgemein gefaßten Bemerkung der Revision, daß "schon die Einrichtung insbesondere des beauftragten Richters zu groben Bedenken Veranlassung gegeben" habe, vermag der Senat nicht die Rüge zu entnehmen, die Landesjustizverwaltung von Berlin habe im Jahre 1955 so viele beauftragte Richter beim Landgericht beschäftigt, daß die erkennende ‘ Strafkammer aus diese m Grunde nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei (vgl BGHSt 8,159; 9,107 = JZ 1956,167, 541 mit Anmerkungen von Kern; ferner BGHZ 20,209 über die Verwendung von Hilfsrichtern beim Kammergericht). Die Revision gibt dem Senat daher keinen Grund, diese ‘Frage zu entscheiden.
3.) Schließlich dringen die Rügen, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO verletzt, nicht durch.
a) Soweit die Revision mit dieser Begründung die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Falle Kannegießer
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angreift, sagt sie nur, die Strafkammer hätte "weitere Beweise zur Erforschung der Wahrheit erheben müssen", nennt aber nicht die unbenutzt gebliebenen Beweismittel. Die Beschwerde ist also nicht ordnungsgemäß begründet
. worden und daher unzulässig (BGHSt 2,168).
b) Entgegen der Auffassung der Revision mußte es sich dem Landgericht nicht aufdrängen, den Prozeßbevollmächtigten, der für den Angeklagten in dem Verfahren 9 G 108/52 des Amtsgerichts Berlin-Zehlendorf tätig gewesen war, als Zeugen darüber zu hören, ob der Angeklagte seine eidesstattliche Versicherung wissentlich falsch abgegeben habe.
II.
Der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält das Urteil jedoch nicht’ stand,
1.) Der Angeklagte ist im Jahre 1943 bei einem Volltreffer auf einen Bunker verschüttet worden und hat dabei eine Gehirnverletzung erlitten (UA S 3). Er ist in den Jahren 1943 bis 1952 mehrfach bestraft worden. Nach den Taten in der vorliegenden Sache sind gegen ihn weitere Strafverfahren eingeleitet worden, die inzwischen zum Teil zu rechtskräftigen Verurteilungen geführt haben. "Trotz dieser Häufung von Rechtsbrüchen hat die Kammer den Eindruck, daß sie nicht allein dem asozialen Hang und der amoralischen Unterwertigkeit des Angeklagten zuzuschreiben,
- sondern ein Ausdruck seiner Herkunft, seiner Vergangenheit
und 2.T. auch seiner Hirnverletzung sind" (UA S 26).
"Der Sachverständige Dr.Niedenthal, dessen Gutachten sich die Kammer angeschlossen hat, hat das Vorliegen der Bestimmungen des § 51 StGB verneint. Er meint aber, nach der Meningitis des Angeklagten sei eine Tönung zurückgeblieben, die seine an sich schon vorhandenen labilen Anlagen vermehrt und sein logisches Denken beeinflußt hätten. Er
kenne keine Grenzen, leide an emotioneller Schwäche
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und wolle sich immer durchsetzen; Die Kammer meint, daß -der Angeklagte auch von mütterlicher Seite Erbanlagen empfangen haben kann, die seinen Charakter nicht stetig haben entwickeln und ausreifen lassen. Dabei vermittelte der Angeklagte einen sehr intelligenten und gewanäten Eindruck. Er war zuweilen nicht uneinsichtig, Andererseits offenbarte er besonders in dem Falle Torfstecher ein rücksichtsloses und egoistisches Verhalten" (UA S 27).
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, aus welchen rechtlichen Erwägungen der Sachverständige und vor allem die Strafkammer, die sich seiner Auffassung "angeschlossen" hat, die Voraussetzungen des § 51 StGB verneint, insbesondere das Hemmungsvermögen des Angeklagten bejaht haben (vgl BGHSt 7,238; 8,113). Der Senat kann daher nicht prüfen, ob § 51 StGB richtig angewendet worden ist, Dieser sachlichrechtliche Mangel nötigt dazu, die Verurteilung des Angeklagten aufzuheben. Der Senat kann sich dabei nicht auf die Strafaussprüche beschränken. Denn er vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß § 51 Abs 1 StGB verletzt ist, also die Sohuldsprüche rechtlich fehlerhaft sind.
Das Landgericht wird sorgfältig zu prüfen haben, ob es erforderlich erscheint, den Angeklagten durch einen Hirnfacharzt untersuchen zu lassen und diesen zur neuen Hauptverkandlung als Sachverständigen hinzuzuziehen (vgl BGH NJW 1952, 633 und das dort angeführte Schrifttum).
2.) Da die Verurteilung schon mit Rücksicht auf § 51 StGB aufgehoben wird, braucht der Senat nicht auf die Rüge der Revision einzugehen, im Falle Kannegießer entspreche die rechtliche Würdigung (UA S 14) nicht den Feststellungen (UA S 10). In dem neuen Urteil wird sich die Strafkammer deutlich darüber äußern müssen, ob sie eine bewußte Täuschungshandlung des Angeklagten schon darin sieht, daß er von seinem Auftraggeber Kannegießer einen Kostenvorschuß von 60 M für den Rechtsanwalt Jetter forderte
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und diesen Betrag zusammen mit weiteren 140 M, die für andere Gläubiger bestimmt waren, von Kannegießer entgegennahm (UA S 10). Die rechtliche Würdigung (UA S 14) erweckt den Anschein, als solle das betrügerische Verhalten des Angeklagten erst im Gebrauch des verfälschten Posteinlieferungsscheins liegen. Dann müßte dargelegt werden,
worin die dadurch veranlaßte Vermögensverfügung Kannegießers und sein Vermögensschade bestanden. Die schon vorher geleistete Z ah1lwung von 60 M, auf die sich das Landgericht (UA S 14) stützt, käme dafür nicht in Betracht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts;
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker