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BGH Entscheidung vom 15.08.1956 – 2 StR 329/56

2. Strafsenat

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2_StR 329/56

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Adolf H mE aus Hein geboren am EM 1916 in Su, zur Zeit in dieser

Sache in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unterschlagung u.a.

har der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der sitzung vom 15. August 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzenäer,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt rm als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iR als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 25. Januar 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als ihm die Aus- . übung des Berufs eines Handelsvertreters auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden’ ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

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Auf die Strafe wird die seit dem 26. Januar 1956 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Unterschlagung und wegen Betrugs in fünf Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden; die Ausübung des Berufs eines Handelsvertreters ist ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat nur teilweise Erfolg.

1.) Die Zueignung nach § 246 StGB besteht darin, daß der Täter die fremden beweglichen Sachen oder den in ihnen liegenden Wert seinem eigenen Vermögen einverleibt. Ent-

gegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer dies

nıcht verkannt, Wie das Urteil feststellt, ist dem Angeklagten bekannt gewesen, daß auch die ihm ausgehändigten Musterkollektionen im Eigentum seiner Auftraggeber blieben. Unter diesen Umständen ist die Folgerung der Strafkammer gerechtfertigt, gaaß in der Verpfändung der Sachen aus den Musterkollektionen und der Verwendung des Erlöses zum eigenen Nutzen eine Zueignung liege. Denn der Angeklagte hat auch gewußt, wie das Urteıl sagt, daß men in fremdem Eigentum stehende Gegenstände nıcht verpfänden darf. Er tat dies aber in jeder Geldverlegenheit, war also nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht imstande, mit greifbaren Mitteln die Sachen jederzeit

sofort wieder einzulösen. Ob die Zahlung von Zinsen für die Darlehen der Pfandhäuser auf seinen Willen schließen läßt,

die verpfändeten Gegenstände einmal wieder einzulösen, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen.

.) Bei den Betrugshandlungen des Angeklagten «“urch die fıngierten Aufträge für die früheren Firmen "Tun"

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und "FE, die er im Juli, September und Oktober 1954 vorgenommen hat, sind die Tatbestandsmerkmale des § 263 Step der äußeren und inneren Tatseite nach im Urteil hinreicheng dargetan. Denn das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte ab Juli 1954 fortlaufend über die fremden Waren, die er sich durch Täuschung der Lieferanten beschafft hatte, verfügte, indem er sie in Hamburg und Essen in mehreren Leihhäusern versetzte. Der Schluß der Strafkammer, daß er unter diesen Umständen äurch die fingierten Aufträge zumindest eine erhebliche Vermögensgefährdung der ihn beliefernden Firmen herbeigeführt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur inneren Tatseite dieser Betrugsfälle ist im Urteil ausdrücklich bemerkt, daß der Angeklagte gewußt hat, bei seinen Vermögensverhältnissen nicht in der Lage zu sein. den Kaufpreis für die bestellten Waren recrtzeitig zu bezahlen; demnach habe er wissentlich eine Vermögensgefährdung der getäuschten Firmen zumindest in Kauf genommen, wenn nicht gar vorsätzlich herbeigeführt.

Gegenüber dem Vorbringen der Revision ist darauf hinzuweisen, daß die tatsächlichen Folgerungen der Strafkammer nicht zwingend sein müssen. Sie brauchen nur möglich zu sein, um rechtlich Bestand zu haben. Daß sie nicht zwingend sind, bedeutet keinen Rechtsfehler.

Die Strafkammer hat nach dem Urteil keinen Zweifel an der Richtigkeit ihrer tatsächlichen Feststellungen gehabt, in denen sie die Verwirklichung der Straftaten des Angeklagten sieht. Der Grundsatz, daß im Zweifel zu gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, kann daher nicht verletzt sein, so daß dieser Revisionsangriff fehl geht.

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Die Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

3.) Der Strafsusspruch ist zwar im allgemeinen ebenfalls nicht zu beanstanden. Doch ist fehlerhaft, wie die Revision zutreffend rügt, daß bei der Erörterung zu dem ausgesprochenen Berufsverbot auf Grund des § 42 1 StGB das Urteil die Gefährlichkeit, die durch die Wahrscheinlichkeit ähnlicher Straftaten des Angerlagten besteht, nicht deutlich für den Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft würdigt. Denn darauf ist abzustellen, daß das Verbot der Ausübung des Berufs alsdann notwendig ist (Rest 74 S 54, 55; BGH GA 1953, 154, 155). Auch spricht sich die Strafkammer im Urteil nicht näher darüber aus, caß andere ausreichende Mittel zum Schutze der Ällgemeinheit vor der durch das Verhalten des Angeklagten zu erwartenden Gefahr nicht vorhanden sind. Wegen dieser Mängel der Bogründung zum Berufsverbot ist die Aufhebung

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des Urteils hinsichtlich dieser Maßregel der Sicherung und Besserung geboten, während die Revision im übrigen zu verwerfen ist.

Dr. Koeniger Dr. Dotterweich Dr. Schalsch:

Menges Dr. Wiefels