Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 11.09.1956 – 5 StR 293/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In der Strafsache gegen den Motorradhändler Kurt X ED au: DEE. geboren am GEM 1925 in <EEEEEE/>r
wegen Betruges
nat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.September 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sienmer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EP
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.März 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Reohtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe,
Das Landgericht hat den Angeklagten wagen Betruges zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und aus dieser Strafe und zwei gegen den Angeklagten durch Urteil derselben Strafkammer am 26.September 1955 verhängten Einzelstrafen von drei Monaten Gefängnis und einem Jahr Gefängnis eine Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten gebildet.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
1.) Die Revision beanstandet zunächst, "die Tatsache der Nichtvereidigung der Zeugen" sei "nicht im Protokoll festgehalten" worden. Dieses Vorbringen enthält, abgesehen davon, daß nicht ersichtlich ist, auf welche Zeugen es sich bezieht, keine beachtliche Verfahrensbeschwerde, sondern stellt nur eine unbeachtliche, sogenannte "Protokollrüge"dar. Auf einem Fehler der Sitzungsniederschrift kann das Urteil nicht beruhen. Im übrigen ergibt die Sitzungsniederschrift, daß die Zeugen JE una TEE vereidigt worden sind und nur der Zeuge var MED "gemäß § 61 Nr 2 StPO als Verletzter unvereidigt" geblieben ist.
2.) Aus diesen Angaben erhellt bereits, daß die weiteren Rügen, die der Beschwerdeführer daran knüpft, daß die Zeugen ID und von ME unvereidigt geblieben sind, nur noch im Hinblick auf van MED beschieden zu werden brauchen. Sie sind insoweit unbegründet. Sieht das Gericht gemäß § 61 StPO von der Vereidigung eines Zeugen ab, so braucht es die Entscheidung hierüber nur in der Weise zu ’begründen, daß alle Beteiligten erkennen können,
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welche der gesetzlichen Voraussetzungen das Gericht als gegeben ansieht, die ihm gestatten, von der Vereidigung abzusehen (BGHSt 1,175). Diesen Anforderungen hat die Strafkammer genügt. Aus dem Umstaride, daß die. Strafkammer van MED auch ohne Vereidigung für glaubwürdig gehalten hat, kann auch nicht hergeleitet werden, das Landgericht habe seine Ermessensentscheidung näch: :$-61 Nr 2 StPO fehlerhaft getroffen (s. BGH aa0 180/181).
Die Verfehrensbeschwerden führen nach alledem die Revision nicht zum ziel.
. IL. Die Sachbeschwerde.
1:) Hingegen halten die Urteilsgründe den Sach- ' angriffen des Beschwerdeführers und der allgemeinen Nachprüfung nicht stand. Si& geben den Sachverhalt nur unvollkommen wieder und enthalten Widersprüche. Deshalb kann der Senat nicht erkennen, ob die Strafkammer in-' folgedessen die Rechtsverhältnisse zwischen dem Angeklagten einerseits und End van ME andererseits nach bürgerlichem Recht zutreffend beurteilt hat. Damit kann auch nicht geprüft werden, ob die Strafkammer den § 263 StGB richtig angewendet hat.
a) Zunächst leidet das Urteil daran, daß es die zur Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an dem -Motorred erforderlichen Tatsachen nicht ausreichend und widerspruchsvoll mitteilt.
Am Eingang der Urteilsgründe (S 2 UA) heißt ‚es zunächst, der Angeklagte habe s i ch das Eigentum an dem ID |) verkauften Motorrad vorbehalten. Hier geht die. Strafkammer anscheinend davon aus, der. Angeklagte sei beim Abschluß des ersten Kaufvertrages: nit SED Eigentümedes Kraftrades gewesen. ‘Dem stehen jedoch die späteren. Urteilsgründe über die Zurückbehaltung des Kraftfahrzeugbriefes durch die Herstellerfirma entgegen (S 3,6 und 7. UA).
