Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 25.07.1956 – 2 StR 283/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Bi . 2:StR 283/56
2244 063 ya
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlossereiarbeiter Alois H EB aus Kin Toiuun: ‘geboren am En 1935 in KB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
hat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter N» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkanni: -
Auf die Revision des Angeklagten wird ödas Urteil “ des Landgerichts in Köln von 28. November 1955 in Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Ver- -., handlung und Entscheidung, auch über die Kosten. E des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver- .' wiesen. .
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. j
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs aus sachlichrechtlichen Gründen. Da die Verfahrensrügen auch nur diesen Teil des Urteils betreffen, bedürfen sie keiner Erörterung.
1, Soweit die Sachrüge den 5 chulds pruch angreift, hat sie keinen Erfolg. Das Landgericht geht davon aus, dem Angeklagten sei trotz zahlreicher Verdachtsmomente nicht mit Sicherheit nachzuweisen, daß er seibst ‘gegen den Kochbauhelfer SCHE Seralt angewandt una ihm die Geldbörse selbst weggenommen hat. Es stellt folgendes fest: Der ängeklagte hatte beim gemeinsarnen Zechen mit SEE in einer in der Kähe eines Zigeuneriagers befindlichen Gaststätte gesehen, daR SciiB uehrere 50 DM-Scheine in seiner Geldbörse hatte. Alsbald beschäftigte ihn die Frage, wie er SEE das Geld abnehmen könne. Draußen teilte er "sein Vorhaben" dem in dem Zigeunerlager wohnhaften Korbmacher DB rnit; dieser riet ihn zu warten, bis SEE die Gaststätte verlassen habe, lehnte es aber ab, sich selbst zu beteiligen. Nachden SCENE aufgebrochen war, ging der Angeklagte zusammen mit dem Kraftfahrer TEE in Richtung des Zigeunerlagers, um SEE zu finden. Hierbei unterrichtete er JE darüber, daß jener mehrere hundert Nark bei sich habe und man sie ihm leicht entwenden könre. Die beiden
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fanden den SB etwa 60 m von der elterlichen Wohnung des Angeklagten entfernt am Straßenrand neben seinem Moped im Graben liegend und hoben ihn auf. Darauf ging der angetrurkene SC in Richtung auf die Gaststätte zurück und ließ sein Moped am Straßenrand liegen. Bei diesen blieb IM stehen, "um aufzupassen, wann Sen zurückkomme", während der Angeklagte dem Sci foiste: Als dieser an der elterlichen Wohnung des Angeklagten vor-
“ beikam, schlug der Hund an, worauf der Bruder des Ange-
klagten an der Haustür erschien und sn aufforderte, sich zu entfernen. Jetzt machte der Angeklagte den SCHNEE darauf aufmerksam, daß er in der falschen Richtung gehe, wenn er nach Hause wolle. Darauf kehrte SCHE un. Der Angeklagte blieb beim elterlichen Hause stehen. Als er kurz danach Hilferufe hörte, dachte er: "Jetzi hat ICE ihn geschnappt". Am Tatort, 60 m
om Standort des Angeklagten entfernt, versetzte Jin
. den SE einen so heftigen Schlag gegen den Kopf,
daß. er stürzte. SB wehrte sich unä rief um Hilfe. Im Laufe äes Handgemenges riB ICE iie Hose des
Sem in der Breite der Gesäßtasche etwa 50 cm lang auf und nahm ihm die Geldbörse weg. Von der Beute behielt er 58 DM und gab dem Angeklagten 55 DM und die Geldbörse.
