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BGH Entscheidung vom 18.10.1956 – 2 StR 430/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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“ Lu ; 2.2.2 StR 430/56

2244 056

Im Namen des Vol es5

In der Strafsache gegen

den Ingenieur Kurt Franz 7 mE => "om WER, geboren au U 1595 ir mp. zur Zeit

in Untersuchungshaft, ' wegen Freiheitsberaubung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 17. Oktober in der Sitzung vom 18. Oktober 1956, an der teilgenommen habens \

Senatspräsäident Dr. Baldus

als Vereitgender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundegrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha | Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt il in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB }ei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter"der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Bu

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main von 2. Februar

1956

1.) im Schuldspruch dahin abgeändert. daß der Angeklagte wegen eines Verbrechens der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung verurteilt wird,

2,) mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben. R:

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen, Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen der schweren Freiheitsberaubung verurteilt, da er im Jahre 1949 Berichte an die sowjetische Besatzungsmacht erstattete, die zur Inhaftierung und Verurteilung von Angehörigen einer Widerstandsgruppe durch ein sowjetisches Militärtribunal führten. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte fehlerhafte Ahwendung des sachlichen Rochta. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

1.) Zutreffend nimmt die Strafkammer an; das Tun des Angeklagten sei ursäöhlich für dis Freiheitsentzielung der Angehörigen der Widerstandsgruppe gewesen, da er ‚entscheidende Voraussetzungen hierfür durch die weiteren Berichte nach der ersten Meldung geschaffen habe. Die Revision wendet sich hier unzulässigerweise gegen dis Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters. wobei sie zum Teil von im Urteil nicht festgestellten Tatsachen ausgeht. Ihr Vorbringen ist daher unbeachtlich. Zu Recht hat die Strafkaumer auch angenommen,, das Handeln des Angeklagten sei ursächlich für die Inhaftierung und Verurteilung des Tas gewesen; zwar hat der Angeklagte den Namen des Ti richt angegeben; er hat jedoch dessen Wohnort genannis sodaß die Russen ihn ohne weiteres ermitteln konnten. j

2.) Die Strafkammer ist der Ansicht, daß die vom Militärtrfibunal verhängte Freiheitsentziehung dem Recht wider-

sprochen habe. Sie führt zur Begründung an, daß die Be- . troffenen einem Verfahren unterworfen wurden, bei dem die : einfachsten und selbstverständlichsten Gebote rechtsstaatlichen Denkens mißachtet wurden, daß die ausgesprochenen Ba Strafen in einem unangemessenen Verhältnis zu dem Schuld- u und Unrechtsgehalt der Taten stehen und deutlich den Ein- . druck der Maßlosigkeit und Willkürerwecken und daß der Straf- .°-®

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vollzug menschenunwürdig war. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und nach den tatsächlichen Feststellungen gerechtfertigt (BGASt 2, 234 /2387). Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Verfahren auch deshalb als rechtswidrig anzusehen ist, weil den Verurteilten kein Verteidiger heigegeben und kein schriftliches Urteil zugestellt worden iste j

3.) Der Angeklagte hat rechtswidrig gehandelt. Er kann sich nicht darauf berufen, daß nach dem Recht der Sowjetzone, äie Inland im Sinne des § 3 StGB ist (B6HSt 7, 53), die Tätigkeit der Wideratandsgruppe mit Strafe bedroht und daß er nicht nur "berechtigt, vielmehr sogar verpflichtet gewesen

sei, Anzeige zu erstatten. Sein Tatbeitrag ist deshalb rechtswidrig, weil er eine nicht wegzudenkende Bedingung für die

das Recht verletzende Verurteilung zu übermäßig harten Strafen und deren unmenschlichen Vollzug gesetzt hat, Die Befugnis, ein Recht auszuüben, darf nicht zur Verwirklichung von Unrecht mißbraucht werden (Benst : 3, 110 /I21, 1267; 4, 66.

10 ££7).

