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BGH Entscheidung vom 18.07.1956 – 3 StR 132/56

3. Strafsenat

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132, /_56 ImnmWNWamen des Voikes 013 In der Strafsache gegen den öchreiner Paul Josef B aus Emm | EEE) , Kreis ‚ dort geboren am

Em 1925;

wegen Brandstiftung u.a.

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in

. der Sitzung vom 18. Juli 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Kililein der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Semi bei der Verkündung als Vertreter der undesanwaltschafi,

Justizangestellter VermEumEB als Urkunäsbeanter der Geschäft ‚sstelle, -

für Recht erkannt:

_ Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 24. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Anklage und Bröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten Brandstiftung nach §§ 308, 306 Nr 2 StPO in Yateinheit mit Versicherungsbetrug zur last. Das Landgericht hat ihn mangels Beweises freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfole.

Der Vater des Angeklagten hatte diesem im Jahre 1950 den Sägewerksbetrieb und sodann im Jahre 1951 seiner Yochter, der Ehefrau des Alois StB die Landwirtschaft einschließlich des alten Wohnhauses zu Eigentum gegeben. Im Jahre 1953 übertrug er dem Angeklagten noch ein soeben neu errichtetes Wohnhaus, in dem seither der Angeklagte und seine Eltern wohnten. Das alte Wohnhaus bewohnten die #neleute Alois StB mit ihren drei Kindern, die damals einundeinhalb bis dreiundeinhalb Jahre alt waren. Das in der Sägehalle angelegte Feuer hat auch das Turbinenhaus des Sägewerl&betriebes eingeäschert und von dort her auf das alte \johnhaus übergegriffen, das unmittelbar ohne Brandmauer an das Turbinenhaus angrenzte. Das Haus hat erheb-

lichen Teilschaden erlitten.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen kommt als Täter der Brandstiftung nur eine solche Person in Betracht, die mit den Verhältnissen des in Brand gesteckten Sägewerks.. betriebes genau vertraut war. Die im Urteil dargelegten Umstände, die auf die Täterschaft des Angeklagten hinweisen, der bis zum 25. März 1955 alleiniger Inhaber und seitden - nach Äufnahme eines Teilhabers - Mitinhaber des Betriebes war, hält das Landgericht nicht für ausreichend, um ihn zu übesführen. *s hat deshalb geprüft, ob andere Personen, äie mit den Verhältnissen des Betriebes genau vertraut waren, die Tat begangen haben könnten, und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß alle in ”etracht kommenden Personen aus-

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zuschließen seien mit “usnahme des Schwagers des Angseklagten, des Landwirts Alois Sie. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist es nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, daß das Landgericht den Angeklagten für überführt erachtet hätte, wenn es auch “lois Stan von der Täterschaft hätte ausscheiden können.

Die Revision macht geltend, das Landgericht habe seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit dadurch verletzt, daß es nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft habe, ob.nicht Tatsachen vorlagen, auf Grund deren auch Alois Ste als Täter ausgeschlossen werden konnte.

Alois Storch hat in der Hauptverhandlung unter Berufung auf § 52 Abs 1 Nr 3 StPO die Aussage verweigert, nachdem &ı im Ermittlungsverfahren zunächst von der Polizei und sodan: unter Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht vom Richte vernommen worden war. Im Urteil wird ausgeführt, für die Au fassung des. Landgerichts, daß Alois Ste als Täter nicht ausgeschlossen werden könne, sei die Tatsache der Verweigerung der Aussage "nicht irgendwie maßgebend", sowie ferner auch nicht "von besonderer Bedeutung" der Umstand gewesen, daß Alois Ste die örtlichen Yerhältnisse nicht weniger gekannt habe als der Angeklagte und daß er stets ungehinderten Zutritt zu den Räumen des Sägewerksbetriebes gehabt und davon auch Gebrauch gemacht habe. Weiter ist festgestellt, daß die Beziehungen StB: zum Angeklagten zur Tatzeit nicht mehr gut gewesen seien, weil der Angeklagte, um sich Kredit zu verschaffen, auf einem von ihm über 2 500.- DM ausgestellten Wechsel die Akzeptunterschrift StB; zefälscht habe. Gleichwohl hält das Dandgericht es ersichtlich nicht für wahrscheinlich, daß StB "um den Angeklagten zu treffen", den Brand gelegt habe. Denn im Urteil wird dazu bemerkt, wenn man bedenke; daß Ste sich selbst und seine Familie sowie seine Habe

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mit der Brandlegung gefährdet haben würde, so könne ein solcher Beweggrund nicht hinreichen, um seine Täterschaft nicht auszuschließen. Dagegen glaubt das Landgericht nicht ausschließen zu können, daß Ste ien Brand gelegt habe, damit auch seine Familie ein ebenso gutes neues Wohnhaus erhalte wie es der Angeklagte von seinem Vater bekommen habe; das alte “aus sei ausreichend versichert gewesen un inzwischen "neu erstanden und zwar in einem recht annehmbaren Gewande;" der Brand sei an der dem Wohnhaus fernsten Stelle der Sägehalle gelegt worden; darin hätte St» eine Gewähr sehen können, daß er sich und die Seinen unschwer werde in Sicherheit bringen können, auch wenn das Feuer sich sehr schnell auf die mit der Sägehalle zusammenhängenden Baulichkeiten ausbreiten sollte; eine solche Überlegung sei nicht auszuschliessen.

