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BGH Entscheidung vom 23.08.1956 – 4 StR 266/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die geltend macht, der Tatrichter habe den Schuldumfang einer einheitlichen Fahrlässig- Bi keitstat zu gering bemessen, weil er einen 28 den Vorwurf der Fahrlässigkeit unabhängig von dem bisher festgestellten Sachverhalt rechtfertigenden zusätzlichen Unstand übersehen habe, ergreift den Schuldspruch. Sie kann nicht wirksam auf den Strafausspruch beschränkt werden, weil sie die Art der Schuid und nicht nur ihren Umfang zur Über-. prüfung stellt.

[27 Für das Nachschlagewerk ! 2245 097 \f Nicht für die Amtliche Sammlung !

Gesetz: StGB § 222, StPO § 344

Rechtssatz: Die Revision der Staatsanwaltschaft, die geltend macht, der Tatrichter habe den Schuldumfang einer einheitlichen Fahrlässig- Bi keitstat zu gering bemessen, weil er einen 28 den Vorwurf der Fahrlässigkeit unabhängig von dem bisher festgestellten Sachverhalt rechtfertigenden zusätzlichen Unstand übersehen habe, ergreift den Schuldspruch. Sie kann nicht wirksam auf den Strafausspruch beschränkt werden, weil sie die Art der Schuid und nicht nur ihren Umfang zur Über-. prüfung stellt.

Aktenzeichen: 4 StR 266/56 . Urteil des BGH vom 23. August 1956 IG Darmstadt

Im Nemen des Yoıkean

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Heinrich 3 ED au: Tem: geboren am EEREED 1:15 in me,

negen fahriässiger Körperrerietzung

hat der 1. Ferienstreisenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung vom 23. August 1956, an. der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Hübner ais beisitzende Richter, Bundesanwalt (EM in der Verhandlung, Amtsgerichtere tb bei der Verkünäung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter insiiiD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts ir Darmstadt vom 23. März 1956 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen fehrlässiger Körperverletzung" zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hält ihn für schuldig, als Führer eines mit 45 Ausflüglern besetzten Omnibusses fahrlässig einen Unfall verursacht zu haben, bei den sämtiiche Insassen zum Teil schwere Verletzungen erlitten. Sie hat es abgelehnt, ihm die Fahrerlaubnis zu eniziehen-

Mit dem Vorwurf, die Strafkammer habe Ädie Schuld des Angeklagten zu gering bemessen, greift die Staatsanwaltschaft das Urteil aus verfahrensrechtlichen und aus sachiichrechtlichen Gründen an. Sie weudet sich ausdrücklich nur gegen den Strafausspruch und dagegen, daß dem Angeklagten die Fahrerlaubnis belassen worden ist. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Es muß, wie noch darzulegen ist, zur Aufhebung des Urteils nicht nur in dem beantragten, sondern in vollem Umfang führen.

Wie äie Feststellungen des Landgerichts über den Unfallverlauf im einzelnen ergeben, geriet der Angeklagte während der Fahrt auf der 4 m breiten landstraße 1. Ordnung zwischen Unter-Abtsteinach und Heiligkreuzsteinach in einer scharfen unübersichtlichen Linkskurve nach rechts vou- der Straße ab. Er fuhr etwa 24 m mit den rechten Rädern seines Fahrzeugs auf dem Grünstreifen neben der befestigten Fahrbahn weiter, ohne daß es ihm gelang, sein Fahrzeug auf die Er Fahrbahn zurlickzulenken. Unter der Last des besetzten Omni- " busses galt der lockere Untergrund des Rasens nach. Der Umni- u bus stürzte, sich überschlagend, die unmittelbar neben der Straße 12 m tief abfallende Böschung hinab.

