Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 25.07.1956 – 2 StR 236/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Georg Witold Heinrich J iin» aus KB, geboren am 1923 in KW /Polen,
wegen Hehlerei u.a.
hat der 2. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. -Dotterweich ” als Vorsitzender,
Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Hoepner :’
Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,“
Oberstaatsanwält Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. November 1955 dahin geändert, daß der Angeklagte von der Anklage der Beihilfe zur Urkundenfälschung im Falle II A 1 c (unechte IRO-Ausweise) freigesprochen wird. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt: Im übrigen wird die Revision verworfen,
EL a 3E5. . Der Angeklagte hat die Kosten ‘Seines Rechtsmittels zu tragen. , et
Von Rechts wegen
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Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei
\ und Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt.
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Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die 223 Verletzung des sachlichen Rechts.
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Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben werden s§ 344 Abs 2, S8t2 2 StPO).
Die sucnnu hat nur zum Teil Erfolg.
Nach dem Eröffnungsbeschluß war das Hauptverfahren gegen den Angeklagten u.a. darum eröffnet worden, weil er ainreichend verdächtig war, in fortgesetzter Handlung zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden hergestellt und gebraucht zu haben. Von den heiden Einzelfällen, in
denen die Anklage eine fortgesetzte Handlung sah, hat das Landgericht nur im Falle IIA 1 d als bewiesen angesehen, daß der ngeklagte bei der Herstellung und Vervielfältigung unechter Warschbefehle der amerikanischen Besatzungsmacht behilflich war, und hat ihn darum zutreffend wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung verurteilt. Zum Falle IT A i c hat die Strafkammer riur festgestellt, daß er dem früheren Mitangeklagten VeiEEEn seinen (echten) IRO-Ausweis zur Vervielfältigung zur Verfügung gestellt und ihn dadurch bei der Herstellung unechter IRO-Ausweise unterstützt hat. Sie hat aber nicht die sichere Überzeugung erlangt, daß
er dabei den Vorsatz hatte, eine Urkundenfälschung zu unterstützen, und führt abschließend zur Anklage der Urkundenfälschung aus, der Angeklagte El sei also nur
wegen einer Beihilfe zur Urkundenfälschung zu bestrafen. >
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Dann aber mußte er, da die im Eröffnungsbeschluß bezeichnete fortgesetzte Handlung überhaupt entfiel, von der Anklage der Urkundenfälschung im Falle II A I c ausdrücklich freigesprochen werden. Insoweit hat. das Revisionsgericht das Urteil gemäß § 354 Abs 1 StPO geändert.
Im übrigen aber ist die Revision offensichtlich unbegründet. |
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs 1 StPO.
Dr. Dotterweich Maaß "Dr. Schalscha Boepner Dr. Wiefels