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BGH Urteil vom 28.08.1956 – 5 StR 133/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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F 2262 047 it! 5 stR 133/56

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Werner W EEE zus HERE, geboren am EEE 1922 in U.

wegen gewerbsmäßigen Glücksspiels

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.August 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte uw als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 15. Dezember 1955

wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

- 2.

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Gründes

Die Strafkammer hat dan Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Glücksspiels (§§ 284, 2§ 5 StGB) zu einer Geldstrafe von 900 IM, ersatzweise zu 50 Tagen Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie das beschlagnahmte Spielgerät eingezogen.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrundes

Der Angeklagte war Irhaber eines Spielkasinos in Hannover, in dem er im Juli 1954 ein von ihm erdachtes und nach seinen Angaben gebautes Spielgerät aufstellte. Da von ihm eingeholte Gutachten nach seiner Meinung ergaben, daß das Spiel nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig sei, betrieb er es seit August 1954. Durch Verfügung der Stadt Hannover vom 26.Januar 1955 wurde ihm aufgegeben, den Spielbetrieb zu schließen, weil es sich bei dem Spiel um ein mechanisch betriebenes Spiel im Sinne des § 33d der Gewerbeordnung handele. Seine hiergegen gerichtete Klage wies das Landesve:waltungsgericht in Hannover durch Urteil vom 29.März 1955 mit der Begründung ab, daß das Spiel ein Glücksspiel sei. Der Angeklagte betrieb das Spiel weiterhin, bis es am 23.April 1955 auf Grund eines Dbeschlusses des Amtsgerichts in Hannover beschlagnahmt wurde.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils handelt es sich um ein Spiel, bei dem nach der Art, in der es betrieben wurde, der Durchschnitt der Personen, für die es zur Verfligung gestellt wurde, es nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hand hatte, den Spielausgang durch Geschicklichkeit entscheidend zu bestimmen.

Die Strafkammer hat den Tatbestand der §§ 284, 2§ 5 StGB dadurch als verwirklicht angesehen, daß der Angeklagte nach lem Erlaß des Urteils des Iandesverwaltungsgerichts in Hannover vom 29.März 1955 den Spielbetrieb fortsetzte.

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Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

1.) Die Verfahrensrüge (Verletzung des § 261 StPO) greift nicht durch. Daß das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Hannover vom 29.März 1955 nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden wäre, ist nicht erwiesen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist das erwähnte Urteil zwar nicht verlesen worden. Das war aber auch nicht notwendig. Was die Strafkammer ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils über den Zeitpunkt und Inhalt des Urteils des Landesverwaltungsgerichts in Hannover festgestellt hat, kann durch entsprechenden Vorhalt an den Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt und auf Grund einer die Richtigkeit der vorgehaltenen Tatsachen bestätigenden Erklärung des Angeklagten festgestellt worden sein. Ein solches Ver2ahren ist zulässig. In der Sitzungsniederschrift braucht dies nicht vermerkt zu werden.

2.) Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.

Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Angeklagte den äußeren Tatbestand des § 2§ 4 StGB verwirklicht habe. Insoweit erhebt auch die schriftliche Revisionsbegründung keine näher ausgeführten Einwendungen. Was der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat hierzu vorgetragen hat, geht fehl.

Die Strafkammer ist bei der Beurteilung des Spiels als eines Glücksspiels von den besonderen Umständen ausgegangen, unter denen es im Spielkasino des Angeklagten betrieben wurde. Das ist in der Tat das Entscheidende. Die im Urteil mitgeteilten Gutachten stehen der Beurteilung des Spiels als eines Glücksspiels nicht entgegen, weil sie die besonderen Umstände, unter denen beim Angeklagten gespielt wurde, nicht berücksichtigen.

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Auch hinsichtlich der inneren Tatseite gibt das Urteil zu keinen durchgreifenden Bedenken Anlaß. Richtig ist zwar, daß es in den Urteilsgründen an einer ausdrücklichen Feststellung des Tätervorsatzes fehlt. Was das Urteil zur inneren Tatseite sagt, betrifft die Frage des Verbotsirrtums. Dieser Mangel kann die Revision indessen nicht rechtfertigen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt klar, daß der Angeklagte -- auch nach der Überzeugung der Strafkammer -— die Umstände, aus denen sich die Eigenart des Spiels als eines Glücksspiels ergibt, gekannt hat. Dies folgt insbesondere aus der im Urteil festgestellten Tatsache, daß der Angeklagte Inhaber des Spielkasinos war, in dem das Spiel unter Umständen gespielt wurde, die es als Glücksspiel kennzeichnen, sowie aus dem, was das Urteil über den vom Angeklagten erzielten Gewinn sagt. Mehr erfordert der Tätervorsatz nicht.

Einen Verbotsirrtum hat die Strafkammer dem Angeklagten für die Zeit bis zum Erlaß des Urteils des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 29.März 1955 ausdrücklich zugebilligt. Damit ist zugleich festgestellt, daß der Angeklagte seit dieser Zeit mit Unrechtsbewußtsein gehandelt hat. Ein nach diesem Zeitpunkt noch vorhanden gewesener Verbotsirrtum würde im übrigen die Schuld des Angeklagten nicht ausschließen, weil er nicht unverschuldet gewesen wäre. Richtig ist allerdings, daß das Urteil nichts darüber sagt, wann der Angeklagte von dem Urteil vom 29.März 1955 Kenntnis erhalten hat. Auch dies kann die Revision indessen nicht begründen. Die Länge des Zeit-Taumes, der zwischen dem Erlaß des Urteils und der Einstellung des Spielbetriebs verstrichen ist, ergibt, daß = nach der Überzeugung der Strafkammer - der Angeklagte den Spielbetrieb jedenfalls fortgesetzt hat, nachden ihm das Urteil bekannt geworden war. Nur hierauf kommt es an.

Was die Revision zur Nechtfertigung der Sachrüge außerdem vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Das gilt insbesondere auch für die Angriffe gegen den Strafausspruch.

Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

Sarstedt Frau Bundesrichterin Schmidt Dr.Koffka kann nicht unterschreiben, weil sie beurlaubt und ortsabwesend ist.

Sarstedt Siemer Schmitt