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BGH Entscheidung vom 05.07.1956 – 3 StR 140/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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InNanen des Volkes
In der Strafsachs gegen
den Ingenieur Gerhard W me zus Ve. geboren am EEE» 1895 in To.
wegen verspäteter Konkursanmeldung u.a:
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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß-Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt KEEP in der Verhandlung, Bundesanwalt Hp Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär W als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 18. November 1955 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels „zu tragen.
Von Rechts wegen
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- 2.
Gründe§
I. Zum Vergehen nach $$_84, 64_Abs_1_ GmbHG
Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach §§ 84, 64 Abs 1 GubHG begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken...
1) Nach § 64 Abs 1 GmbHG sind die Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, wenn sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt, daß das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen, nachdem sie davon Kenntnis erhalten haben, die Eröffnung des Konkursverfahrens oder die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Nach dem Urteil haben die Prüfer der landesprüfstelle Hessen für den 13. Juni 1953 eine Zwischenbilanz, einen deitwertstatus und eine Liquiditäts-
berechnung der To gg. GmbH aufgestellt. Für die
Frage, der Überschuldung hat das Landgericht den Zeitwertstatus zugrunde gelegt. Das entspricht dem Sinn des Ge-
setzes. Die Natur der Sache bringt es mit sich, daß unter
dem Blickpunkt der Überschuldung die Bilanz gegenüber dem sich nach § 42 GmbHG ergebenden Bild manche Änderungen
in den Ziffern erfahren muß. So sind Gegenstände des stehen-
den Betriebskapitals, die unter ihrem Werte in die Bilanz eingesetzt sind, mit ihrem wahren Wert, allerdings nicht über den Anschaffungswert hinaus, anzusetzen. Der Zweck eines Zeitwertstatus ist es, diese Änderungen vorzunehmen.
Die Revision macht nun geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine Überschuldung der To GmbH für den 13. Juni 1953 angenommen. In dem "Status! per 13. Juni 1953 sei der Wert der Gebäude mit 112.000.- DW beziffert, während der tatsächliche Wert 273.000.- DM
- 3 _ betragen habe, Der niedrigere Buchwert sei zur So haffungz von Reserven gewähit worden. Das ergebe sich aus den Prüfungsberichten und den Konkursakten.
Eine Aufklärungsrüge ist in diesem Vorbringen nicht zı finden. Die Revision trägt selbst vor, die Prüfungsberichund die Konkursakten seien Gegenstand der Hauptverhandlun; gewesen. Danach hat das Landgericht insoweit keine vom Beschwerdeführer angeführten Beweismittel unbenutzt gelassen. Der Revisionsangriff kann deshalb nur dahin verstanden werden, das Landgericht habe bei der Auswertung der Prüfungsberichte und Konkursakten falsche Schlüsse bezüglich der Überschuldung getroffen, Ersichtlich sind die Prüfer bei der Aufstellung des Zeitwertstatus methodisch richtig vorgegangen. Sie haben dort die Grundstücke nicht mit 112.000.-- DM, sondern mit 276.500 ..-- IÜ angesetzt. Auf dieser Grundlage hat sich die Überschuldung von rund 81.600.-- DM ergeben, die das Landgericht feststellt. Insoweit stößt die Revision also ins Leere.
Nach allem ist die Überschuldung ohne ersichtlichen Verfahrensverstoß und ohne Rechtsirrtum festgestellt worden. n.
2) Die Revision macht weiter geltend, der Angeklagte sei zur Stellung des Antrages nach § 64 Abs 1 GmbHG nicht: verpflichtet ‚gewesen, weil in dem Zeitpunkt, als er von der Überschuldung Kenntnis erhielt - es war dies nach dem Urteil am 14. Juli 1953 -, bereits seitens der Allgemeinen Urtskrankenkasse ein Antrag auf Konkurseröffnung gestellt gewesen sei,
Die Allgemeine Ortskrankerikasse hatte am 10. Juni 1953 die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH beantragt. Über diesen Antrag hatte das Gericht am 14. Juli 1955 noch nicht entschieden. Der Angeklagte bemühte sich
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darum, die Allgemeine Ortskrankenkasse zur Rücknahme des Antrages zu veranlassen, und hatte damit Erfolg Am 10. August 1953 nahm sie den Antrag zurück.
