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BGH Entscheidung vom 16.07.1956 – 4 StR 394/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2245 076

4 StR, 394/56

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Po.izeioberamtmann i.R. Kar: K EEE zu: DU: a Nee

wegen Begünstigung im Amt Usa

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vem 6. Dezember 1956. an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Lang Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter;

Dberstaatsanwalt in der Verhandlung; Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreterder Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 16. Juli 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben. als er wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden isto

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittelsan das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung im Amt in vier Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 9 Monaten sowie wegen zweier in Tateinheit stehender Ver gehen der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Gelästrafe von 300 DM verurteilte >

Tie Revision rügt die Verletzung verfahrens- und sachlich-- rechtlicher Vorschriften, Sie mußte die Aufhebung des Urteils zur Folge haben. soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden ist; im übrigen war ihr der Erfolg zu versagen.

1. Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzungs

Nach den getroffenen Feststellungen verursachte der Angeklagte am 26. April 1953 als Führer eines Personen: kraftwagens in Baiberg einen Verkehrsunfall, bei dem der entgegenkommende Motorradfahrer HER sowie. dessen auf dem Hintersitz witfahrende damalige Braut, jetzige Ehefrau, körperlich verletzt wurden. Der Angeklagte wollte an einer unübersichtlichen Stelle der Hauptausfallstraße nach Nürn-- berg links einbiegen, brachte das Fahrzeug aber infolge überhöhter Geschwindigkeit erst nach scharfem Bremsen zum Stehen, als die Vorderräder des Wagens bereits über die durch eine Nagelreihe gekennzeichnete Straßenmitte hinweggefahren waren, In diesem Augenblick kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Kraftrad des HER: Dieser fuhr auf seiner Fahrbahnhäifte.ailerdings fast in unmittelbarer Nähe der Straßennitte,

Tie Revision rügt. HE nabe den Verkehrsunfall dadnrch. daß er auf der äußersten linken Seite seiner Fahrbahn-

hälfte gefahren sei, verschuldet, Zumindest treffe ihn ein schweres Mitverschulden, das der Tatrichter bei der Strafzumessung, deren Begründung auch sonst unzureichend sei, nich berücksichtigt habe,

Das Landgericht sieht die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin. daß er angesichts der Unübersichtlichkeit der Fahrbahn zu schnell gefahren sei. infolgedessen erst zu spät habe bremsen können und so mit dem Vorderteil des Kraftwageng über die markierte Straßenmitte hinausgekommen sei.

Nach Lage der Sache ist jedoch die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß der Zeuge N den Unfall durch unvorschriftsmäßige Fahrweise allein verschuldete oder nicht unerheblich mitverschuldete, was die Strafkammer nicht geprüft hat, Im Urteil ist festgestellt, daß er auf seiner Straßenseite fast in unmittelbarer Nähe der Straßenmitte fuhr. Nach § 8 Abs 2 StVO haben Führer von Fahrzeugen grundsätzlich die rechte Seite ihrer Fahrbahnhälfte zu benutzen, was in Satz 3 für unübersichtliche Strecken noch besonders ; hervorgehoben ist ‚äußerste rechte Seite). Dieses Gebot dient — abgesehen von der Erleichterung der Überholung durc® ' nachfolgende Fahrzeuge - dem Schutzedes Gegenverkehrs (BGH in VRS 6, 202). Ein solcher Fall und kein eigentlicher Vorfahrtfall ist gegeben, wenn der nach links abbiegende Verkehrsteilnehmer die ihm entgegenkommenden Fahrzeuge vorbei-- fahren 1ässt und zu diesem Zweck, möglichst weit nach links bis zur Straßenmitte eingeordnet, stehenbleiben muß. Es bedeutet eine Bestätigung dieser Auffassung, daß der Gesetzgeber in der Neubekanntmachung der Straßenverkehrsordnung vom 29. März 1956 den genannten Fall aus § 13 (Vorfahrt) herausgenommen und nunmehr in der gleichen Bestimmung gere gelt hat, die das Rechtsfahren gebietei (§ 8 Abs 3 Satz ? StVO). Entgegenkommende Verkehrsteilnehmer sollen auch in diesen Fällen durch die Vorschrift, rechts su fahren, gse-

