Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 16.07.1956 – 3 StR 94/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Io.
2156 0056 7
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Journalisten Jürgen B EEEEB au: reg "EEE , geboren am @ ED ED ir Tamm:
wegen Staatsgefährdung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20, Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Weber Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Wirtzfelä als beisitzende Richter,
OOberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft.,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. Juli 1956 aufgehoben, soweit auf Einziehung erkannt ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründez
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Der Angeklagte ist wegen Verbrechen und Vergehen nach den §§ 90 a, 92, 128, 129 Abs 2, 94 StGB sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ein Geldbetrag von 4800 DM wurde eingezogen.
Die Revision des Angeklagten ist auf die Einziehung beschränkt. Sie hat Erfolg.
Die Strafkammer hat die Vorschrift des § 86 Abs 3 StGB auch bei Organisationsdelikten für zwingend angesehen und Diese Auslegung scheint zwar dem Wortlaut der Vorschrift zu entsprechen, kann aber im Einzelfall zu unangemessenen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnissen führen, Der Senat hat daher in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 2. November 1956 -— 1 St E 12/56 -— ausgesprochen, dass die Einziehung empfangenen Entgelts gemäss den §§ 98 Abs 2, 86 Abs 3 StGB bei Organisationsdelikten im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts steht. An dieser Rechtsprechung und ihrer Begründung wird festgehalten. Das Landgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob nach pflichtgemässem Ermessen die Einziehung des vom Angeklagten für seine Tätigkeit im Zentralbüro der FDJ empfangenen Entgelts geboten ist. Für die Ausübung des’ Ermessens können keine ins einzelne gehenden Richtlinien gegeben werden, Die Einziehung soll den erlangten Tatvorteil ausgleichen, soweit dadurch nicht unangemessene und in anderer Beziehung unerwünschte Folgen entstehen, Im Vordergrund wird der Gedanke zu stehen haben, dass durch die Einziehung in der Regeil nicht die soziale Wiedereingliederung des Betroffenen verhindert werden darf. Dieser Gesichtspunkt wird ailerdings dann nicht Platz greifen, wenn es sich um Täter han-
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delt, die gar nicht gewillt sind, sich in die Gemeiuschaft einzufügen und die Rechtsordnung künftig zu achten, Unbelehrbare Funktionäre verfassungsfeindlicher Vereinigungen sollen wissen, dass sie mit der Binziehung erlangter Tatvorteile zu rechnen haben. Bei ihnen wird daher die Einziehung im allgemeinen naheliegen. Das einzelne ist Tatfrage. |
Jagusch . willms Weber Dr. Wiefels Wirtzfeld