Der Rechtsansicht der Revision kann nicht beigepflichtet werden. Für den Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Konkursverfahrens setzt das Gesetz die Zahlungsvnfähigkeit des Schuldners voraus (§ 102 KO)..Der Gläubiger handelt in eigenem Interesse, um im Wege der Gesamtvollstreckung Befriedigung für seine Forderung zu erhalten. Er kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen, Dem Geschäftsführer der GmbH ist die Pflicht zur Stellung des Antrags im Interesse der Gesellschafter, der Gläubiger und des Publikums schlechthin auferlegt, und zwar auch im Falle der Überschuldung, einem Zustand, der Außenstieh.nden in der Regel verborgen bleibt, solange daraus nicht Zahlungsunfähigkeit folgt. Wegen der Verschiederheit der Zwecke und Voraussetzungen und wegen der Freiheit des Gläubigers, seinen Antrag zurückzunehmen, enthebt der Antrag eines Gläubigers die Geschäftsführer nicht der Pflicht, ihrerseits Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zu beantragen, wenn die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 GmbHG vorliegen. Sie sind überdies nach § 64 Abs 2 GmbHG der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Hier kommt hinzu, daß der Angeklagte selbst darauf hingearbeitet hat, daß die Allgemeine Oriskrankenkasse den Konkursamtrag zurücknahnm. Er hat sich nicht etwa darauf verlassen, daß das Konkursverfahren auf diesen Antrag hin eröffnet wurde. Im Gegenteil, er hat dies
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verhindern wollen und verhindert. Wenn der Geschäftsführer den nach § 64 Abs 1 GmbHG gestellten Konkursamtrag zu-
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rücknimmt. so ist der Antrag für nicht gestellt zu erachten (RGSt 44, 48 /527). Der Geschäftsführer ist seiner Verpflichtung aus § 64 Abs 1 GmbHG nicht ledig, wenn die Gesellschaft überschuldet ist. Nicht anders ist es, wenn er den Gläubiger bestimmt, den gestellten Antrag zurückzunehmen. Der Angeklagte war somit verpflichtet, innerhalb von drei Wochen, gerechnet vom 14. Juli 1955, den Antrag nach § 64 Abs 1 GmbHG zu stellen. Der Umstand, Gaß er hoffte, Kredite zu erhalten, entband ihn ebenfalls nicht von dieser Verpflichtung. Selbst wenn er sie vor Ablauf der dreiwöchigen Frist erhalten hätte, wäre dadurch wohl die Zahlungsunfähigkeit, aber nicht die Überschuldung der Gesellschaft beseitigt worden. Denn die Forderungen der Kreditgeber hätten in Höhe der zugefilossenen Mittel die Passiva erhöht. Ebensowenig durfte er von der Stellung des Antrages absehen, weil Aussicht vorhanden
war, daß Pflugfelder mit einer Einlage von 100.000.-- DM
als Gesellschafter eintreten werde, Vorausgesetzt, daß
die Überschuldung inzwischen nicht gestiegen wäre,iltäre sie durch zwar beseitigt worden, Indessen erlaubte auch diese Aussicht es.dem Angeklagten nicht, über die Frist von
. drei Wochen ‘hinaus mit dem Antrag zu warten. Im übrigen hatte Pflugfelder seine Beteiligung davon abhängig ge-
macht, daß ler Gesellsc ft:.vorher die beantragten weiteren Kredite in Höhe 100.000.-- DM gewährt würden. Am 31. Juli 1953 hatte der Leiter der Landesprüfstelle Hessen dem Angeklagten und Pflugfelder jedoch mitgeteilt, daß nach den Prüfungsberichten kaum mit einem weiteren Kredit zu rechnen sei,
3) Dem Angeklagten war unter anderem zur Last gelegt worden, Betrug begangen zu haben, indem er namens der Te CH in der Zeit von Juni bis August 1953 in Kenntnis der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Waren auf Kredit bezog. Das Landgericht hat ihn in diesem Funkte freigesprochen und dazu ausgeführt, es könne ihm nicht widerlegt werden, daß er bis
unmittelbar vor Stellung des Antrages auf Eröffnung
des Vergleichsverfahrens die Hoffnung gehabt hate,
die beantragten staatlichen Kredite zu erhalten und damit die Zahlungsschwierigkeiten zu beseitigen. Di Revision meint, damit stehe die Feststellung in Widerspruch, der Angeklagte habe gewußt, daß er innerhaib von ärei Wochen, gerechnet vom 14, Juli 1953, den Antrag nach § 64 Abs 1 GmbHG stellen müsse. Wenn er dies gewußt hätte, häfte er nicht des Glaubens sein können, er werde doch noch in der Lage sein, die bestellten Waren zu bezahlen.