schützt werden, Das gilt auch für Fälle der vorliegenden Arto

Wäre Huberth dementsprechend ganz rechts oder wenigstens in der Mitte seiner Straßenhälfte gefahren, so hätte der Unfall wahrscheinlich vermieden werden können, da der Wagen des Angeklagten nur wenig über die Straßenmitte herausragte., Aus den bisherigen Feststellungen ist nicht ersichtlich, ob etwa die Fahrweise Hs durch die Verkehrslage bedingt war,er z.B. andere. langsamere Verkehrsteilnehmer überholen wollte, Dabei wäre allerdings.zu prüfen, ob die Lage an der Unfallstelle für eine Überholung genügend übersichtlich war, Denn rechts und links vor der Unterführung mündeten Seitenstraßen ein, so daß er damit rechnen mußte, daß andere Fahrzeuge auf die Bundesstraße einfuhren, sie überquerten oder entgegenkommende Teilnehmer aus der Unterführung, ' die er nieht überblicken konnte, nach links einbiegen und an der Straßenmitte halten würden, Auch schon aus diesem Grunde kann es verkehrswidrig gewesen sein, daß er so weit nach links hinüber fuhr,

Wenn - außer HGB - kein Gegenverkehr herrschte, so mußte der Angeklagte möglicherweise nicht unbedingt vor der Straßenmitte stehen bleiben, bevor er nach links einbog. Wie weit er die Kurve an dieser Stelle einsehen konnte, geht aus den getroffenen-Feststellungen nicht mit Sicherheit hervor, Jedenfalls brauchte er, sofern er nicht eine vorschriftswidrige Fahrweise des Zeugen erkannt hatte, angesichts der Straßenbreite nicht damit zu rechnen. daß entgegenkommende Motorradfahrer ohne erkennbaren Grund fast die Straßenmitte benutzen würden, anstatt sich rechts zu halten, Die tatsächlichen Umstände können so gewesen sein, daß die Möglichkeit eines Unfalls für den Angeklagten nicht voraussehbar war, In diesem Falle hätte er den Zusammenstoß nicht fahrlässig herbeigeführt, Wenn er ihn aber nach den Umständen doch in Betracht ziehen mußte, liegt ein miwairkendes Verschulden des Zeu-

gen Huberih nahe, Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 3. 218 (220) im Hinblick auf Fahrlässigkeitstaten, insbesondere bei Verkehrsunfällen, ausgeführt hat, bestimmt ein Mitverschulden, scfern es nicht gering und unwesentlich ist, regelmäßig auch das Maß der Schuld. Liegt daher ein solches nach dem Sachverhalt nahe, "so ist es rechtsfehlerhaft, wenn der Richter es nicht geprüft und gegebenenfalls bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat,

Diese Fragen hat das Landgericht nicht erörtert, sondern hat die Fahrweise des Zeugen ohrie nähere Begründung als "vor-- schriftsmäßig" bezeichnet. Es ist möglich. daß dieser Mangel den Schuld: - oder Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Das Urteil war daher insoweit aufzuheben.

20 Verurteilung wegen Begünstigung im Amt in vier Fällen.

Ter Angeklagte war von 1945 bis 1955 Leiter der Stadtpolizei in BB Zu seinen Dienstobliegenheiten gehörte es; die von seinen Beamten erstatteten oder’ aufgenommenen Strafanzeigen nebst den durchgeführten Ermittlungen der Staätsanwaltschaft vorzulegen. In vier Fällen leitete er diese Vorgänge pflichtwidrig nicht weiter, sondern verfügte ihre Ablegung zu den Akten der Stadtpolizei. um die Beschuldigten der weiteren Strafverfolgung bzw. der Überprüfung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft zu entziehen. Im einzelnen handelt es sich um eine Anzeige gegen den Kaufmann Lothar HB wegen Urkundenfälschung (deren Weglegung der Angeklagte am 14. November 1945 verfügte), eine Anzeige gegen den Metzger Siegfried PB wegen Verstoßes gegen die damaligen Wirtschaftsstrafbestimmungen us&o (Verfügung vom 12. Juni 1947). ein Ermittlungsverfahren gegen Frau Wilhelmine Kgimwegen Kindesgefährdung gemäß § 170 d StGB (abverfügt am 2. September 1947) und eine Strafanzeige gegen Hans Püßß@wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (deren

