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BGH Entscheidung vom 06.11.1956 – 5 StR 248/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2262 070
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Journalisten Max K ÜEEEEED zu: ED. geboren am EEE 1895 ir. EEE GEN) ;
wegen Sittlichkeitsverbrechens u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als teisitzende_Richter, Landgerichtsrat Dr ED in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte iD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23.April 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) in einem Falle und wegen fortgesetzter tätlicher Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei ionaten Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie dem Angeklagten die Betätigung bei und für Kinder- und Jugendzeitschriften auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
Soweit der Angeklagte wegen Beleidigung in zwei Fällen verurteilt worden ist, hat der Senat von Ants wegen geprüft, ob ordnungsgemäße Strafanträge vorliegen. Das ist der Fall. Was die Revision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Das gleiche gilt für die Revisionseinwendungen, die den Schuldspruch und die Höhe der Strafe betreffen. Sie sind ebenfalls offensichtlich unbegründet.
Besonderer Erörterung bedarf nur das auf § 42 1 StGB gestützte Berufsverbot. Auch diese Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Angeklagte die Taten, die den Gegenstand seiner Verurteilung bilden, unter Mißbrauch seines Berufes be- " gangen hat.
Nach den Feststellungen des Urteils war der Angeklagte zur Zeit der Taten Mitarbeiter der Jugendzeitschrift "Rasselbande" sowie einer weiteren Zeitschrift, für die er Bild-.und Wortbeiträge lieferte. Das an Karin Kraetschmann
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verübte Sittlichkeitsverbrechen hat er u.a. dadurch begangen, daß er die damals 13 Jahre alte Karin unter dem Vorwand, Aktaufnahmen machen zu wollen, veranlaßte, sich zu entkleiden, ihren nackten Körper seinen Blicken auszusetzen und sich von ihm an der nackten Brust berühren zu lassen. Dabei kam es dem Angeklagten in erster Linie nicht auf die Aktaufnahmen, die er machte, sondern auf die Befriedigung seiner Sinnenlust an, Daß dies eine Straftat ist, die der Angeklagte unter Mißbrauch seines Berufes begangen hat, liegt auf der Hand.
Aber auch die an Antje N@MPund Monika FEED verübten Straftaten (tätliche Beleidigungen) hat der Angeklagte unter Mißbrauch seines Berufes begangen.
Diese Voraussetzung ist zwar nicht erfüllt, wenn der Täter die Straftat nur gelegentlich seiner Berufsausübung verübt. Die bloße Ausnutzung einer Möglichkeit, die sich dem Täter aus Anlaß seiner Berufsausübung rein äußerlich eröffnet, ist kein Mißbrauch des Berufs. Es mıB ein innerer Zusammenhang zwischen dem Beruf des Täters und seiner Tat bestehen. Erforderlich, aber auch genügend ist, daß der Täter unter bewußter Mißachtung der ihm durch seinen Beruf gestellten Aufgaben seine berufliche Tätigkeit selbst dazu ausnutzt, um einen jenen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Dic strafdbere Handlung muB sich als ein Ausfluß aus der beruflichen Tätigkeit selbst oder doch wenigstens als ein mit der 'regelmäßigen Gestaltung der Berufsausübung in Beziehung gesetztes Verhalten darstellen (vgl RGSt 68,397/398 £/; RG HRR 1935 Nr 1096; BGH 2 StR 300/51 vom 2.11.1951 bei Dallinger -MDR 1952,146).
Diese Voraussetzung hat das Reichsgericht in seiner ersterwähnten Entscheidung bei einem Angeklagten, der sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Salben gegen Menschen- und Tierkrankheiten befaßte und der bei dem
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Vertrieb der Salben Abtreibungstaten verübt hatte, für den Fall bejaht, daß der Angeklagte die Tätigkeit des Anpreisens seiner Salben und des Aufsuchens von Kunden geflissentlich dazu ausgenutzt habe, Schwangere zur Vornahme von Abtreibungen auszukundschaften oder sich bei der Anpreisung seines Mittels den Kunden gemeinhin auch zur Vornahme von Abtreibungen anzubieten. Ähnlich liegt es hier.
zu den Aufgaben einer Jugendzeitschrift, wie es die "Rasselbande" ist, gehört es, Jugendliche zu unterrichten, zu belehren und auf sie einen gewissen erzieherischen Einfluß auszuüben. Diese Aufgabe war auch dem Angeklagten in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Jugendzeitschrift gestellt. Personen, die als Mitarheiter bei oder für Jugendzeitschriften tätig sind, genießen erfahrungsgemäß allein wegen dieser Tätigkeit, insbesondere auch auf Grund der in den Zeitschriften unter ihrem Namen erschienenen Bild- oder Wortbeiträge bei den jugendlichen Lesern der Zeitschrift und deren Eltern weitgehend besonderes Vertrauen. Der von der Strafkammer festgestellte Sachverhalt ergibt, daß der Angeklagte unter bewußter Mißachtung der ihm als Mitarbeiter der "Rasselbande" gestellten Aufgabe "und unter geflissamtlicher Ausnutzung des durch seine berufliche Tätigkeit begründeten besonderen Vertrauens die damals 14 Jahre alten Mädchen zu gemeinsamen Ausflügen, Ausgängen oder sonstigen Zusammenkünften und ihre Eltern zu deren Duldung veranlaßte, um bei diesen Gelegenheiten die unzüchtigen Handlungen mit den Mädchen vorzunehmen, - durch die er den Tatbestand der Beleidigung verwirklichte. Dabei gab er vor, daß die Ausflüge usw der Herstellung von Aufnahmen -dienen sollten, indem er in der Schule der Mädchen, in der er für die "Rasselbande" Aufnahmen eines von Schülern gebastelten Modells gemacht hatte, nach Beendigung der Aufnahmen den herumstehenden Schulmädchen erklärte, daß er
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einige von ihnen zur Darstellung auf Farbaufnahmen benötige, und indem er anschließend die Eltern der hier in Rede stehenden beiden Mädchen aufsuchte, sich ihnen als -Mitarbeiter der Jugendzeitschrift "Rasselbande" vorstellte und von ihnen die Erlaubnis erwirkte, die Mädchen zu Farb. aufnahmen mitzunehmen. Bei den auf diese Weise durchgeführten Taten hat der Angeklagte nicht nur eine Möglichkeit ausgenutzt, die sich ihm aus Anlaß seiner Berufs-
. ausübung rein äußerlich eröffnete. Er hat mehr getan, indem er unter bewußter MiBachtung der ihm durch seinen Beruf gestellten Aufgabe seine berufliche Tätigkeit in ‚der Schule der Mädchen sowie das durch seinen Beruf begründete Vertrauen der Mädchen und ihrer Eltern geflissentlich dazu ausnutzte, sich Gelegenheiten zu verschaffen, bei denen er die Taten begehen konnte und beging. Dies ergibt einen inneren Zusammenhang der Taten mit dem Beruf des Angeklagten, der. sie als Taten kennzeichnet, die unter Mißbrauch dieses Berufes begangen wurden.
§§ 42 1 StGB setzt, worauf die Revision zutreffend hinweist, außerdem die Wahrscheinlichkeit voraus, daß der Angeklagte trotz Strafverbüßung weitere Straftaten dieser Art begehen werde (vgl BGH Goltd Arch: 1953, 134; 1955,149). Das stellt das Urteil aber auch fest. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt klar, daß die Strafkammer hiervon überzeugt gewesen ist. In den Urteilsgründen wird zwar ausdrücklich nur gesagt, es sei zu befürchten, daß - der Angeklagte sich erneut an Kindern oder Jugendlichen vergehen werde, wenn er in seiner früheren Tätigkeit bleibe. Daß die Strafkammer hierbei die Verbüßung der von ihr verhängten Freiheitsstrafe und deren voraussichtliche Wirkung auf den Angeklagten übersehen haben könne, erscheint indessen ausgeschlossen.
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Auch der Umfang des ausgesprochenen Berufsverbots gibt zu keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlaß. Daß die Strafkammer dem Angeklagten die Betätigung "bei und für" Kinder- und Jugendzeitschriften verboten hat, findet seine Rechtfertigung darin, daß das besondere Vertrauen, daß erfahrungsgemäß Mitarbeiter von Kinder- und Jugendzeitschriften bei den jugendlichen Lesern der Zeitschriften und deren Eltern genießen und unter dessen Ausnutzung der Angeklagte seine Taten begangen hat, sich u.a. auch auf die Bildund Wortbeiträge gründet, die unter ihrem Namen in den Zeitschriften erscheinen. Das trifft aber nicht nur für die Mitarbeiter zu, die als Angestellte "bei" einer Kinder- oder Jugendzeitschrift tätig sind, sondern auch für solche, die freiberuflich "für" sie arbeiten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker