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BGH Entscheidung vom 21.07.1955 – 4 StR 212/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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nn . | a _ Im NamendesYV 02282 925 In der Strafsache
gegen
den Schmied Heinz K PER aus Ki B (Kreis - i 8 geboren e 1928 ins BB (0st-
Preussen),
wegen Meineids u.a.
hat der 1. Ferien-Strafsenat des B esgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juli 1955, an der Veilgenommen haben:
Benataprästaent Dr. Hören als Vorsitzend Bundesrichter Mantel on \ re u _ Bundesrichter Dr. Engels en . Bundesrichter Martin _ Bundesrichter Dr. ‚Seibert on nn WE als beisitzende Richter, 2 Oberstaatsanwalt Dr.Dr. | Br BEER 2 als Vertreter, der Bandesannattschart, PiEsE Justizangesteliter u | Bu
‚als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht kenn
ur die Revision des Angeklagten wird das Urteil
‚des Landgerichts Hagen vom 14. März 1955 im Sirat- m.
ausspruch mit. den. Feststellungen hierzu. aufgeho-
ben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-- „mittels, an das Tandgericht zurückverwiesen.
' Im übrigen wird die Revision verworfen.
"Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Meinesas in Tateinheit mit (persönlicher) Begünstigung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Auf die Strafe wurden zwei Monate der seit dem 12. November. 1954 erlittenen Untersuchungshaft angerschnet.
Nach den Feststellungen der Strefkanner natte'der . Arbeiter Adolf N 2 ein Bruder ‚der Verlobt ten des’ Beschwerdefühvers, im Juli‘ 1954 anlässlich eines Waläfestes den Polizei-
meister icR. > u körperlich verletzt. In der ‚Hauptver- BE
handlung: wegen: ‚dieser Straftat hat der. Beschwerdeführer als
Entlastungszeuge des dortigen Angeklagten SEE unter Eid u. a.
ausgesagt, der ‚Polizeimeister habe seinerseits zunächst den:
‚Arbeiter Adolf 2 ] unter das Kinn geschlagen. ‚Diese kussa-
ge war bewusst unwahr . Er machte sie, um den damaligen Angeklagten wm: der Bestrafung ı zu u entziehen. | |
Die. Revision des Beschwerdeführers rügt die Verletzung
Ges. sachlichen Strafrechts und. wendet sich vor allem gegen die Nichtan: hnung. weiterer. Untersuchungshaft.. ‚Das Rechtsh zum Strafausspruch. Erfolg, a | i
Im. 3 wldspruch lässt das ı angefochtene Urteil keinen 2 Rechtsfehler erkennen. Für die ‚Annahme, dass der. Angeklagte u bei seiner beschworenen Aussage. ein zwar falsches, aber fest
eingewurzeltes. Erinnerungsbild wiedergegeben. habe (Rest 63, B ‚370, :372; BGH 4 StR. 552/53. vom 3. Dezenber 1953), besteht nach -
den Feststellungen kein Anhalt. Die 'Strafkammer hat: bei der. Bildung ihrer. tatrichterlichen Überzeugung ersichtlich nicht verkannt, dass es sich ım Vorgänge anlässlich eines Volksfestes gehandelt hat und dass der Beschwerdeführer unter
Alkoholeinwirkung stand. In dieser Hinsicht erhebt die Revision auch keine besonderen Beanstandungen.
Dagegen wendet sich die Verteidigung mit Recht gegen E
die Begründung, mit der das Landgericht die Anrechnung wei- ‚terer Untersuchungshaft abgelehnt hat. Die Strafkammer stützt diese Entscheidung, auf die Erwägung, dass der Angeklagte # "zur Beschleunigung des Verfahrens nichts beigetragen" habe, Hierbei verkennt. das Landgericht offensichtlich, .dass ein Angeklagter nach "deutschen Verfahrensrecht nicht verpflich- ’ tet ist, seine Belastung, Überführung und Verurteilung zu Bi ‚fördern (BEHSt 5, 238, 239; vgl auch § 136 Abs 1§ 2 StPO). Die - nach den Umständen vertretbare - beschleunigte Durchführung des Verfahrens: ist Sache der Anklagebehörde und des Gerichts, nicht‘ des Angeklagten. Für eine mutwillige ‚Verj fahrensverzögerung durch den Beschwerdeführer (RGW 1938, 29 Nr 1) ist nichts ersichtlich.
; des Falles nicht auszu-f erwertung des Verfahrens-
| Es ist nach ‚der be schliessen, dass die unzulässige‘ verhaltens des Angeklagten auch die Bemessung der Freiheits-. strafe und die Dauer des Verlustä.der. bürgerlichen Ehren- u; rechte zu seinem Nachteil beei flusst hat (vgl auch BEHSt TE 214, 217). Daher ist ‚das Urteil im: Strafausspruch insgesamt; |
mit den Feststellungen. ‚hierzu, aufzuheben. | Hierdurch erhält # der Tatrichter Gelegenheit, bei der erneuten Entscheidung | im Rahmen des § 60° StGB die ganze, von "Beschwerdeführer er-.
| littene Untersuchungshaft, zu berücksichtigen. Bs bietet sic
dem Landgericht ausserdem die Möglichkeit, bei der Strafzumessung auch zu dem schweren Jugendschicksal und der Lebensführung des - nach den Feststellungen zur Person (S 2, 3 UA) - strebsamen Angeklagten Stellung zu nehmen.
Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwer-
fen:
Dr. Hörchner 2. Mantel
Die Bundesrichter. Dr: ingels und Martin sind beurlaubt und deshalb . Seibert
en der Unterzeichnung verhindert. | . | Dr. ‚Hörchner