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BGH Entscheidung vom 25.10.1956 – 4 StR 342/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
245 086 Für das Nachschlagewerk ! 2245 Nicht für die Amtliche Sammlung !
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Gesetz: StGB § 222
Rechtssatzs Ein Schrankenwärter an einem verkehrsreichen Eisenbahnübergang darf das wegen Annäherung eines Zuges gebotene Schließen der- Schranken nicht unterbrechen, um ein sich langsam näherndes Fahrzeug hinädurchzulassen. Er darf sich nicht darauf verlassen, daß es ihm noch gelingen werde die unmittelbar folgende Fahrzeugkette durch weiteres Herablassen der Schranken ven dem Übergqueren des Übergangs zurückzuhalten.
Aktenzeichen: 4 StR 342/56 Urteil des BGE vom 25. Oktober 1956 LG Bochum
4_StE_542/56
In Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Schrankenwärter Werner W EEE au: VG. dort geboren an EEE 1931,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1956. an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Cherstaatsanwalt Dr.Dr. EEE vi der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bochum von
27. April 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe?!
Der Angeklagte ist seit September 1953 als Schrankenwärter der Deutschen Bundesbahn an einem straßengleichen Bahnübergang auf der Gelsenkirchener Straße !n Wanne-Zicksl tätig. Am 50. Juli 1955 um 12.18 Uhr erfaöte ein von Hauptbshnhof Tanne kommender Zug an diesem Übergang einen auf der Gelsenkirchener Straße fahrenden Radfahrer, der auf der ötelle getötet wurde.
Der Angeklagte hatte, wie seine Dienstaänweisung vorschreibt, auf das erste bei der Abfahrt des Zuges vom Hauptbahnho7 Wanne gegebene Läutezeichen die Fußgängerschranken sofort geschlossen. Nach Erhalt des weiteren, vom Befehlsstellwerk ausgehenden und über einen Zwischenposten vermittelten Vorwecksignals begann er, die Fahrbahnschranken zu schließen. Als diese sich um etwa 10 ° gesenkt hatten, hielt$ er inne, um einen schweren Lastzug nit Anhänger hindurchzulassen, der noch etwa 20 m von den Schranken entfernt war und sich — unbekümmert um die Glockenzeichen und die Bewegüng der Schranken - mit einer Geschwindigkeit von 15 .km/st näherte. Auch einen unmittelbar folgenden Personenkraftwagen und einen Omnibus ließ er noch vorüberfahren. Als dieses letzte Fahrzeug über die Eisenkahnschienen fuhr, sah er auf eine Entfernung von etwa 100 m die Rauchwolke des nahenden Zuges; er ärehie die Schranken nunmehr räsch weiter herunter. Der Omnibusfahrer konnte sein Fahrzeug noch im letzten Augen- ‚blick in Sicherheit bringen. Der ihm in einen Abstand von 5 m folgende Radfahrer wollte den Bahnübergang ebenfalls noch vor dem Zuge überaueren, was ihm aber nicht merr gelang. Er wurde von der Lokomotive zu Boden geschleudert, wobei er tödlicke Verletzungen erlitt:
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Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fehrlässigen Transportgefährdung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft muß Erfolg haben.
i. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Die Beeidigung des Zeugen GB verstößt nicht gegen § 60 Nr 3 StPO. G@WPD war dem Angeklagten als Hilfsschrankenwärter zur Ausbildung zugeteiit. Er weilte während des Unfalles in der Kanzel des Schrankenwärterhauses, war aber an dem Bediener. der Schranken nicht beteiligt, da der Angeklagte diese Verrichtungen allein ausführte. Für eine strafbare KHitwirkung des Zeugen an dem Verkehrsunfall liegt nach den Urteilsfeststellungen kein Anhalt. vor. Es ist mithin auch nickt ersichtlich, inwiefern Gas Landgericht die Köglichkeit einer solchen Beteiligung bei äer Beschlußfassung Über die Vereidigung des Zeugen übersehen haben könnte. Zuden hat der Tatrichter über die Verdackhtsgründe nach’ pflichtmäßigem Ermessen selbständig zu entscheiden (RGSt 59, 168). -Daß er die dabei anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt habe, hat die Revision nicht dergetan.
"Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsmäßig gerechtfertigt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und deshalb unbeachtlich.
