Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 01.10.1956 – 5 StR 532/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
in der Strafsache gegen
aen Bauhilfsarbeiter Hans s EB aus Hei dort geboren am «RE 1913,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten sittlichkeitsverbrechen® nach § 175 Nr 3 StGB
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung von 29. Januar 1957, an der teilgenommen haben:
genatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ‚En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstell®,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg von 1.Oktober 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
_ Von Rechts wegen -
Gründesz
Das Landgericht hat den Angeklagten am 1.Oktober 1956 ausweislich der Verhandlungsniederschrift wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 175a Nr 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet. Am 25.0ktober 1956 hat das Landgericht die Urteilsformel durch Beschluß dahin ergänzt, daß der Angeklagte als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" verurteilt worden ist.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts,.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde.
Die Revision rügt die Verletzung des § 268 StPO. Sie sieht diese Bestimmung als verletzt an, weil die Strafkammer nachträglich die Urteilsformel berichtigt hat.
Der Revision ist zuzugeben, daß eine Urteilsformel nur ganz ausnahmsweise berichtigt werden kann (BGHSt 3,245/247/). Ob hier ein Ausnahmefall vorliegt, mag zweifelhaft sein (vgl dazu weiter BGHSt 5,5 ff). Der Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden, weil das Urteil aus sachlichen Gründen aufgehoben werden muß.
II. Die Sachrüge.
1.) Mit der Sachrüge wird geltend gemacht, § 423 6 StGB hätte nicht angewendet werden können, weil der Angeklagte nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden sei. Das kann der Revision nicht zum Ziele verhelfen. Wäre ein weiterer sachlichrechtlicher
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tehler nicht feststellbar, so müßte vom Revisionsgericht der Urteilsspruch durch binfügen der Worte "als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher' berichtigt werden (vel RGSt 68,364/3657).
2.) Die Revision meint, der Tatbestand des versuchten Verbrechens nach § 175a Ar 3 StGB sei nicht ausreichend fostgestellt worden. Die Urteilsgründe ergäben nicht, daß der Angeklagte bereits den Vorsatz betätigt habe, den Schüler Klaus MB "zu verführen". Wenn der Angeklagte unter der Dusche der Badeanstalt zweimal an den Geschlechtsteil des Xlaus gegriffen habe, so habe eg sich nur um sogenannte "Testversuche" gehandelt.
Wie der Senat im Anschluß an das Urteil des Reichsserichts RGSt 70,199 schon mehrfach entschieden hat, gehört zum Verführungsvorsatz die Vorstellung, das Opfer werde möglicherweise nicht von sich aus zur gleichgeschlechtlichen Unzucht bereit sein. Wollte der Angeklagte nur feststellen, ob Klaus MB zur Unzucht geneigt war, so betätigte er damit noch keinen Verführungsvorsatz. Das schließt jedoch nicht aus, daß der bedingte Vorsatz der Verführung und der Wille, die Geneigtheit des Minderjährigen zur Unzucht zu erforschen, nebeneinander bestanalnren, betätigt worden sind. Das ist der Fall, wenn der Täter die auf Erforschung der Geneigtheit abzielenden Handlungen zugleich mit den Vorsatz vornimmt, den etwa zur Unzucht noch nicht geneigten Minderjährigen dadurch zur Unzucht geneigt zu machen. So liegt es hier. Ein derartiger doppelter Vorsatz des Angeklagten ist ausreichend festgestellt worden. äs heißt im Urteil, das die Bevision selbst insoweit zutreffend wiedergibt, daß der Angeklagte durch seinen Griff an den Geschlechtsteil des Zeugen gleichermaßen dessen Reaktion und Einstellung feststellen und sinnliche Begierde erwecken wollte.
3.) Dagegen halten die Urteilsgründe der rechtlichen Früfung insoweit nicht stand, als die Strafkammer zu den brgebnis gekommen ist, der Angeklagte sei für seine Taten voll verantwortlich.
Die Strafkammer hat sich bei der Prüfung der Frage, ob beim Angeklagten zur Zeit der Tat die Voraussetzungen des § 51 StGB vorgelegen haben, zweier ärztlicher Sachverständiger bedient.
a) Der erste Sachverständige, der sich über den all-
| gemeinen Geisteszustand des Angeklagten geäußert hat, ist
zu dem Ergebnis gelangt, daö es sich bei dem Angeklagten "um einen labilen Psychopathen handelt, dessen Intelligenz ... im unteren Sektor des Durchschnitts liegt". Da auch Binwirkungen des Alkohols, dem der Angeklagte stark zuspricht, "klinisch nicht festgestellt werden konnten",
hat der Sachverständige die Voraussetzungen des § 51 StCB verneint.
Da die Strafkammer selbst keine näheren Feststellungen zu diesem Punkte getroffen hat, konnte der Senat nur die im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen seiner Prüfung zugrunde legen (BGHSt 7,238). Sie sind nicht frei von rechtlichen Bedenken. Den knappen Ausführungen kann nicht die einwandfreie Feststellung entnommen werden, der Angeklagte leide nicht an einer allgemeinen Geisteskrankheit im Sinne des § 51 StGB. Vor allem aber erwecken die Darlegungen über die etwaige Wirkung des Alkohols den kindruck, als habe der Sachverständige nur nicht feststellen können, daß der häufige Genuß von Alkohol, dem der Angeklagte "stark" zuspreche, bleibende, im Sinne von § 51 StGB beachtliche Folgen gehabt habe. Das wäre rechtlich fehlerhaft. Es mußte vielmehr, weil auch in dieser Beziehung Zweifel im Tatsächlichen zu Gunsten des Angeklagten gewertet werden müssen, ausgeschlossen werden, daß
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beachtliche Folgen in Bezug auf die Verantwortlichkeit des Angeklagten durch den starken Alkoholgenuß eingetreten sird.
b) Selbst wenn man aber aus dem Zreamuenhang der Urteilsgründe die Überzeugung der Strafkammer entnehmen könnte, beim Angeklagten, den sie ja für voll verantwortlich hält, seien bleibende beachtliche Veränderungen durch den Alkoholgenuß nicht vorhanden, so lassen doch die Ausführungen des zweiten Sachverständigen über die Wirkungen des Alkohols an Tattage nicht erkennen, daß disser Sachverständige von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Er hat nach den Urteilsgründen "in seinem Gutachten über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat die volle strafrechtliche Vsrantwortlichkeit des Angeklagten bejaht, da seine Zinsichtsfähigkeit bei einem festgestellten Blutalkoholgehalt von nicht. über 2°/00 trotz einer gewissen Enthemmung nicht beeinflußt worden ist",
Diese Ausführungen trennen zunächst nicht scharf genug zwischen der Einsichtsfähigkeit und dem gesondert festzustellenden Hemmungsvermögen. Insbesondere ü)) ist aber über den Grad des Hemmungsvermögens keine Feststellung vorhanden. Daß eine "gewisse Enthemmung" vorhanden sei, besagt nichts. Diese Ausführung gibt. dem Senat weder in Bezug auf § 51 Abs 1 noch Abs 2 StGB die Möglichkeit einer rechtlichen Nachprüfung. Angesichts des doch ziemlich hohen Blutalkoholgehaltes, der einem mittelschweren Rausch entspricht, hätte sich die Strafkammer hiermit näher auseinandersetzen müssen.
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Da somit das Urteil keine ausreichenden Feststellungen über die Anwendbarkeit des § 51 StGB enthält, muß es in vollem Umfange aufgehoben werden.
Damit entfällt auch der Ausspruch über die Anordnung der
Sicherungsverwahrung.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt