Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 25.09.1956 – 1 StR 255/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Auch wer den selbständigen Betrieb eines stehenden (hier: Automatenaufsteil-) Gewerbes bereits angemeldet hat, muss die erste Inbetriebnahne von Warenautomaten ausserhalb der Anmeldegemeinde jeweils der für den Aufstellungsart zuständigen Sewerbebehöräde anzeigen. +
Für das Nachschlagewerk! 2270 052 Mo mh Nicht für die Amtliche Sammlung! Bi
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Gesetzt GewO § 14 Abs ‘ Satz 1, § 148 Abs 1 Nr !.,
Rechtssatz: Auch wer den selbständigen Betrieb eines stehenden (hier: Automatenaufsteil-) Gewerbes bereits angemeldet hat, muss die erste Inbetriebnahne von Warenautomaten ausserhalb der Anmeldegemeinde jeweils der für den Aufstellungsart zuständigen Sewerbebehöräde anzeigen.
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Aktenzeichen: i St R 255/56 S::
Beschluss des BGH vom 25. September 1956 AG Schwabmünchen 3 Bay.ObLG München JS
1 St R 255/56
Beschluss§
In der Strefsache gegen
den Zaufmann Georg K EEE aus nn. geboren am ER 9:6 in va.
wegen Übertretung der Gewerbeordnung (Nichtanmeldung eines Gewerbes)
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 25. September '936
beschlossen:
Aush wer den selbständigen Betrieb eines stehenden E (hier: Automatenaufstell-) Gewerbes bereits angemel- u det hat, muss die erste Inbetriebnahme ven Warenautomaten ausserhalb der Anmeldegemeinde jeweils der für sen Aufstellungsort zuständigen Gewerbebehörde anzeigen.
Gründ ei
Der Angeklagte stellt in Gastwirtschaft en sogenannte Preff-Nuss-Automaten auf. Er besorgt ihre Füllung und erhält x das eingeworfene Geld. Ein Gewinnanteii fäilt dem Gastwirt j zu. An seinem Wohnsitz hat der Angeklagte als Gewerbe den E: Grosshandel mit Automaten und den Betrieb von Unterhaltungs-; .: Spiel- und Warenautomaten angemeldet. Seit einiger Zeit be- Ei; treibt er anderenorts: in einer Kantine nit Genehmigung des 3 Inhabers einen Treff-Automaten, - ohne dies bei der für den Aufstellungsort zuständigen Gewerbabehöräs angemeldet zu haben.
denen Fall war zwar ‚der dort Angeklagte ausser wegen Über: 4
zwei weiterer mit der Obertretung und unter sich tateinheitlich zusammentreffender Vergehen verurteilt und dia
demnach Grundlage der Entscheidung ‚über die Übertraiung.
Bundesgerichtsliof ($ (2 Abs 2 GV6, BGHSt 7, 3i4).
Das Amtsgericht Schwabmlinchen hat ihn deswegen einer Übertretung der $$ i4 Abs 1, 148 Abs i Nr i GmO für schuldig erachtet und zu Geldstrafe verurteilt. Seine Revision will das Bayerische Oberste Landesgericht verwerfen. Es sieht sich jedoch daran gehindert durch das Urteil des Oberiandesgerichts Stuttgart vom 3. Februar 1956 - Ss 564/54 - „ in dem ausgesprochen ist, dass nach .° § 14 Abs i (Satz 1) GewO nicht die Aufstellung jedes ein- - zelnen Automaten, sondern allein die Errichtung des Gewerbebetriebes als solchen anzuzeigen sei, in dessen Rahmen die Automaten aufgestellt werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die Sache. dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
I. Die Vorlegung ist zulässig. ‘ In.dem von dem Oberlandesgericht Stuttgart entschie-.%
tretung der § 8 i4 Abe 1 ‚Satz !, 148 Abs 1 Nr 1 GewO wegen
Verurteilung wegen des einen (mangels zureichender. ‚Fest: stellungen) aufgehoben worden. Im Gegensatz zu der Verurteilung wegen dss anderen Vergehens hat das Oberland
gericht Stuttgart aber die Verurteilung wegen der Über-. tretung nicht aus dem Gesichtspunkt tateinheitlichen Zu-, sammentreffens, sondern ausschliessli ch mit der oben wiel gegebenen selbständigen Begründung aufgehoben. Diese isi
Die Absicht von ihr abzuweichen, verpflichtete das Bayeri-. sche Oberste Landesgericht zur Vorlage der Sache an. den
II.