‚ 2. Der Freispruch ist nach den bisherigen Feststellun- .gen nicht rechtsirrtumsfrei begründet,
Das Landgericht meint, ein fahrlässiges Verhalten könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden. Er habe nicht zu spät mit dem Schließen der Schranken begonnen, obwohl hierfür nach der Dienstvorschrift der Fahrplan maßgebend sei; denr die strenge Durchführung dieses Gekots würde zu untragbaren Verkehrsstockungen führen, Den Sicherheiisbe-Gürfnissen des Straßenverkehrs genüge schon das Vorweck-
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eysten. das dem Schrarnkenwärter den in aller Regel ausreichenden Zeitraum von 30 Sekunden zam Schließen der Schranke lasse. Darauf habe sich der Angeklagte auf Grund seiner
fast zweijährigen Erfahrungen an der Unfallstelle verlassen können. Er habe die Schranken auch nicht vollständig schließen dürfen, weil er damit rechnen mußte, daß der überraschte Lastkraftwagernführer und die beiden. ihm im Abstand von je
15 ı folgenden Kraftwagen die Schranke durchbrechen und dann auf den Schienen stehen bleiben würden. Untsr diesen Unständen habe er die geringere Gefahr gewählt; er habe darauf vertrauen dürfen. daß auch der Gmnibus die Schienen noch vor dem. Zug überquerenwerde. Ein weiteres, nur teilweises Senken der Schrankenbäume über 10 ° hinaus sei nicht ohne Gefährdung der Fahrzeuge möglich gewesen, weil sonst bei der Enge der Fahrbahn und der Stellung der Schrankenböcke sogar bei dem Personenkraftwagen das Dach beschädigt worden wäre. SchlieB- lich habe der Angeklagte auch nicht mit der Möglichkeit zu rechnen brauchen, daß der Radfahrer in.den Schienenbereich Zahren werde, obwohi die Fußgängerschranke dicht neber. ihm geschlassen war, die Fahrbahnschranken sich jetzt erkennbar schnell und mit Glockenzeichen senkten und der Zug bereits zu sehen war.
1. Die Bedeutung der Dienstvorschrift, nach der für das’ Schließen der Schranken in erster Linie der Fahrplan maßgebend ist, kann unerörtert bleiben, weil der Vorweckruf vom Posten 1 so frühzeitig - 30 Sekunden vor dem Zintreffen des Zuges - beim Angeklagten eintraf, daß er die Schranken rechtzeitig hätte schließen können, wenn er diese Verrichtung nicht unterbrochen hätte.
Der Ansicht der Strafkammer, daß der Angeklagte den sastzug noch hinäurchlassen durfte, vermag der Senat nicht
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zu folgen. Allerdings hätte der Angeklagte die Schranken vor den nur noch 20 m entfernten Lastzug nicht mehr völlig schiie3en können, weil er dazu nach den Urteilsfeststellungen noch 5 Sekunden benötigte, während der Lastzug bei gleichbieibender ‚Geschwindigkeit von 15 km/st. die Strecke von 20 m in 4,8 -Sekunden ‚zurückgelegt hätte. Jedoch brauchte er sie sngerichts der Enge der Fahrbatkn und der besonderen Aufstellung der Schrankenböcke auck nur etwas weiter — etwa bis auf 40 ® _ herunterzulassen, um äie. Straße für einen Lastkraftwagen.mit seinem erhöhten Aufbau zu sperren. Dazu hätte er höchstens 2 Sekunden gebraucht, in dieser Zeit wäre der Lastzug nur 8,32 m weitergefahren. Alsdann hätte der Lastwagenführer immer noch rechtzeitig vor den Schranken anhalten können, weil der.Brernsweg bei der gesetzlich vorgeschriebenen Xindestbremsverzögerung von 2,5 n/see nur
3,45 m, der Anhalteweg (Bremsweg zuzüglich des während der Xeaktions- -und Bremsansprechzeit von 0,06 bis 1 Sekunde zurückgelegten Weges) höchstens 7.61 m betrug.