1. Die S;irafkammer liegt iem Angeklagten als jahrlärsiger Verhalten ausschließiich zur Last, daß er infolge Unvorsicntigkeit von der Fahrbahn au? äen wibefestigten Rardstreiren geriet. Sie erörtert nicht die Frage, ob er etwa außerdem insofern verkehrswidrig handelte, als er nicht wirksam genug bremste, nachden er gemerkt hatte, deß er vom festen Boden abgekommen war. Hit Recht rügt die Staatsanwaltschaft dies als einen Mangel des Urteils. Die Stundengeschwindigkeit, auf die der Angeklagte den Omnibus allmählich abgebremst hatte, als er auf den Ranästreifen geriet, hat die Strafkammer mit etwa 20 km ermittelt. Schon mit Rücksicht auf diese Tatsache hätte sie erwägen müssen, ob der Angeklagte nicht durch nachdrückliches Bremsen den Onnibus inner- . halb der Strecke von 24 m, die er bis zur Absturzsteile noch zurücklegte, hätte zum Stellen bringen und dadurch den Sturz in dis Tiefe vermeiden können. Bejahendenfalis wird die Strafkammer außerdem zu prüfen haben, ob ihm aus dieser Unterlassung ein zusätzlicher Schuldvorwurf gemacht werden zu3. Das die Strafkammer dies bisher unterlassen hat, ist ein sachlichrechtlicher Fehler des Urteils. Ee braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob, wie die Revision meint, darin auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt.

Dieser Mangel des Urteils berührt nicht nur den Strafausspruch. Sollte nämlich die neue Verhandlung ergeben, daß der Angeklagte infolge ungenügenden Bremsens innerhalb der auf dem Rasenstreifen verlaufenden Fahrstrecke — zusätzlich zu der schon bisher vom Landgericht mit Recht bejahten Fahrlässigkeit — sich verkehrswidrig verhalten hat, so läge darin eine den Schuldumfang über das bisher angenommene Maß hinaus vergrössernde Fahrlässigkeit. Zwar würde der bieher für nachgewiesen erachteten Gesetzesverletzung keine tateinheitlich

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degangene anders geariete hinzugefügt "erden. Dern der Angeklagte dürfte nach wie vor nur wegen Zahrlässiger Körperrerletzung verurteilt werden. (Freilich müßte der Schuldspruch jedenfalis - was in Urteilssatz der Strafkammer nicht zun Ausdruck komnt - auf so viele durch gleichartige Tateinheit

. begangsne fahrlässige Körperverletzungen lauten, als Per-

sonen bei deux Unfeli verletzt wurden). Die Schuld würde aner nicht lediglich im Rahmen der schon bisher bejshten fahrlässigen Verhaltens zunehmen, das in dem Abkormen von befestigten Teil der Straäe liegt, etwa deshalb, weil diese_ Fahrweise infolge ergänzender Feststellungen in ungüinstigerem Licht erschiene, als vorher, Vielmehr käme eine davon unabhängige neue Verhaltensweise, das Unterlassen wirksamen Bremsens. hinzu, aus der ein neuer und selbständiger Schuldvorwurf gegen den Angeklagten hergeleitet werden müßte.

In einem solchen Fall kann die Revision der Staatsanwaltschaft, die geltend macht, der Tatrichter habe einen zusätzlichen, den Schuldvorwurf, wenn auch im Rahmen des gleichen gesetzlichen Tatbestandes, selbständig begründenden und deshalb den Unfang der Fahrlässigkeitsschuld vergrössernden

‚Umstand übersehen, nicht auf das Strafmaß beschränkt werden.

Dies namentlich deshalb nicht- weil dann,. wem, wie im vor-

.. liegenden Fall, der Tatrichter das Verhalten des Angeklagten “ nür.in einer bestimmten, genau begrenzten Beziehung für fahräasig hält, bei Bestätigung des Schuldepruchs die diesen

zugrundeliegenden Feststellungen in Rechtskraft erwüchsen.

Dann wäre bei blosser Aufhebung des Strafausspruchs der Tetirichter an neuen Feststellungen gehindert, äie einen selt-- ständigen zusätzlichen Schuldvorwurf gegen den Angeklagten - begrlinien würäien. Weil die Steatsanwaltschefi gerade die Bejahung eines solchen selbständigen Schuldumstandes anstrebt, dies aber nur auf der Grundlage neuer Tatsachen mög-

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lich ist, deren Feststellung die bisherige ausdrückliche Begrenzung des Schuldumfangs im Wege stände, ergreift die Revision nicht nur den Umfang, sondern die Art des Schuldspruchs. Sie kann daher nicht wirksam auf den Strafausspruch beschränkt

werden.

2. Dis Revision macht außerdem geltend, die Strafkamnmer habe zwar bei der Schilderung des Lebenslaufs des Angeklagten u.a. neun Vorstrafen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsoränung erwähnt, sie aber bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob dies zutrifft; denn die Strafkammer wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung Gelegenheit haben, dieses Vorbringen der Revision zu beachten.