Auch dieser Angriff verfehlt sein Ziel. Überschuldung bedeutet nicht notwendig Zahlungsunfähigkeit und wird ebensowenig durch Behebung der Zahlungsunfähigkeit beseitigt. Der Umstand, daß der Angeklagte die Überschuldung der Gesellschaft und die sich daraus für ihn ergebende Verpflichtung zur Stellüng des Antrages nach § 64 Abs 1 GmbHG kannte... schließt nicht aus, daß er des Glaubens gewesen ist, es würde möglich sein, die bestellten Waren zu bezahlen. |
4) Die Revision macht ferner geltend, das Landgericht habe den Zweifel nicht überwinden können, ob der Angexlagte irrtümlich angenommen habe, zur Stellung des Antrages nach § 64 Abs 1 GmbHG nicht verpflichtet zu sein. Es habe deshalb davon ausgehen müssen, daß der Angeklagte sich tatsächlich in diesem Irrtum befunden habe, und ihn nach § 84 Abs 3 GmbHG nicht bestrafen dürfen.
Im Urteil ist zunächst festgestellt, der Angeklagte habe diese seine Verpflichtung genau gekannt und sei überdies ausdrücklich von den Prüfern der Landesprüfstelle Hessen darauf hingewiesen worden. Im Anschiuß hieran heist es dann:
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"Sollte er jedoch tatsächlich der irrigen Auffassung gewesen sein, er könne die Stellung des Antrages auf Konkurseröffnung solange unterlassen, als noch Hoffnung auf Beseitigung der Überschuläung bostand. so hat er diesen Irrtum doch schuldhaft nicht ausgeräumt. Nach seiner langjährigen Tätigkeit in leitenden Stellungen in Handelsgeselischaften war er in der Lage, die Bestimmung des 8 64 GmbHG richtig zu verstehen, wenn er sich deren Wortlaut und Sinn nur richtig überlegt hätte. tr hätte sich auch,
wenn er tatsächlich noch Zweifel gehabt hätte, von einem Anwait oder bei :dem Amtsgericht beraten lassen können. Da er dies nicht getan hat, ist die rechtzeitige Stellung des Antrages auf Eröffnung des gerichtlichen Konkursverfahrens oder Vergleichsverfahrens jedenfalls nicht ohne sein Verschulden unterblieben. Der Angeklagte war daher nach § 84 GmbHG zu bestrafen,"
Diese Ausführungen schließen nicht völlig aus, daß das Landgericht es für möglich hält, der Angeklagte habe angenommen, er sei zur Stellung des Antrages nicht verpflichtet, so lange noch Hoffnung auf Beseitigung der Über schuldung bestehe, daß er sich mithin in einem - allerdings verschuldeten - Irrtum über das in 5 64 Abs 1 GmbHr aufgestellte, mit Strafandrohung ausgestattete Gebot befun ven habe. Wer in verschuldetem Irrtum über ein rechtliches oder Verbot ha ndelt ‚bleibt gleichwohl strafbar; seine Stra kann aber gemildert werden (BEHSt 2, 194, 197,209). wenn der Irrtum unverschuldet ist, bleibt er ati Die Möglichkeit eines unverschuldeten Irrtuns scheidet nach den Ausführungen des Urteils jedoch aus. Der Umstand, daß dem Urteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, ob das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte sei sich der Geltung des ihn bekannten Gebotes im vorliegenden Fall bewußt gewesen, oder ob es immerhin
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für möglich gehalten hat, der Angeklagte habe geglaubt, mit der Stellung des Antrages zuwarten zu dürfen, bis seine Bemühungen um Kredite endrültig fenlgeschiagen waren, vermag den Schuläspruch nicht in Frage zu stellen.
