Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 28.08.1956 – 5 StR 165/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u 2262 0° 9 5 StR 165/5
ImNamen des Volkes
- In der Strafsache gegen
1.) den Rechtsbeistand Wilhelm Ve aus zu:
geboren am EEE 1899 in Em (Ostpr.),
2.) den Drogisten Gerhard Jin aus sem. geboren am ED 1910 in nei,
wegen Verstoßes gegen das Berliner Freiheitsschutzgesetz
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.August 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesriohter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr’. dei üder Verkündung __ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.) Die Revision des Angeklagten Vogel gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.September 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.) Auf die Revision des Angeklagten JB wird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgshoben.
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In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Das Landgericht hat die Angeklagten VW una SCHE wegen Vergehens gegen § 1 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 des Berliner Sesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951 (FrSchutzG - GVBl 5 417) zu Gefängnisstrafen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten Vf peanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Revision des Angeklagten ID erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Sie ist begründet.
A.
sie Revision des Angeklagten Vo
I. Die Verfahrensbeschwerden.
1.) Dieser Beschwerdeführer beanstandet zunächst, das Landgericht habe die ihm durch § 244 Abs 2 StPO auferlegte Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.
a) Die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten beruht u.a. auf der Einlassung des freigesprochenen Mitangeklagten WB. An Asssen Glaubwürdigkeit waren in einer früheren Verhandlung Bedenken aufgetaucht, die Verhandlung war deshalb vertagt worden, um ein ärztliches Gutachten über die Glaubwürdigkeit TOM neranzuziehen. Die Revision behauptet, das Gericht hätte hiernach Anlaß gehabt, einen Mann namens Lauter zu vernehmen, der von TED als eein Verbindungsmann zu deutschen und amerikanischen Stellen bezeichnet worden sei und der die Richtigkeit der Angaben ME hätte bestätigen oder verncinen können.
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Wie die Revision selbst vorträgt, hat die Strafkamnmer versucht, "u" als Zeugen zu laden. Die Ladung ist aber als unbestellbar zurückgekommen. Weder führt die Revision aus, noch ist sonst ersichtlich, was das Landgericht noch hätte unternehmen können, um den nur mit dem angeblichen Familiennamen bekannten Zeugen zu ermitteln. Außerdem ist insoweit in der Hauptverhandlung kein Antrag gestellt worden, obwohl am Schluß der Beweisaufnahme ausdrücklich gefragt worden ist, ob weitere Anträge gestellt werden sollten.
b) Soweit sich der Angeklagte VB nach den Feststellungen der Strafkammer des Tatbestandes eines vollendeten Vergehens nach § 1 Abs 3 und 1 FrSchutzG schuldig gemacht hat, handelt es sich um Verdächtigungen eines Einwohners von Bernau namens ZU uni eines früheren Nachbaın des VW aus der Friedrichstraße im Sowjetischen Sektor Berlins namens BB. Die Revision trägt vor, es sei dem Landgericht "ein leichtes gewesen" festzustellen, den MED seit Sommer 1954 in Westberlin sei und Brass im Sowjetischen Sektor bis heute keinen Verfolgungen ausgesetzt worden sei.
Diese Rüge ist unbeachtlich, weil es an einer ausdrücklichen, nach § 344 Abs 2 StPO erforderlichen Angabe der Beweismittel fehlt, deren sich die Strafkammer hätte bedienen sollen (vgl BGHSt 2,168).
Was den neuen Vortrag hinsichtlich Brass anlangt, so übersieht überdies die Revision, daß es für eine Bestrafung nach § 1 PrSctn»ntz@ nicht erforderlich ist, daß die Anzeige eine Beeinträchtigung zur Folge gehabt hat.
2.) Die Revision meint weiter, die Strafkammer habe durch folgende Tatsachen den § 261 StPO verletzt:
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a) Das Landgericht habe das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr.Niedenthal nicht beachtet.