Nach dem bisher fesigestellten Sachverhalt hatte der Angeklagte keinen begründeten Anlaß zu der Annahme, daß der Lastwägenführer durch das Schließen der Schranken überrascht und sie durchbrechen werde. Da der Lastzug sich sehr langsam näherte. - er erreichte noch nicht einmal die an dieser Stelle zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 20 km/st -, war vielmehr mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß der Fahrer sich auch weiterhin verkehrsgemäß verhalten werde, daß er also auch das 2 m vor den Schranken aufge- "stellte Warnkreuz beachten, mindestens aber das beschleunigte weitere Herablassen der Schranken rechtzeitig bemerken und vor diesen anhalten werde. Ein weiteres Abbremsen des Fahrzseugs konnte der Angeklagte zumal, wenn er die Schlagbäune zu einer Schrägstellung von nur 10 © anhieli, dei der geringen
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Geschwindigkeit und der Entfernung von 260 m roch nicht erwarten, weil das Fahrzeug bis zu dem Warnkreuz durchfahren äurfte (§ 53 a Abs 5 StVO) und der kurze Breusweg ihm gestattete, noch mindestens 10 m nit gleichbleibender Geschwindigkeit weiterzufahren. j
Bei dieser Sachlage mußte der Angeklagte die Schranken so -schneli wie möglich weiter schließen. Solange er sie in der nur schwer erkennbaren Schrägstellung von 16 ° peließ, erweckte er nicht nur in dem sich als ersten nähernden lastwagenführer, sondern auch in den nachfolgenden Fahrern _
‚den Eindruck, sie könnten den Übergang noch rechtzeitig
vor Ankunft des Zuges überqueren. Von seinem erhöhten Sitz aus konnte der Angeklagte auch erkennen, daß dem Lastzug
- wie 68 zudem der täglichen Erfahrung des Straßenverkehrs an Bahnübergängen entspricht - noch weitere Fahrzeuge in geringer Entfernung folgten, die ebenfalls versuchen würden, noch vor dem Zuge durchzufahren. Er durfte sich nicht darauf verlassen, da3 es ihm gelingen werde, die Schranken sogleich
. kinter ‘dem Lastzug zu schließen oder wenigstens die Reihe ‘der dicht aufgeschlossenen Fahrzeuge an irgendeiner anderen "Stelle rechtzeitig zum Stehen zu bringen; äenn ob dies ge-
lingen würde, war infolge des geringen Abstandes der nach-
"folgenden Fahrzeuge und namentlich deshalb ungewiß, weil
sich deren Fahrer durch das bisherige Offenhalten der Schranken ermutigt fühlen konnten, ebenfalls noch die Gleise zu überqueren, und auch damit zu rechnen war, daß die nachfolgenden Fahrer infolge ihrer zunächst größeren Entfernung vom Übergang das Läuten der Warnglocken und die geringe Bewegung der Schlagbäume (bis zu 10 °) garnicht wahrgenommen
haben könnten. Außerdem hatte der Angeklagte zum Schließen der
Schranken. nur noch höchstens 24 Sekunden Zeit, nachdem er, wie sich aus den Berechnungen des Tatrichters ergibt, bis
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zum hHerablassen der Schranken um 10 ° schon mindestens
6 Sekunden gebraucht hatte, während er noch weitere 5 Sekunden zum schleunigen Schließen der Schranken benötigte.
Da er den Zug, der sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 kn/st näherte, erst auf 100 u Entfernung sehen konnte
und ihm dann nur noch 6 Sekunden bis zu dessen Ankunft zur Verfügung standen, durfte er auch nicht darauf: vertrauen, daß es ihm schließlich noch möglich sein werde, bei der sichtbaren Annäherung des Zuges die inzwischen angesammelten Fahrzeuge an der Überquerung des 3ahnüberganges zu hindern.
2. Der innere Tatbestand muß von der erörterten Rechtsgrundlage aus erneut geprüft werden; denn es hängt von der Persönlichkeit des Angeklagten ab, ob er nach seinen Xenninissen und Erfahrungen in der Lage war, die Gefährlichkeit seines Verhaltens zu erkennen und die schweren Folgen, die aus der unvorschriftsmäßigen Bedienung der Schranken erwachsen konnten, wenigstens allgemein vorauszuseben.
Wenn der Angeklagte, wie er behauptet, die Geschwindig- 'keit des Lastzuges auf 40 km/st geschätzt und deshalb angenommen haben sollte, der Lastwagenführer werde nicht rechtzeitig vor der Schranke anhalten können, so’ könnte in einer solchen groben Fehlschätzung ein auf mangelnder Aufmerksankeit beruhendes Verschulden erblickt werden, weil’der Ange- ‚klagte während seiner zweijährigen Dienstzeit als Schrankenwärter auf einer der verkehrsreichsten Hauptstraßen des In-Austriegebietes genügend Erfahrung sammeln konnte, um zu erkennen, daß das Fahrzeug besonders langsam fuhr: j
Das angefochtene Urteil muß nach alleden aufgehoben und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen en die Vorinstanz zurlickverwiesen werden. Den
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Revisionsgericht erschien es zweckmäßig, die Zurückverweisung an ein benachbartes Landgericht gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO auszusprechen.
e Cherkbundesanwalts.
Rotberg Krumne Dr. Sauer Lang-Hinrichsen Dr. Wiefels