La nam

Weglegung der Angeklagte am 21. Mai 195% veranlaßte), In allen Fällen wußte er, daß er seiner Verpflichtung zur Vorlage der Anzeigen an die Staatsanwaltschaft zuwiderhandelte. in den Fällen He. Tem und Km war er sich auch darüber im klaren. daß die betreffenden Personen sich strafbar gemacht hatten, im Falle Pi rechnete er zumindest mit dieser Möglichkeit und nahm sie billigend in Kauf, Die Strafkammer stellt weiter fest, der Angeklagte habe sich nicht aus Gewinnsucht oder anderen besonders verwerflichen Motiven, sondern aus Gutmütigkeit und Mitleid verleiten lassen, seine AÄntspflicht. zu verletzen,

Die hiergegen erhobenen Revisionsrügen sind unbegründet

Die Revision enthält entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO keine Angaben darüber, welche weiteren Aufklärungsmittel dem Gericht zur Verfügung gestanden hätten oder - in den Fällen FD: “OB una Püp- inwieweit die Sachaufklärung überhaupt mangelhaft sei. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Beweismittel das Gericht im Falle HP zur weiteren Aufklärung hätte benutzen können, ob der Angeklagte die Vor-' schrift des § 267 StGB richtig auslegte oder nicht, insbesondere was er unter "Gebrauchmachen" einer Urkunde verstand. Die Aufklärungsrüge ist daher unbeachtlich (BGHSt 2/168). Beweisamträge zu diesem Punkt sind übrigens vom Angeklagten cder seinem Verteidiger nicht gestellt worden.

Die Beurteilung der Strafkammer hinsichtlich der äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale 1äßt eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht erkennen. Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe sich durch Äußerungen zweier Staatsanwälte für berechtigt halten können, nach eigenem Ermessen bedeutungslosere Vorgänge ohne Weiterleitung "zu erledigen",

durch das Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen. Die Beweiswürdigung verstößt nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze.

Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, die Schwarzschlachtung eines Kalbes angesichts der Menge des Fleisches als Bewirtschaftungsvorschriften anzusehen. In jener Zeit des Mangels an Nahrungsmitteln und dem Zwange, auch die geringsten Mengen für die gleichmäßige Verteilung der Bevölkerun; ) zu erfassen. war die gesetzwidrige Beiseiteschaffung eines Kalbes bereits von großer Bedeutung. Etwas anderes bringt das Urteil mit der Wendung: "Schwarzschlachtungen im vorliegenden Umfange" nicht zum Ausdruck,

Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind gleichfalls nicht gerechtfertigt. Die für die Bemessung der Strafe bestimmenden Umstände sind auch hier angeführt. Das _ Gericht hat nicht etwa einseitig nur die zuungunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erörtert, sondern U9. ihm auch die Verdienste, die er sich durch seine Tätigkeit als Polizeibeamter erworben hat, angerechnet und ihm in, allen Fällen der Amtsbegünstigung mildernde Umstände und Strafaussetzung zur Bewährung zugebilligt. Im übrigen liegt die Bestimmung der Strafhöhe im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Ein Mißbrauch bei seiner Ausübung ist nicht erkennbar. j

Es ist auch unzutreffend, daß das Gericht die Beamteneigenschaft des Angeklagten, also ein Tatbestandsmerkmal. straferschwerend berücksichtigt habe, Vielmehr hat es in Betracht gezogen, daß er als Chef der städtischen Polizei

aıs der berufenen llüterin der Ordnung scine Pfiichten verletzt habe, Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rotberg Krumnme Seibert

Lang Hinrichsen Dr. Wiefels