4.) Den Vorsatz des Angeklagten hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum bejaht. Sie ist zur Überzeugung gelangt, daß

der Angeklagte den Ingenieur PB 215 Angehörigen einer Widerstandsgruppe angesehen und nicht etwa angenommen hat. Pa sei von den Russen als Spitzel gegen ihn eingesetzt. Die Angriffe der Revision hiergegen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Sie stützt sich auf einen anderen Sachverhalt, als im Urteil festgestellt, und will die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene ersetzen. Die Strafkammer stellt weiter fest, daß der Angeklagte sich bewußt war, seine Angaben würden bei gegebener Zeit zur Verhaftung der von ihm Benannten und zu ihrer Verurteilung zu unangemessenen Strafen führen. Es war ihm bekannt. daß die Häftlinge

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während der Verbüßung ihrer Strafen schlecht behandelt wurden

und wenig zu essen bekamen. Hiernach war er sich aller Tatumstände bewußt, die die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung begründen (BGHSt 3, 110 /122, 1247). In Kenntnis dieser Umstände hat er die Meldungen erstattet und den rechtswidrigen Erfoig gebilligt. Damit hat er vorsätzlich gehandelt, .

Zu der weiteren Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte das Bewußtsein hatte, Unrecht zu tun, bedurfte es einer besonderen Begründung nach der Sachlage nicht. Der Angeklagte wußte, daß er durch sein Tun die rechtswidrige Inhaftierung der benannten Persenen herbeiführe. Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, er habe trotzdem sein Vorgehen für. erlaubt gehalten, sind hlcht ersichtlich (BEHSt 2, 1945 3, 110 /1297).

5.) Die Strafkammer verneint, daß dem Angeklagten der Nötigungsnotstand des § 52 StGB zugute komme, Die Angriffe der Revision hiergegen sind unbegründet,

Daß der Angeklagte. als er die Berichte enstattete, einer dauernden gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt war. nimmt die Strafkammer zu seinen Gunsten an. Gleichwohl hält sie die Voraussetzungen des Nötigungsnotstandes nicht für gegeben, da der Angeklagte der Notlage durch die ihm zumutbare Flucht hätte begegnen können. Dieser Auffassung ist im Ergebnis beizutreten.

‚ Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe ein gewisses

Risiko bei Abwendung der Gefahr auf. sich nehmen müssen, weil

er nicht schuldlos an seiner Zwangslage gewesen sei Das Verschulden findet sie darin, daß er bereits drei Jahre als‘

Spitzel tätig und sich beyußt war, eines Tages werde er auf .

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Grund seiner eingegangspen Verpflichtung in die Lage kommen, andere den Russen ‘preibgeben zu müssen; trotzdem habe er

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nichts unternommen, sich diesen Verhältnissen zu entziehen, Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung beizutreten ist; denn die weiteren Ausführungen des Urteils ergeben die Überzeugung der Strafkammer, daß die Flucht tatsächlich mit keinem ernst zu nehmenden "Risiko" verbunden war. Sie stellt nämlich fest, daß der Angeklagte öfters mit dem Kraftwagen und der Eisenbahn beruflich nach Berlin kan und dort Bekannte, auch einen in West-Berlin wohnhaften Vetter, besuchte. Deshalb konnte er seine Frau und Tochter zum Besuch des Vetters nach Berlin schicken und später selbst unter einem Vorwand nachfolgen; tausende andere Familien sind auf ähnliche Weise aus der Sowjetzone geflohen. Die Strafkammer hält es awar für möglich, daß der Angeklagte oder seine Familienangehörigen bei einer Reisekontrolle Unannehmlichkeiten zu gewärtigen’ hatten;. ‚eine wirkliche Gefahr bei Verlassen der Sowjeuzene- schließt sie aber aus. Sie stellt auch fest, daß der Abgerlagte sich der Möglichkeit. mit seiner Familie rechtzeitig zu fliehen, auf Grund eigener Erfahrung bewußt war. Dem gegenüber drohten den von ihm den Russen gemeldeten Personen die schwersten Nachteile und langjährige Freiheitsentziehung unter härtesten, menschenunwürdigen Bedingungen. Auch dies wußte er. Daß die Strafkammer unter diesen Umständen die Flucht für zumutbar hält. ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Binen Irrtum des Angeklagten über die Möglichkeit, sich der Notlage durch die Flucht zu entziehen, schließt die Strefkammer aus tatsächlichen Gründen aus, Die Angriffe der Revi- ‚sion hingegen sind im Revisionsverfahren unbeachtlich,