Vie Revision meint, mit diesen Erwägungen habe-das Landgericht seiner Aufklärungspflicht nicht genügt; es hätte vielmehr Beweis darüber erheben müssen, ob Alois StB urı - ‚dessen Familie ersichtlich vom Feuer überrascht worden se en und ob Alois StB durch den Brand tatsächlich einen wirtschaftlichen Vorteil gehabt habe; zur Beantwortung dieser Frage habe untersucht werden müssen, ob Storch neben Ger Versicherungssumme eigene Mittel für den Wiederaufbau des Wohnhauses seiner Familie habe verwenden müssen; nachdem Storch in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert habe, hätte der Amtsgerichtsrat Dr. Join als Zeuge gehört werden müssen, der im #rmittlungsverfahren Ste vernonmen habe.

Dem ist beizupflichten.

Das Urteil erörtert nur, ob für Alois Ste ein hinreichender Beweggrund vorhanden gewesen sei, den Brand trotz der damit verbundenen Gefahr für ihn selbst, seine

Familie und Habe zu legen. Darin liegt ein sachlichrechtlicher “angel. Denn diese Frage hatte erst dann einen Sinn, wenn feststand, dass nach den sonstigen Umständen StB als Täter nicht auszuschließen war. Daß dem so gewesen ist, läßt das Ürteil nicht erkennen.

Der Brand ist genau um Wittemackt hochgeschlagen 2; Er kann aber schon gegen 20 Uhr gelegt: worden sein, Am Tage des Brandes wurde im Sägewerksbetrieb bis 18 Uhr gearbeitet. Der Angeklagte hielt sich zwischen i8 Uhr und 21 Uhr teils in seinem Betriebe, teils in seiner Wohnung auf. Kurz nach 21 Uhr fuhr er mit dem. dem Betriebe gehörigen Lastkraftwagen nach Hofaschenbach zu seiner Braut. Im Urteil ist nicht ausdrücklich angegeben, ob Alois Ste sich in der Zeit von 20 Uhr bis zum Auskruch des Brandes auf dem Anwesen befunden hat. Jedoch

"ist dies dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen.

Nach den Feststellungen hat er stets ungehinderten Zutritt zu der Sägehalle, in der der Brand gelegt worden ist, gehabt..Es drängten sich daher folgende Fragen auf: 1) Wo hat sich Stein der Zeit von 20 Uhr bis »üitternacht aufgehalten ? 2.) Wieviel Zeit erforderte die Herstellung der Zeitzünderanlage ? Die‘ ‘Angabe, daß "geraume" Zeit dazu nötig war, ist zu unbestimmt. >) Konnte St vährenä ger Anwesenheit des Angeklagten auf dem Grundstück, ohne von diesem bemerkt zu. werden, die Zeitzünderanlage in der

.Sägehalle errichten ? 4) Wo befand sich StB, 21s das

Feuer ausbrach ? 5) Sind er und seine Familie erst von

dritter Seite geweckt worden ? In welchem Zus tande wurde

die Familie dabei angetroffen ? 6.) Wie verhielt sich StB während des Brandes und der Löscharbeiten ? 7, Hat

er durch das Feuer Schaden an seiner Habe erlitten‘ ?

8) Hatte er vor Ausbruch des Brandes Vorkehrungen getrof-

fen, um seine Familie und seine Habe vor dem Feuer recht-

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zeitig bergen zu können ? All dies hätte erörtert werien nüssen.. Solange keine Klärung des Sachverhalts in diesen Punkten versucht wurde, blieb es offen, ob nicht Umstände vorlagen, nach denen Alois StR - mochte für ihn ein einleuchtenäer Beweggrund zur Tat vorhanden sein oder nicht - von vornherein als Täter ausgeschlossen werden konnte.

Die Revision trägt nun zwar vor, in der Hauptverhandlung hätten verschiedene Zeugen bekundet, Sa» und seine Familie hätten von dritten Personen zu einer Zeit geweckt werden müssen, als der Brand das Sägewerk bereits zur Hälfte bis zu zwei Dritteln ergriffen gehabt habe, und die £hefrau Ste habe als Zeugin bekundet, ihr Shemann habe seit 21 Uhr im Bett gelegen. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, dies nachzuprüfen und zu berücksichtigen, weil es aus dem Urteil nicht ersichtlich

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Nach allem ist der Sachrüge in diesem Punkte der Erfolg nicht zu versagen.

Auch die Aufklärungsrüge Aringt durch. Da Alois StB in der Hauptverhandlung die Aussage verweigerte, ärängte sich dem Gericht die Notwendigkeit auf, den Amtsgerichtsrat Dr. JSs@B als Zeugen zu vernehmen, vor dem Stewim im Ermittliungsverfahren ausgesagt hatte. Die Vernehmung war zulässig, da der “ichter den Alois St@® über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hatte (BGHSt 2, 99).

Da das Urteil schon wegen des dargelegten Sachmangel und des Verstoßes gegen die Amtsaufklärungspflicht aufzu-

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heben ist, bedarf es keines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision. Dieses wäre im übrigen nicht gseignet, das Urteil zu Fall zu bringen, weil es zum Teil

von einem anderen Sachverhalt ausgeht, zum Teil neue Ta sachen vorträgt und im übrigen, auch wo es glaubt, Wid

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sprüche in den Urteilsausführungen zu finden, sich mur gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters wendet, Insoweit ist das Urteil aber durch Gas Gesetz der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen (§ 3537 StGB).

Die Staatsanwaltschaft wird jedoch in der neuen Haupt verhandlung Gelegenheit haben, auf die Prüfung von Umstän den, die sie für bedeutsam hält, hinzuwirken und geeignet Beweisamträge zu stellen. Ebenso wird das Landgericht von Amts wegen zu prüfen haben, welche Beweismittel, insc derheit welche Zeugen zur Aufklärung der aufzuhellenden Umstände außer dem Amtsgerichtsrat Dr. Jodie zur Verfügung stehen, und sich dieser Beweismittel gegebenenfall - zu bedienen haben. u

Baldus Busch. Werner

. „Maaß En . Menges