Diese Rüge ist abwegig. § 261 StPO gebietet dem Gericht gerade, über das Ergebnis der Beweisaufnahme nur nach seiner aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Nicht das schriftliche, sondern das von dem Sachverständigen mündlich erstattete Gutachten ist daher mit Recht dem Urteil zugrunde gelegt worden. Dieses Gutachten, dem sich die Strafkammer angeschlossen hat, ging dahin, die Darstellung AED sei aus ärztlichen Gründen nicht als unglaubwürdig anzusehen.
b) Die Revision meint, die Strafkammer hätte das durch Vorhalt an den Angeklagten und durch die Vernehmung des Verhörbeamten festgestellte (jetzt widerrufene) Geständnis des Angeklagten bei der Polizei nicht verwerten dürfen. Das Gericht habe nicht ausreichend beachtet, daß die erste Vernehmung des Angeklagten v8 mit geringen Unterbrechungen vom 1.März 1955 abends 21 Uhr bis zum 2.März 1955 früh gedauert habe. Mit diesem Vortrage ist dem Sinne nach behauptet, die Aussagen des Angeklagten vor der Polizei hätten gemäß § 136a Abs 1 und 3 StPO nicht verwertet werden dürfen.
Das Landgericht hat hierzu in den Gründen ausgeführt: "Der als Zeuge eidlich vernommene Kriminalbeamte De] habe demgegenüber erklärt, die Vernehmung des Angeklagten VO sei durchaus normal verlaufen und nur einmal &tetwa 1/2 Stunde unterbrochen worden, als WW eich nach Beinen Angaben infolge eines Herzleidens nicht wohl gefühlt habe. Daß er außerstande gewesen sei, der Vernehmung zu folgen, sei nicht bemerkt worden. VE habe seine Aussage in klarer Form gemacht, auf Vorhalte ebenso klar geantwortet und sich nur bezüglich der von dem Angeklagten Thürk empfangenen 200 DM wehrmals berichtigt."
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Da aus diesen Ausführungen nicht mit genügender Klarheıt zu ersehen ist, ob die Voraussetzungen des § 136a Stpo vorliegen, ob also der Angeklagte VW aurch Ermüdung in seiner Willensentschließung und Willensbetätigung beeinträchtigt worden ist, hat der Senat auch seinerseits hierüber den Verhörsbeamten vernommen.
Diese Vernehmung hat nicht ergeben, daß die Voraussetzungen des § 136a StPO vorgelegen haben. Zwar bestehen insofern Bedenken, als inspesondere für die Zeit nach der Unterbrechung schon nach deren Länge anzunehnen ist, daß der Angeklagte ermüdet war. Dagegen hat die Beweisaufnahnme vor dem Senat jedoch nicht ergeben, daß hierdurch die Willensentschlieöung und Willensbetätigung Vogels beeinwrächtigt worden wären.Hiernach hat VW nach der Unterbrechung um weitere Pausen nicht gebeten und selbst die Fortsetzurg der Vernehmung gewollt, nachdem der Verhörsbeaute ihn gsfragt hatte, ob "em noch gehe". Auch ist mit ihm die Formulierung der Aussage besprochen worden.
Nach aliedem ließ sich eine Verletzung des § 136a StPO nicht feststellen.
i. Die Sachrüge.
Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben, der zur Aufhebung des Urteiles führen müßte. Vorweg sei bemerkt, daß der Senat das Urteil nur an Hard des von der Strafkammer festgestellten Sachverhalts überprüfen konnte. Soweit die Revision diesen nicht
gitisn lassen wili, vielmehr neue Tatsachen behauptet,
ist ihr Vortrag unbeashtlich.
1.) Die Strafkammer hat den vollendeten Tatbestand des § 1 Aus 5 in Verbindung mit Abs 1 FrSchutzG in der von Thürk weitergegebsnen Anzeige gegen Zienteck und Brass gesehen.
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a) Daß die Anzeige geeignet war, MED una Sr dcr Gefahr der Vearfslgung auszusetzen, ergibt sich aus ihrem
inhalt ohne weiteres. Im übrigen kann zu diesem Punkte auf die Ausführungen oben zu I 1b am Ende Bezug genommen werden.
b) Die Revision meint, die Feststellungen beruhten, wenn man diejenigen hinsichtlich des freigesprochenen Angeklagten WiWberücksichtige, auf einem Denkfehler und einem Verstoß gegen die Lebenserfahrung. Wenn, wie man A zugute gehalten habe, dieser die Mitteilungen nacı Unterredung mit Angehörigen "westlicher Stellen" weiterguleitet habe, Bo sei es unmöglich, daß sie geeignet gewesen seien, die Verdächtigten zu gefährden.
Dem kann nicht gefolgt werden. Mit Recht hat hier die Strafkammer schon nach dem Inhalt der Anzeige die Gefahr für die Verdächtigten bejaht. Die Anzeigen waren keinesfalls unbedeutend. Sie sind von | an den SSD weitergegeben worden. MW ist nicht deshalb freigesprichen worden, weil die Anzeigen keine Gefahr begründeten, sondern weil - wie aber nur zu seinen Gunsten unterstellt worden ist - er geglaubt habe, sich an die berufenen Stellen gewandt zu haben, so daß den verdächtigten Personen nichts geschehen könne. Tatsächlich waren diese aber nach den Feststellungen des Landgerichts gefährdet. Aus der Unterstellung zugunsten TEEMW brauchte das Landgericht keine Schlüsse zugunsten des Angeklagten Vogel zu ziehen.
2.) Soweit die Revision sich mit dem zweiten Vorfall befaßt - der Angeklagte VI) natte MW kurz vor der Verhaftung Angaben über mehrere Personen gemacht, die sie in den Augen der Ostbehörden verdächtigten und die ii] an den SSD weitergeben sollte -, rügt der Beschwerdeführer, der im “brigen hierzu nur unbeachtliche Tatsachenangriffe vorbringt, es hätte nur Versuch angenommen werden können.
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Das hat die Strafkammer jedoch getan und zwar als Teil einer fortgesetzten Handlung zusammen mit den vollendeten
Fällen und Bra. B.
Die Revision des Angeklagten SB:
1.) Im Hinblick auf den Angeklagten ID nat die Strafkammer festgestellt: WM war von MD mit Beaurtragten des SSD zusammengebracht worden, die IMDB auch als solche erkennte. Ein SSD-Beauftragter fragte den Angeklagten, was für Gäste in dem Lokal seiner Schwester verkehrten, wie die Betreffenden wirtschaftlich gestellt seien, ob sie "auf Frauen ständen" und ob sie verschuldet seien. Der Angeklagte SB beantwortete älese Fragen, so gut er konnte, und nannte mehrere Namen, zum Teil von Senatsangestellten. Er erhielt den Decknamen "Forst" und bekam einen Betrag von 50.- DM. Ferner teilte ihm der SSD-Beauftragte eine Fernsprechnummer mit, über die er ihn erreichen könne, wenn er Mitteilungen zu machen habe.
SUEEED nabe - so führt die Strafkammer aus - die dem SSD namentlich mitgeteilten Personen "äurch Mitteilung ihrer Lebensverhältnis,e an die SSD-Beauftragten im Sinne des § 1 FrSchutzG verdächtigt", ihm sei klar gewesen, "daß seine Angaben geeignet waren, die Verdächtigten der Gefahr einer politischen Verfolgung mit den möglichen Folgen des § 1 FrSchut2z6 auszusetzen".
2.) Durch diese äußerst knappen und formelhaften Wendungen ist weder hinreichend dargetan, daß die betreffenden Einwohner Westberlins seiner Gefahr ausgesetst worden sind, wie sie § 1 Abs 1 FrSchutzG im Auge hat, noch kenn hierin eine ausreichende Feststellung gesehen werden, daß sich der Vorsatz des Angeklagten gerade auf die Herbeiführung dieser Gefahr gerichtet hätte ,
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Insbesondere ergibt der mitgeteilte Inhalt der "Verdächtigungen" nicht, wie etwa bei den Mitteilungen äes Mitangeklagten Wi ohne weiteres die Gefahr der politischen Verfolgung durch die Ostbehörden. Es liegt jedenfalls ebenso nahe, daß diese beabsichtigten, sich ihrerseits an die namhaft gemachten Personen heranzumachen, um sie für ihre Dienststelle zu gewinnen. Damit wäre der Tatbestand des § 1 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 FrSchutzG nicht erfüllt.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
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Siemer Schmitt