Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 11.10.1956 – 5 StR 541/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 541/56 2200 OgE
In Nanen dass Volkes
In der Strafscche gegen
den Studtinspektor z.WV. Günter Ss EEB u: 5 dort geboren an Em ">".
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht u.a.
et der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom >2.Januar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Iustizangestellte > els Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklegten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11.Oktober 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts,wegen -
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht (§§ 175a Nr 3, 43 StGB), ferner wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht ($. 175 StGB) in fünf Fällen und außerdem wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt, auf die es ihm die Untersuchungshaft angerechnet hat.
Die Revision des Angeklagten ficht das Urteil im Schuldspruch an, soweit der Angeklagte im Falle BB wegen versuckter Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht verurteilt worden ist. Ferner richtet sie sich gegen das Strafmaß in den anderen Unzuchtsfällen. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1.) Die Rüge, das Gericht habe seine Pflicht zur vollständigen Wahrheitserforschung verletzt, kann keinen Erfolg haben. Zu ihrer Begründung wird zunächst vorgetragen, das Gericht hätte aus der Anklage entnehmen müssen, daß der 16jährige Zeuge PB "kein solider Jüngling wart". Die Anklage scheidet jedoch verfahrensrechtlich als Beweismittel aus. Ferner macht die Revision zur Begründung der Aufklärungsrüge geltend, die Vorsitzende der Strafkamner habe dem Angeklagten "Abfuhren" erteilt, als er von seinem Pragerecht gegenüber dem Zeugen Be habe Gebrauch machen wollen, um darzutun, daß dieser vdn vornherein ohne weiteres zur Unzucht bereit gewesen sei. Diese Rüge scheitert deran, daß weder der Angeklagte noch auch sein Verteidiger gemäß §§ 238 Abs 2, 242 StPO einen Gerichtsbeschluß über die Zulässigkeit solcher Fragen herbeigeführt haben, die etwa von
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3. der Vorsitzenden zurückgewiasen worden sind.
2.) Was sonst als Verfahrensrügen vorgetragen wırd, sind nur neue taisächliche 3ehauptungen und Axgriffe gegen die tatrich+terliche Beweiswürdigung. Danit kann eine Revision nicht begründet werden.
Iis» Auch die Sachrüge hat keinen Erfoig,
1.) Das angefochtene Urteil bezeichnet Gen Eindruck, den der Zeuge DEM in der Hauptverhandiung gemacht hat, als günstig. Andererseits stellt die Strafkammer fes;, daß BMW sich nach der versuchten Verführung, die an seinem Widerstande scheiterte, noch mehrmals mit dem Angeklagten getroffen hat. EB hat auch seinen Freund Os dem Angeklagten zu unzüchtigen Sandlungen zugeführt.
Hier liegt jedoch kein innerer Widerspruch des Urteils,
der die Revision zum Erfolge führen könnte. Ob und was einem Zeugen zu glauben ist, kann nur der Tatrichter entscheiden. Wenn die Strafkammer dem Zeugen BB *rotz seines Testgestellten spö"eren Verhaltens geglaubt hat, ‚daß er nicht von vornherein zur Unzucaht bereit war, so kann das Revisiansgericht in diese Beweiswürdigung nicht eingreifen. Sie enthält keine Schlüsse, die schlechthin unmöglich wären. Denn trotz des Widerstandes, den Dem dem Angeklagten bei dem ersten Zusammensein geleistet hat, kann es gerade eine Folge dieses Verführungsversuches gewesen sein, daß BWW sich in den nächsten Tagen so verhalten hat, wie das angefochtene Urteil es feststellt.
2.) Die Meinung der Revision, BEE sci zur Tatzeit ein untaugliches Objekt einer versuchten Verführung duroh ‚den Angeklagten gewesen, weil er wegen seiner Beirunkenheit nicht zurechnungsfähig gewesen sei, gcht fehl. Auf die Zurechnungsfähipkcit des Opfers k-mmt es nicht an;
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die Verführung setzt nicht voraus, daß das Opfer sich strafbar macht. Nach den Feststellungen war BEEWB auch keineswegs so betrunken, daß er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sich bewußt an der Unzucht zu beteiligen. Der größere Teil der Revisionsausführungen zu diesem Punkt leidet im übrigen wieder daran, daß er sich von den im Urteil festgestellten Tatsachen entfernt.
3.) Auch die Angriffe gegen die Strafzumessung greifen nicht durch. Die von der Strafkammer angeführten Strafschärfungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker