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BGH Entscheidung vom 28.09.1956 – 1 StR 90/56

1. Strafsenat

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2270 063

In Nauen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Metzgermeirter Karl S EED zus Im üort geboren am EM 1911,

wegen Neineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberzer als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEE ais Vertreter der Bundesanwaltsckaft, Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Br; für Recht erkannt: Be

Die Resrision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 11. November 1955 wird verworfen.

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

2.

Gründez

Die Revision des wegen Parteimeineides zu einem Jahr Zuchthaus verurteilten Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde, mit der die Verletzung der Aufklärungspfiicht des Gerichts (§ 244 Abs 2 StPO) in zahlreichen Punkten gerügt wird, ist verspätet erhoben urd daher unzulässig (§ 345 StPO). Vergeblich versucht die Revision auch, die Rüge unter dem Gesichtspunkt zur Geltung zu bringen, es sei damit zugleich ein sachlichrechtlicher Mangel des Ur- R teils beanstandet. Ob es stets einen solchen Rechtsfehler enthält, wenn der Tatrichter sich keine bestimmte Überzeugung von einem Lebensvorgang verschafft, obwohl ihm bekannte Beweismittel dazu verhelfen könnten. kann dahinstehen. Sicher gilt dies nicht in einen Falle wie hier, in dem das landgericht in allen Stücken zu einer festen Überzeugung gelangt

ist. II. Die Sachrüge ist im Ergebnis unbegründet,

l. Zuzugeben ist der Revision, daß das Urteil dem Unbeteiligten beim ersten Lesen nicht sogleich ein völlig klares Bild von dem (an sich nicht sonderlich verwickelten) Sachverhalt vermittelt, daß es bisweilen nicht ganz leicht ist, seinem Gedankengang zu folgen und einzelne Stellen sich selbst beim tieferen Eindringen in den Stoff dem Verständnis nur schwer erschließen. Soweit diese Mängel sich bei näherer Prüfung nicht verflüchtigen, betreffen sie indes nur Beweiserwägungen, die die Strafkammer, allgemein an die Persönlichkeit des Angeklagten anknüpfend, noch zusätzlich zu jenen angestellt hat, aus denen sie die Überzeugung von der Schulä des Angeklagten schöpfte. Das gilt ebenso von der (an sich mit Recht beanstandeten) Urteilswendung,

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3.

der Angeklagte habe nicht nur einen Grund gehabt, den Ausbau des zweiten Obergeschosses zu planen, es sei ihn auch nach seiner Persönlichkeit zuzutrauen

-— es ist nicht ersichtlich, was dem Angeklagten nach Ansicht des Landgerichts zuzutrauen ist, - wie von der (ebenfalls unklar begründeten) Zurückweisung des Einwandes der Verteidigung,

der Angeklagte habe die erwähnte Aufstockung des Hauses schon mangels der dafür erforderlichen Gelämittel nicht planen können und auch daher mit seinem späteren Gegner im Rechtsstreit, dem Architekten I, darüber nicht verhandelt-

Den Kern der Beweisführung des Landgerichts berühren diese Mängel nicht; dern den Schuldbeweis hat die Strafkammer unabhängig von jenen allgemeinen Erwägungen auf die Feststellungen über sein Verhalten in dem gegebenen Falle ge-

gründet.

2. Die von der Revision dagegen gerichteten Angriffe sind durchweg unbegründet, soweit sie nicht auf unzulässigen neuen oder feststellungswidrigen Vorbringen aufbauen und der Prüfung des Revisionsgerichts daher überhaupt entzogen sind (§ 337 StPO). Das Urteil weist die behaupteten Widersprüche, Fehlschlüsse ‚und sonstigen Denkfehler nicht auf.

Der Angeklagte hat mit seinen Einlassungen in der Tat wiederholt gewechselt. B ’ ' .