Der Revision kann nicht zugegeben werden, -daß der Angeklagte auf Grund dieses Sachverhalts nicht wegen gemeinschaftlichen schweren .Raubes habe bestraft werden dürfen. Die Jugendkammer stellt fest, daß der Angeklagte "in bewußten und gewollten Zusammemvirken nit J EEE» die Tat ausführte und sie auch als eigene wollte". Das schließt sie daraus, daß der Angeklagte "als eigentlicher Initiator des Planes" den SCEEE> et»a eine Stunde lang nicht aus den Augen verlor, daß er EB zur Miiivirkung
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an der Tat zu bestimmen versucht hatte, daß er dem O3 <<) während der Verfolgung des Opfers seinen Plan auseinandersetzie und den Geschädigten später von seinem elterlichen Hause aus dem JE in die Arme trieb, der - wie er wußte - dem Öpfer an einsamer Stelle auflauerte, und daß
er schließlich fast die Hälfte der Beute erhielt. Dieser Schluß, der erkennbar auch die Feststellung umfaßt, daß
der Angeklagte mit der gewaltsamen Wegnahme des Geldes ein-
verstanden war, ist weder denkgesetzlich unmöglich noch verstößt er gegen die Lebenserfahrung. Die Revision will in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters durch ihre eigene ersetzen, indem sie darauf hinweist, daß das Zurückbleiben des Angeklagten bei seinem elterlichen Hause auch die Höglichkeit zuläßt, daß er in diesem Zeitpunkt von der Tat des Te innerlich und äußer-
lich abgerückt sei. Die Revision vermißt ferner zu Unrecht Ausführungen des Landgerichts darüber, ob ein "Schmierestehen" des Angeklagten vorlag; auch ohne einen solchen
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führung selbst en meter angenommen werden. ın stand keinerlei Anlaß zu der von der Revision ve örterung, ob der Angeklagte den Sem» angesti
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2. Dagegen ist die Begründung des Strafausspruchs rechtiich bedenklich.
Nach § 19 JGG verhängt der Richter Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, wenn wegen der schädlichen Neigungen des
Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, eine a: Jugendstrafe von höchstens vier Jahren geboten ist und sich F nicht voraussehen läßt, welche Zeit erforderlich ist, un ”& den Jugendlichen durch den Strafvoilzug zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu erziehen.
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Das Landgericht lehnt aber die Verhängung einer solchen Strafe mit der Begründung ab, die Jugendstrafe müsse von fester Dauer sein, da es sich nicht nur um die Beseitigung scnädlicher Neigungen des Angeklagten handelt. Das erweckt den Zindruck, als halte sich die Jugendkammer für verpflichvet, Ssteis auf eine bestimmte Jugendstrafe zu erkennen, wenn nicht nur wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, sondern auch wegen der Schwere seiner Schuld gemäß 8 17 Abs 2 JGG von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln abgesehen und auf Jugendstrafe erkannt wird. Das wäre rechtlich fehlerhaft. Dieser -Rechtsfehler würde den Angeklagten auch beschweren, weil das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nach § 19 Abs 2 JGG vier Jahre beträgt, die Jugendkammer aber eine Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt hat. In der neuen Hauptverhandlung wird die Verteidigung Gelegenheit haben, ihre in der Revisionsbegründung erwähnten Bedenken gegen die Annahme der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vorzutragen und durch. Beweisamträge oder Fragen an den Sachverständigen die von ihr vermißte nähere Aufklärung darüber zu erreichen, welche Bedeutung die zu § 105 Abs 1 Hr 1 JGG& vom Tatrichter Testgestellten biologischen Tatsachen unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs 2 StGB haben. Bei dieser Prüfung wird sich empfehlen, ein Gutachten über den Blutalkoholgehalt des Angeklasten zur Zeit der Tat erstatten zu lassen, Hinzuweisen
ist auch darauf; daß weder ein plannäßiges Handeln des 3strunkenen, noch sein späteres gutes brinnerungsvernögen allein ein sicheres Anzeichen dafür sind, daß seine Hemmuneszähigkeit noch soweit bestanden hat, um die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB auszuschließen (BGHSt 1, 384; NIW 53, 672; MDR 53, 596)3wegen des auch dabei erforderlichen strengen Maßstabes wird auf RGSt 67, 149, 150 (letzter Absatz) ver-
wiesen.
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3. Nach § 74 JGG kann im Verfahren gegen einen Jugendlichen davon abgesehen werden, ihm Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Das beruht auf dem Gedanken, daß die Kosten praktisch wie eine Geldstrafe wirken, die dem Jugendgerichtsgesetz fremd ist. Allerdings sind Fälle denkbar, in denen es sich aus erzieherischen Gründen empfiehlt, dem Angeklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Fassung des letzten Satzes der Urteilsgründe zeigt aber, daß das Landgericht bei der Kostenentscheidung derartige Erwägungen nicht angestellt, sondern § 74 JGG übersehen hat.
Dr. Dotterweich Maaß Dr. Schalscha Hoepner Dr. siefels