Für den Strafausspruch bedarf es ebenfalls keiner Rlärung dieser Frage. Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt. und auf eine Gelästrafe von 1000.- DM erkannt. Dabei hat es zu seinen Gunsten berücksichtigt, daß er nach seinen bisherigen Erfahrungen die Gewährung weiterer Kredite nicht für völlig unmöglich halten mußte, und daß er hoffte, Pflugfelder werde sich mit 100.000.- IM Einlage an der Gesellschaft beteiligen. Es findet es in gewissem Umfange für menschlich verständlich, daß der Ängeklagte ünter diesen Umständen die Stellung des Antrages immer weiter hinausschob. Im Falle eines Verbotsirrtums würden es dieselben Erwägungen gewesen sein, die ihn in diesen Irrtum geführt hätten. Es ist deshalb auszuschließen, daß der Widerspruch in den Feststellungen die Höhe des Strafausspruche beeinflußt hat.
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Nach den Peststellungen schloß der Angeklagte als Geschäftsführer der To cmbH in deren Namen und für deren Rechnung einen Vertrag mit der Firma Egg: Co in BB ap, in dem die GmbH der Firma Eegmm & Co ein Verfahren zur Herstellung eines Fußbodenbelags aus Kunstharz, das sog. Torginol- -Verfahren, zur Verwertung in der Schweiz für den Preis von 10.000.- DM überließ. In Erfüllung dieses Vertrages übergab der Angeklagte. dem Kaufmann Bi 3 |) die im Laboratorium der T EEE GmbH von ihm und einem Chemiker der GmbH gemeinsam zusammengestellten und erprobten Rezepte zur Herstellung des Torginol. Egg zahlte dafür dem Angeklagten den Betrag von 10.000.- DM.
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Diesen Betrag führte der Angeklagte nicht an die (mbH ab, sondern verbrauchte ihn für sich privat.
Das Landgericht nimmt an, daß die Rezepte Eigentum der To GmoH gewesen seien, daß deshalb der Kaufpreis der Gesellschaft zugestanden und der Ingcklagve dies auch gewußt habe. In der rechtswidrigen Einbehaltung der 10.000.- DM findet es eine Untreue nach § 8la GmhiG:
Strafmildernd hat es berücksichtigt, daß der Mitgesellschafter Gr, als er später von diesem Geschäft des Angeklagten "in groben Zügen!" Kenntnis erlangte, nichts unternahm, um der Gesellschaft den Erlös zu sichern.
Die rechtliche Würdigung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Revision macht dengegenüber geltend, die Rezepte seien eine ürfindung des Angeklagten und dessen geistiges Eigentum. Nicht die GmbH, sondern er persönlich habe sie an die Firma Be & Co verkauft. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, seine Erfindung der GmbH entschädiaungslos zur Verfügung zu stellen. Er habe deshalb den Kaufpreis für die Rezepte zu beanspruchen gehabt. Mit diesem Vorbringen und den zu dessen Unterstützung gemachten weiteren Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu den Feststellungen des Landgerichts, das sich mit der gleichlautenden Einlassung des Angeklagten
im Urteil eingehend auseinandergesetzt hat.