Die Anzeige nach § 14 Abs 1 Satz 1 GewO hat zu erstatten, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes beginnt. Dass der Betrieb eines Warenautomaten ein Gewerbe ist und zum stehenden Gewerbe gehört, wenn der In- .; haber ihn (wie hier der Angeklagte) weder im Wandergewerbe . (§ 55 GewO) noch im Marktverkehr (§§ 64 ff GewO) eröffnet, ist unbestritten. Zweifelsfrei unterhält der Angeklagte den Betrieb des Automaten nach der von ihm dafür gewählten . Form au.b selbständig, nämlich für eigene Rechnüng, unter eigener Verantwortung und auf eigene Gefahr,in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit (RGSt 18, 27 £3 71, i9o 2). Insbesondere handelt es sich nicht um einen Zubehörbetrieb des Gastwirts (RuPrWM, Erlass vom 25. Mai 1935, mitgeteilt in der AV d. RIM vom i8. Juni ‘937 -
DI 954 - ; RAM Erlass vom 20. Mai 1936 - RABl III 145 -)- Taher steht ausser Frage, dass der Angeklagte ihn bei der für den Aufstellungsort zuständigen Gewerbebehörde hätte Sg anmelden müssen, wenn es sich um den ersten von ihm aufge- FR stellten Warenautomaten handelte, durch dessen Inbetrieb- ge setzung er ein Gewerbe überhaupt erst begonnen hätte. Rechte grundsätzlich aber unterscheidet sich davon der hier ge- Fi gebene Fall nicht. Liegt in der (ersten) Aufstellung eines Warenautomaten in siner Gemeinde die Eröffnung des selb- i ständigen Betriebes eines Gewerbes, so trifft dies für eine jede solche Aufstellung eines Automaten in einer anderen Gemeinde ebenso zu. Daher befreit es den Inhaber von der Anzeigepflicht nach $ ‘4 der GewO nicht, wenn er sein Gewerbe schon anderenorts angemeldet hat. Denn die Änzeige ist jeder Gewerbebehörde zu machen, in deren Zuständigkeitspereich der selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes begonnen wird.
Dieser Folge kann nicht mit dem Hinweis begegnet
werden, es handle sich gar nicht um den Beginn eines neuen seibständigen Betriebes, sondern nur um die Ausübung des anderwärts schon angemeideten Gewerbes -ähnlich i% wie der Inhaber eines stehenden Gewerbes kraft dessen BR ohne weiteres auch auswärtige Kunden beliefern darf (§ 42 GewO). Die beiden Fälle sind durchaus verschieden. Der Be ;. Kaufmann oder Handwerker. der auswärtige Kunden beliefert, R -; tut dies von seiner polizeilich angemsideten gewerblichen B: Niederlassung aus. Dagegen bedient das Automatengewerbe r. seine Kundschaft an den jeweiligen Aufstellungsarten der Automaten und nicht von einer einzigen (etwa der nach
§ 14 GewO angemeldeten) Stelle aus. Darin liegt gerade sein Vorteil im Wettbewerb mit dem an eine feste Niederlassung gebundenen Einzelhandel. Für diesen ist die B- + lieferung eines auswärtigen Kunden nur ein einzelner Geschäftsvorfall, der aus dem angemeldeten Gewerbe quillt und dessen im örtlichen Kundenkreis liegenden Schwerpunkt 2 nicht verschiebt. Im Automatengewerbe wäre diesen Fall R allenfalls die Bedienung auswärtiger Kunden durch einen #& am Anmeldeort aufgesteilten Automaten vergleichbar, nicht aber der Betrieb des anderwärts aufgestellten Automaten selbst. Dieser ist vielmehr gewerberechtiich von je als ‘die Errichtung einer neuen Verkaufssteile angesehen worden } (PrMin.d.I. Erlass vom 8. Juli i891 bei Reger, Entschei- : dungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden aus dem Rechts gebiet der inneren Verwaltung Bd 11, 432; PrAus?. Anweis nd zur GewO v.1.Mat 1904 - HMBl 23 -; Amtl Begründung 2.Geset# über den Verkauf von Waren aus Autcmaten vom 6. Juli 1934 Reichsarbeitsblatt I, 76). Die Gewerbeordnung bestimmt ; dies selbst in § 4i a Abs 3 dadurch, dass dort Warenautomatil unter gewissen Voraussetzungen von den für offene Verkaufs-# stellen geitenden Vorschriften über den Ladenschluss an Sonntagen ausgenommen werden (ähnlich § 22 Abs 6 Arbeits-
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zeitVO)\. Nur so wird auch der Zusammenhang mit dem Gevierbesteuerrecht gewahrt, das mehrfech an gewerberechiliche Begriffe anknüpft und Warenautomaten ebenfalls als eine "Betriebsstätte" behandelt, deren Errichtung die Gemeinde zur Hebung der Gewerbesteuer berech;igt (Nr 24 -. Gewerbesteuer Richt1 1951 von 25.Juni “952 - BundessteuerBl I 485). Dieser Rechtslage entspricht es, wenn der Entwurf eines Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Bundesratsdrucksache Nr ;73/56) durch eine Neufassung des $ i4 Gewt für Fälle der hier gegebenen Art vorsieht, dass das Gewerbe in jeder Gemeinde anzumelden ist, in der ein Automat erstmals aufgestellt wird (Amtl. Begründung zum Entwurf S 2).
Die Folge. dass ein stehendes Gewerbe ohne gewerbliche Niederlassung am Betriebsort (§ 42 Abs 2 GewO) ausgeübt werden kann, zwingt nicht zu anderer Auffassung. Zum Begriff des stehenden Gewerbes gehört es nicht, dass an jedem Ort, an dem das Gewerbe ausgeübt wird, eine gewerbliche Niederlassung begründet wird (RGS4 11, 3095 vgl OLG Breslau bei Reger 29, 353). Auch der erwähnte Entwur? eines Vierten Änderungsgesetzes zur Gewerbeordnung nimmt an jener Folge keinen Anstoss. Schliesslich dient die Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts auch besser den mit der Anmeldepflicht verfolgten gewerbepolizeilichen Zwecken des Überblicks über Zahl und Art der Gewerbebetriebe und ihrer Überwachung (Amti. Begründung zum
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Entwurf S 3). Deshalb tritt der Senat
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