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BGH Entscheidung vom 01.08.1956 – 2 StR 258/56

2. Strafsenat

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2. 5tR 258/56

in Na m en des Volkes In der Strafsache

gegen den Brandkassenoberi r Reinhard ı EEE» aus Im, geboren am 1916 in WB, Kreis

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wegen fortgesetzter Untreue u.a,

hat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. August 1956, an der teilgenommen habens Bundesrichter Dr.Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr.Menges Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr ren, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 24, Februar 1956

1. dahin abgeändert, daß“ er wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Untreue in zwei weiteren Fällen verurteilt wird;

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Tas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung, vıegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in einem weiteren Falle und wegen Untreue in Tateinheit mit Amts-- unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis und zu drei Geldstrafen verurteilt,

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

i. Verfahrensrügen,

1. § 57 StPO ist eine Ordnungsvorschrift im Interesse des Zeugen. Auf ihre Nichtbeachtung kann die Revision »icht gestützt werden (RGSt 56, 66).

2. Die Revision rügt die Verletzung des § 244 Abs 2 StPO mit der Begründung, daß "beispielsweise" die Zeugen Dr EEE una Amtmann RE darüber hätten vernommen werden müssen, ob der Angeklagte von der Ostfriesischen Landschaft verpflichtet und ihm eine Dienstanweisung oder: etwas ähnliches ausgehändigt worden ist. Nach der Sitzungsniederschrift sind beide Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen worden. Worauf sich diese Vernehmung erstreckt hat, entzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts, Daher kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß Gas Beweismittel dieser Zeugenvernehmungen nicht ausgeschöpft sei, Sollte die Revision darüber hinaus haben rügen wollen, daß das Lendgericht in jener Richtung nicht noch weitere Beweise erhoben hat, so hätte sie die ihr erforderlich erscheinenden Beweismittel nennen müssen (BGHSt 2, 168).

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3. Nach § 245 StPO ist die Beweisaufnahme auf die sämtlichen vorgeladenen und auch erschienenen Zeugen ya erstrecken. Demnach haben die Prozeßbeteiligten keinen Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung, wenn ein geladener Zeuge nicht erschienen ist; sie ist auch nicht beantragt worden. Der Strafkamner konnte die Vernehmung der Zeugen umso mehr entbehrlich erscheinen, als der voil geständige Angeklagte schon vor der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger auf die Vernehmung sämtlicher in der Anklageschrift genannten Zeugen schriftlich verzichtet hatte; zu diesen Zeugen gehörte auch die Ehefrau des Ange-

klagten.

II. Die Sachrüge.

Soweit die Ausführungen der Revision die Beamteneigenschaft äes Angeklagten im Sinne des § 359 StGB anzweifeln, sind sie offensichtlich unbegründet.

Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene sachliche Nachprüfung des ganzen Urteils ergibt aber Rechtsfehler bei der tateinheitlichen Anwendung der §§ 246 und 350 StGB. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist n ur wegen Untreue zu. bestrafen, wer unter Mißbrauch der ihm durch behördlichen Auftrag oder Vertrag erteilten Ermächtigung von dem Bank-- kento seines Geschäftsherrn bares Geld schon in der Absicht abhebt, dieses für sich zu verwenden. Dic Untreue 1tegt bereits in der mißbräuchlichen Verfügung über die Bankferderung des Geschäftsherrn. In diesen Fällen ist die durch den Verbrauch des Geldes nachträglich nach außen kundgegebene Zueignung als vorbestrafte Nachtat zu behandeln, da der Täter die durch die Untreue bereits rechtswidrig geschaffene Vermögenslage nur verwertet, ohne neuen Schadeü

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5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-01/2-str-258-56#rd_7

anzurichten. Dies gilt auch, wenn dadurch an sich der Tatbestand der einfachen Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) verwirklicht wird (vgl BGHSt 6, 314, 316 unä BGH GA 1955, 271)e

Die unter II der Urteilsgründe festgestellten Straftaten zum Nachteil des Deutschen Roten Kreuzes beruhten "zuf einem von vornherein bestehenden Entschluß des Angeklagten, Gelder des DRK-Kreisverbandes bei jeder Gelegen-- heit zu veruntreuen, um seine Lebenslage zu verbessern"

(UA 6). Daher ist davon auszugehen, daß der Angeklagte

die vier Geidbeträge, die er sich vom 21. Juni 1954 bis

zum 7. März 1955 zugeeignet hat, vom Konto des Kreisverbandes bei der Kreissparkasse in A@EEB von vornherein

in der Absicht abgehoben hat, sie für sich zu verbrauchen. Das Entsprechende gilt für die Abhebung von 5 000 DH vom laufenden Konto der Ostfriesischen Landschaft bei der Filiale der Oldenburgischen Landesbank in AB im März 19555 denn diesen Betrag hob der Angeklagte ab, um den Fehlbetrag von 3 500 DM auf dem Konto des DRK-Kreisverbandes bei der Kreissparkasse durch Bareinzahlung auszugleichen und sonstige Schulden zu bezahlen. Die letzte Abhebung vom Konto des DRK-Kreisverbandes im Betrage von 1 500 IM am

6. Mai 1955 sollte seine Abreise von Aurich ermöglichen. die er am 7. Mai antrat. Daher sind sämtliche Abhebungen, die der Angeklagte unter Mißbrauch der ihm von der Ostfriesischen Landschaft und dem Deutschen Roten Kreuz erteilten Ermöächtigungen bei Banken und Sparkassen rechtswidrig vornahm, von vornherein in der Absicht vorgenommen worden, das Gelä für sich zu verwenden. In allen diesen Fällen kann er, wie oben ausgeführt, nur wegen Untreue bestraft werden. Unbedenklich bleibt jedoch die Bestrafung aus § 53 266, 246,

73 StEB wegen der Aneignung von 1 000 IM, die der Angeklagte 1953 nach und nach der von ihm geführten Kasse des DFPK entnommen hat.

Das Revisionsgericht hat den Schuldspruch dieser Rechts — lage entsprechend geändert. Die Barentnahmen stellen in sich eine fortgesetzte Handlung dar und stehen wiederum mit den Abhebungen des DRK-Kontos bis zum 7. März 1955 in Fortsetzungszusammenhang. Daher bleibt die Urteilsformel zu den unter II der Urteilsgründe festgestellten Straftaten

bestehen.

Da die Mindeststrafe nach § 350 StGB drei Monate Gefängnis beträgt, ändert sich der Strafrahmen zu III der Urteilsgründe bei Wegfall der Tateinheit mit dieser Strafnorm Aber auch im übrigen ist nicht auszuschiießen, daß der Rechtsfehler die Höhe der Strafe beeinflußt hat, obwohl die erkarnten Einzelstrafen milde sind. Daher ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben,

Dr.Dotterweich " Dr.Koeniger Menges

Hoepner. Dr.Wiefels