Auch soweit dargelegt wird, der Angeklagte habe sich jedenfalls für den Eigentümer der Rezepte und deshalb für befugt gehalten, die Rezepte für eigene Rechnung zu verkaufen, setzt die Revision an Stelle des festgestellten einen anderen Sachverhalt. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden,
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Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer. daß das Urteil das Verhalten des Mitgesellschafters Gr 1. lich aniäßlich der Strafzumessung erwähnt und nicht bei
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der Feststellung des Sachverhaltes erörtert habe und auch nicht der Frage nachgegangen sei, warum Gr nichts unternommen habe, um der GmbH den Erlös zu sichern. Aus dem Verhalten Gr@ißs sei zu schließen, daß er damit
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einverstanden gewesen sei, daß der Angeklagte die 10.000 .-T4
für sich behielt. Sei Gr damit einverstanden gewesen, so habe damit ein Beschluß der Gesellschafter vorgelegen, äurch den die Gesellschaft über einen ihr gehörenden Vermögenswert verfügt habe. Dann sei der Angeklagte aber berechtigt gewesen, die 10.000,- DM für sich zu behalten.
Diese Ausführungen lassen außer acht, daß eine nachträgliche Zustimmung GrWßs die begangene Untreue nicht ungeschehen machen konnte. Nach den Ausführungen des Ürveils und dem eigenen Vortrag der Revision kommt aber, venn Gr überhaupt sein Einverstänänis mit der Einbehaltung der 10.000.- DM erklärt haben sollte, nur eine nachträgliche Genehmigung in Betracht. Das Landgericht brauchte sich unter diesen Umständen nicht zu der Frage zu äußern‘; ob die beiden Gesellschafter berechtigt gewesen wären, den Erlös von 10.000.- DM einem von ihnen durch Gesellschafterbeschluß zuzuwenden, obwohl nach dem Vertrag die Gesellschaft darauf Anspruch hatte. Es bedarf auch nicht der Erörterung, ob in der bloßen Erklärung Gr@EBs, mit der bereits erfolgten Einbehaltung der 10.000.- DM durch den Angeklagten einverstanden zu sein,
überhaupt ein Gesellschafterbeschluß gefunden werden könnte,
da ein solcher, wenn auch nicht Schriftlichkeit, so doch Klarheit fordert. Die Revision verkennt ferner einen weiteren rechtlichen Gesichtpunkt. Sollte es zutreffen, daß GrWEB damit einverstanden gewesen ist, daß der Angeklagte den Erlös für die Rezepte behielt, und hätte er dieses Einverständnis gegeben, ehe Eggs ien Betrag
an den Angeklagten zahlte, so würde selbst dies den Angeklagten nicht entlasten. Eine Untreue zum Nachteile einer GmbH wird nicht dadurch straflos, daß der die Mehrheit des Gesellschaftskapitals vertretende Gesellschafter oder gar sämtliche Gesellschafter der Handlung zustimmen (BGHSt 3, 32 39, 407 mit weiteren Nachweisen).
Weder durfte der Angeklagte sich selbst noch Gr» dem Angeklagten Vermögen der Gesellschaft willkürlich ausamtworten. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen ist nicht Vermögen der Gesellschafter, Die Gesellschafter haben nur Anspruch auf Gewinn;
Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe wegen dieses - von ihr aus dem Verhalten ee 5 geschlossenen - Einverständnisses zum mindesten geglaubt. berechtigt zu sein, den Erlös von 10.000.- IM für sich zu behalten, setzt sie sich mit ihrem eigenen Vortrag in Widerspruch, daß Grme infolge längeren Krankenhausaufenthalts erst nachträglich von der Zahlung der 10.000:- DM an den Angeklagten Kenntnis erlangt hat, Das ist. auch den Ausführungen des Urteils zu entnehmen. Auch dieser Revisionsangriff verfehlt somit sein Ziel.
Il.
Glanzmann
Nach allem ist die Revision unbegründet.
Busch Bundesrichter Dr. Jagusch
hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben,
Glanzmann
Maaß Dr: Wiefels