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In jedem Falle bleibt unklar, was das Landgericht damit sagen will, wenn es weiterhin ausführt, die "Parteien" (CD una Ger Angeklagte) seien "bei Abschluß des Rückkaufvertrages" davon ausgegangen, "daß damit der zeuge IE Eigentümer des Motorrades geworden sei". Durch bloße Einigung konnte IE nicht Eigentüner werden. Wie dies sonst nach den Vorschriften der §§ 929 ff BGB möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Andererseits könnten die Ausführungen der Strafkammer auch dahin verstanden werden, die "Parteien" hätten sich in einem Irrtum über die zivilrechtlichen Verhältnisse befunden.
b) Diese Unklarheiten und Widersprüche in Bezug auf das Eigentum an dem Kraftrad mögen zwar im Ergebnis für die Frage, ob der Angeklagte gegenüber dem zweiten Käufer, van MED, einen Eingehungsbetrug begangen hat, nicht von Bedeutung sein. Sie zeigen jedoch, daß die Strafkammer die Vertragsverhältnisse zwischen dem Angeklagten und seinen beiden Vertragspartnern nicht genügend geklärt hat. Der Senat konnte dies auch sonst nicht nachprüfen, weil die Abmachungen zwischen dem Angeklagten und a — | und ven M@B nur unvollständig wiedergegeben sind. Aus dem Urteil 1&ßt sich nicht ersehen, wie die Geschäfte im einzelnen abgewickelt werden sollten. Es 1äßt offen, ob der erste Käufer, SC die ersten zehn Raten für das Motorrad und die Anzahlung an den Angeklagten oder an die Herstellerfirma geleistet hat, insbesondere aber, ob er nach Abschluß des "Rückkaufvertrages" die restlichen Raten an den Hersteller begleichen sollte. In den Urteilsgründen heißt es, der Rest habe (vom Angeklagten) "im Wege einer Übernahme @er Restraten verrechnet werden sollen", ID have jedoch "sicherheitshalber Gegenwechsel verlangt", die’ der Angeklagte auch gegeben habe. Danach wäre es möglich, daß U a: die Hers’;ellerfirma (weiterhin?) zahlen und
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der Angeklagte des Geld hierfür dem I zever sollte. Daraus würde verständlich, warum die Herstellerfirna später .den Kraftfahrzeugbrief an ICE gesandt hat. Ohne weitere tatsächliche Angaben bleibt aber unklar, warum
der Kraftfahrzeugbrief auf den Namen des zweiten Käufers, vor MB, lautete.
c) Solange diese Frage nicht geklärt ist, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Amnmakme der Strafkammer, der Angeklagte habe gewußt, daß er den Brief erst nach Befriedigung des Zeugen ID an aen zweiten Käufer, van MED, aushändigen könnte. Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe nicht wissen können, daß der Kraftfahrzeugbrief an JB gelangen werde. Mit Recht vermißt die Revision eine Auseinandersetzung mit dieser Einlassung. Anscheinend hat die Strafkammer eine solche für überflüssig gehalten, weil der Angeklagte den zweiten Käufer, van WB über den Grund getäuscht hatte, aus dem er bei Abschluß des Rückkaufvertrages nicht im Besitz des Briefes war. Diese Täuschung wäre aber unbeachtlich, wenn der Angeklagte damit rechnen konnte, den Kraftfahrzeugbrief rechtzeitig zu beschaffen. Er hätte dies unter Umständen mit dem Geld des zweiten Käufers, van M@&B, tun können.
d) Die aufgezeigten Mängel ‚führen außerdem zu einem Widerspruch bei der Darlegung der Betrugsabsicht des Angeklagten. Das ZJandgericht führt hierzu bei der rechtlichen Würdigung aus: Der Angeklagte habe von vornherein die. Absicht gehabt, die dem EEE geschuldeten Raten nicht zu bezahlen, er habe auch nicht daran gedacht, die von: dem Käufer van MED gezahlten Wechselraten, sel es "auch wenigstens nur zu einem Teil" an IE apzuführen (s 8 ua - oben). Demgegenüber ist jedoch vorher (S 3 UA) festgestellt; der Angeklagte habe die ersten zwei oder drei. Raten an
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SCHE vünktiich bezahlt. Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, er sei erst durch spätere, unvorhergesehene Ereignisse (das Regenwetter im Sommer 1954) dazu gekommen, die weiteren Rückwechsel bei IB richt einzulösen. Damit hätte sich die Strafkammer zum mindesten auseinandersetzen müssen, wenn sie die Betrugsabsicht von Anfang an daraus herleiten wollte, daß der Angeklagte das Geld, das er von van MB erhalten hatte, nicht weiterleitete.
2.) Schließlich sind auch die Strafzumessungsgründe nicht frei von Rechtsirrtum, Die Strafkammer versagt dem Angeklagten mildernde Umstände und begründet dies u.a. damit, "daß der Angeklagte nichts getan hat, um dem Geschädigten van MED zu seinem Recht zu werhelfen". Damit kann unzulässigerweise der gesetzliche. Tatbestand des Betruges strafschärfend verwendet worden sein.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt scrker