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Die Strafkammer hat zwischen den Begriffen der unverbindlichen Besprechung (über die Möglichkeit einer künftigen Hausaufstockung) und der ernsthaften Verhandlung (über die Ausgestaltung des Aufbaues) wohl unterschieden. Sie hat für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte mit Lg die Zinzelheiten der Aufstockung besprochen hat; gerade das har er in dem Rechtsstreit eidlich abgestritten. Mit Recht sagt die Strefkammer auch, daß es sich für den Angeklagien bei

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seiner eidlichen Vernehmung "um ganz bestimmte konkrete Vorgänge" und nicht um die allgemeine Frage handelte, ob er Im einen Bauauftrag erteilt habe. Denn die Beweisfrage ging dahin, ob er es übernommen hatte, die Genehmigung seines Nachbarn zum Ausbau von Penstern nach dessen Grundstück selbst zu beschaffen. Ersichtlich zur Erklär ‚daß er dies nicht getan habe, bekundete der Angeklagte, er habe mit IL überhaupt nur über den Balkonanbau, nicht dagegen über den Ausbau des oberen Stockwerks verhandelt. Für das angerufene Amtsgericht stand aber - wie der im Urteil wiedergegebene Rechtsgeng. insbesondere der Inhalt der Beweisbeschiüsse,. klar ergibt — bei der damaligen Lage des Rechtsstreitis schon fest, daß der Angeklagte den Architekten IB nit dem Entwurf

nicht nur, für den Balkonanbau, sondern auch für die Aufstockung

des Hauses beauftragt hatte. Denn zuvor hate er bereits angegeben, daß er die Unterlagen für das gesamte Baugesuch einschließlich der Aufstockung unterschrieben und sich mit der Einreichung bei der Baubehörde einverstanden erklärt hatte: Nur weil er ‚zugleich einvendete, die Aufstockung habe sich in der von D BZeplanten Weise als nicht durchführbar, seine Arbeit älso insbweit als mangelhaft erwiesen, kam es darüber zur Beweisaufnahne und zur "Vernehuung des Angeklagten über den erwähnten Punkt. Mit der Erwägung, dieser (von dem

"vernehmenden Richter als Zeugen bestätigten) Rechtsauffassung

stehe nicht entgegen, daß zugleich über die Höhe der Kosten für den Balkonanbau 'Beweis beschlossen worden ist, wollte

das Landgericht ersichtlich den en diesen Umstand als an eine Beweisbegrenzung anknlpfenden Einwänden begegnen. Da der Angeklagte als unausführber allein den Entwurf zur Aufstockung des Hauses, die den Balkonanbau betreffende Geblihrenrechnung des Architekten aber nur der Höhe nach beanstandet hatte, dennach eine nach Teilen verschiedene rechtliche Beurteilung des

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I § 5.

eingeklagten Gebührenanspruchs Platz greifen konnte, war der diese Möglichkeit berücksichtigende Beweisbeschluß des Amtsgerichts sachgemäß unä hatte die entsprechende Erwägung der

Strafkammer verständigen Sinn.

Einen Widerspruch enthält es nicht, wenn das Landgericht den geplanten Balkonanbau für nicht "unbedingt nötig", jedoch für wirtschaftlich vernünftig nur im Zusammenhang mit der Aufstockung des Hauses gehalten und daher gemeint hat, für sich allein hätte der Angeklagte Balkon und Treppe schon der unnützen Kosten wegen nicht umgebaut.

Die von der Revision vermißte Feststellung, daß der Angeklagte am 1. Juli 1955 von dem Freiwerden einer Wohnung in dem aufzustockenden Hause Kenntnis hatte, ist allerdings nicht ausärücklich getroffen. Sie ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Urteilszusammenhang: Der Angeklagte mußte seine Wohnung im Hausgrundstück seiner Mutter für den Gasthauspächter räumen; Bei der Lage des Wohnungsmarktes in Laß destand für ihn keine andere Möglichkeit, sich neue Räume zu beschaffen, als durch die geplante Aufstockung oder durch den Auszug eines Mieters. Um diesen hatte sich seine Mutter für ihn bemüht. In den letzten Junitagen 1953 entschied es sich, daß der Mieter seine Wohnung räumen werde,

An der tatsächlichen Grundlage fehlt es der Revisionsbeanstandung, daß es widersinnig gewesen wäre, einen kostspieligen Bauauftrag zu erteilen, ohne das Ergebnis der Verhandlungen mit dem Mieter abzuwarten. Diese Verhandlungen hatten am 4. Juni 1953 begonnen; den (gesamten) Architektenauftrag aber hatte der Angeklagte, wie die Strafkammer für erwiesen hält, bereits spätestens am 6. Mai 19553 erteilt.

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Da auch der Strafausspruch, gegen den die Reviaiorn keinen Angriff führt, zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß gibt, bleibt das Urteil bei Bestand.

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Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

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