#. Das Landgericht wird auch über die Frage neu zu entscheiden haben, op dem Angeklagten die Tahrerlaubnis hach § 42 m StGB entzogen werden muß. Dies ergibt sich zwangsläufig aus der Aufhebung des Schuldspruchs.

Auch ohneäies könnte indes, wie die Kevisicn zutrefrenä geltend macht, die Entscheidung der Straikammer nach § 42 on StGB nicht bestehen bleiben. Sie selbst bringt zum Ausdruck, der Angeklagte besitze, wie seine Vorstrafen, insbesondere " eine wegen Straßenverkehrsgeführdung und neun Jbertretungsstrafen zeigten, nicht die Voraussetzungen, "die man gemeinhin von einem Berufsfahrer erwartet". Trotzdem hat sie ihn die Fahrerlaubnis nicht entzogen, weil seine Schuld "nicht besonders groß" gewesen sei, so daß er sich durch die Tat nicht als ungeeignet zum Tühren von Kraftfahrzeugen erwiesen habe.

Diese Erwägungen entsprechen nicht den Grundsätzen, die in der Zntscheidung 2GHSt 7. 165 ff enthalten sind. Kommt nän-

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lich der Teatrichter bei der Würdigung einer Straftat. die ein Kraftfahrer in Zusemmenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs.oder unter Verletzung der ihm obliegenden Pflicht bsgangen hast, unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und aller Begleitumstände Ger Tat zu dem Ergebnis, daß er sich als ungeeigneten Fahrer erwiesen bat, so muS ihn grundsätziich die Fahrerlaubnis entzogen werden. Denn denn steht zügleich auch auf Grund der Tat Test, daß er die Allgemeinheit . auch künftig gefährden wird, Nur dann, wenn der Tatrichter

trotz dieser gegen einen solchen Angeklagten sprechenden Ver--

mutung für seine Ungeeignetheit wegen anderer zu seinen Gunsten sprechender Umstände ausnahmsweise die Besorgnis,

er werde auch künftig den Straßerverkehr gefährden, verneinen dar?, kann es gerechtfertigt sein, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen. Solche für die Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten günstigen Unständs enthält das Urteil des Landgerichts nicht. Die Tatsache,

daß etwa die Schuld des Angeklagten, die in seiner Tat offenbar wurde, nicht besonders groß sein mag, stellt keinesfalls einen Umstand dar, dem solches Gewicht beigemessen werden dürfte, daß er die sonstigen zu Ungunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte aufzuwiegen im Stande sein könnte.

4, Die Strafkammer hat außerdem bei Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, übersehen, daß sie insoweit alle #ängei berücksichtigen muß,

: die für die Ungeeignetheit eines Argeklagten als Kraftfahrers bedeutsam sind. Deskalb hätte das Landgericht seine Prüfung darauf erstrecken müssen, ob dem Angeklagten etwa die besondere Eignung fehlte, die für den Fahrer eines Unnibusses zu fordern ist. Die Strafkammer hat sich dieser Prüfung ausdrücklich entzogen mit der Erwägung, die Verwaltungsbehörde möge entscheiden, "ob dem Angeklagten der Cmnibusführerschein zu entziehen ist. weil er infolge seiner

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kriminellen Voretrafen dafür richt die erforierliche zkayakte”- liche 3ignung besitze". Grundlage der Entscheiäwig nach § 42 m StGB ist eine die Tat und die Täterpersönlichkeit des Argekirgten voll umfassende Würdigung, Fällt sie zu seinem Hachteil aus,

so muß er von jeder Teilnahme am Verkehr mit Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden. Denn dann hat er sich als ungeeignet

zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der Begriff der Ungeeignetheit ir diesem Sinn ist unteilbar und 18äßt keinen Raum für die Annahme einer nur teilweisen Ungeeignetheit. Die Strafkammer wird insoweit die Grundsätze zu beachten haben, die im

Urteil BGHSt 6, 183 ff dargelegt sind.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesan- » walts. Rotberg Dr. Peetz Bundesrichter Mantel ist

infolge Urlaubsabvesenheit am Unterschreiben verhindert

Rotberg Dr. Sauer Hübner