6.) Die Strafkammer. sieht den Arigeklagten als Mittäter an,

da er ein eigenes Interesbe. äh. der Freiheitsberaubung gehabt und: a Tat deshalb als eigene gewollt habe. Zu Recht wendet sich \ die Revision hiergegen.

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Die formelhafte Wendung, Mittäter sei, wer die Tat "als eigene" wolle, ist mißverständlich. Sind mehrere an einer Tat beteiligt, so ist Täter und gegebenenfalls Mittäter, wer eine so starke innere Beziehung zum Hergang und Erfolg der Tat hat, daß beide maßgeblich von seinem Willen abhängen. Ob sie bei einem Beteiligten vorliegt, ist auf Grund aller Umstände, die von seiner Vorstellung umfaßt waren, zu beurteilen. Das eigene Interesse allein begründet den Täterwillen daher nicht, wenn der Beteiligte keinen genügenden Zinfluß darauf hat. ob, wann und wie die Tat ausgeführt wird (vgl BGHSt 8, 393).

. Hier hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen völlig dem Willen des russischen Offiziers unterworfen. Er erhielt von diesem den Auftrag für seine Tätigkeit. Den Russen allein oblag die Entscheidung über das Vorgehen gegen Peters und seine Mitarbeiter. Der Angeklagte ist auch nur unter Druck zu seinem Tun bestimmt worden. Deshalb hatte er nach den angeführten Grundsätzen, selbst wenn er für sich einen Vorteil erhoffte, nicht den Täterwillen; er hat nur das Vorgehen der Russen unterstützt und sein Wille ist allein auf eine solche Förderung gerichtet gewesen. Demnach ist er sber nicht Mittäter, sondern Gehilfe, Nach der Sachlage ist eine weitere Aufklärung ausgeschlossen. Das Revisionsgericht kann daher von sich aus den Schuldspruch entsprechend ändern.

7:) 8 241 a StGB - Gesetz vom 15. Juli 1951 (BGB1 I 448) - und das Berliner Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 (GVBl 417) sind nach § 2 StGB nicht anwendbar.

8.) "Unrichtig ist auch die Annahme zweier Taten. Die Strafkammer kommt zu diesem Ergebnis, weil der Angeklagte auf Grund zweier selbständiger Entschlüsse gehandelt habe; der erste Entschluß habe sich auf Peters allein, der zweite auf alle Mitarbeiter der Widerstandsgruppe bezogen. Sie übersieht hierbei, daß die weiteren Berichte sich nicht nur auf die Mitar-

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beiter des Pb ersireckten. sondern auch diesen selbst noeh erfaßten. Hier hat der Angeklagte somit durch ein und dieselbe Handlung die Freiheitsberaubung aller Beteiligten der Widerstandsgruppe gefördert, Da diese Handlung aber. soweit sie DW betrifft, nur ein Teilakt der fortgesetzten Tat diesem gegenüber ist, sind sämtliche Handlungen miteinander in Tateinheit verbunden, Daß es sich um höchstpersüönliche Rechtsgüter handelt, die der Angeklagte durch seine Tat verletzt hat, steht dem nicht entgegen (BGHSt 1, 20; 6, 81).

Das Rerisionsgericht konnte auch insoweit den Schuldspruck selbst abändern.

Der Angeklagte ist somit nur eines Verbrechens der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung schuldig. Die Änierung des Schuldspruchs hat zur Folge, daß das Urteil im Strafausspruch aufzuheben ist.

Baldus Busch Dr. Dotterweich Dr, Schalscha Hoepner