Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 05.05.1962 – 1 StR 106/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2189 0717

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Frauenfacharzt Dr. med. Helmut D MB aus

SC, zehoren ar Gi 1915 ir DEE zur Zeit

in Untersuchungshaft, wegen Fremdabtreibung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. November 1961

wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fremdabtreibung in 115 Fällen zu einer Gösamtstrafe von einen Jahr und neun Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Es hat dabei in 113 Fällen auf eine Einzelstrafe von zwei Monaten, in zwei Fällen auf cine solche von 2 1/2 Monaten erkannt. Außerdem hat es die Einweisung des Angeklagten in eine Trinkerheilanstalt angeordnet. Die auf die Straffrage beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, rügt die Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO und des sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit die Revision die Verletzung des § 267 Abs.3 StPO behauptet, rügt sie in Wahrheit nur die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rügen können also zusammen bcehandelt werden.

2. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters, der sich allein auf Grund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild von der Person des Angeklagten und seiner Taten bilden kann und die Verantwortung für eine richtige Abwägung der Strafzwecke zu tragen hat. Das Revisionsgericht kann im allgemeinen nur eingreifen, wenn Erwägungen, mit denen der Tatrichter Strafart und Strafmaß begründet hat, in sich rechtlich fehlerhaft sind oder wenn die Nachprüfung ergibt, daß der Tatrichter einen der rechtlich anerkamten Strafizwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (BGHSt 17,35,36)Einen solchen Rechtsfehler vermögen jedoch weder die Revisionsbegründung der örtlichen Staatsenvaltschaft noch die Ausführungen des Gencralbundesanwalts darzutun. Das gilt sowohl hinsichtlich der vom Landgericht ausgesprochenen Einzelstrafen als auch hinsichtlich der daraus von

ihm gebildeten Gesamtstrafe (zur Gesamtstrafbildung vel. BGHSt 5, 57). Der dem Urteil des Senats vom 9. Oktober 195€ - 1 StR 152/56 -, auf das sich der Generalbundesanwalt bezogen hat, zugrundeliegende Sachverhalt lag anders.

Danach ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

Dr. Geier Seibert Wwillms

Fischer Sanders