Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 21.06.1956 – 3 StR 159/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsaches
gegen
den Metzgermeister Hermann K : EEE aus M. in u zovoren ar GER 1917 ir Pam
m, : zur ‚Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Versuchter Fremdabtreibung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glanzmann ‚als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels
als. beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Damm . als: Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justi zdienst DD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 31. Januar 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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= 1, Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerde-
E führer geltend, die Vorschriften der §§ 2 - 5 und 244 Abs 2 SUPO seien dadurch verletzt, daß das Landgericht die vorliegende Sache nicht mit der am selben ‚Tage un-
mittelbar vorher verhandelten und entschiedenen Sache 4 Kls 5/56, in der er wegen Verbrechens nach § 174 StGB, begangen an dem Lehrling Erna von Cam. angeklagt war, verbunden habe. Dabei spricht. die Revision von der "Ablehnung" der Verbindung. Jedoch hat weder der Ange-
klagte noch sein Verteidiger die Verbindung beantragt.
Es ist eine Trage der Zwecknäßigkeit und liegt
im Ermessen des Gerichts, ob es zwei bei ihm anhängige
Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbinden will. In keinem Falle ist es genötigt, zwei
Verfahren zu verbinden, Die Revision kann deshalb nicht darauf gestützt werden, daß die Verbindung unterblieben
sei, obwohl sie gesetzlich zulässig und auch zweckmäßig gewesen \ wäre sen: NW 1993 836 Nr 22).
u Der Beschwerdeführer nacht aber weiter . geltend, indem. der Tatrichter die beiden Verfahren nicht verbunden Bi "und gemeinsam verhandelt und entschieden habe, habe er “ ‚die Aufklärungspflicht verletzt. Die Revision meint, durch das Urteil in der Sache 4 KIs 5/56 sei das Landgericht
in der. "Kernfrage" der Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten
Erna von OB festgelegt gewesen. Sie führt jedoch
keinerlei Tatsachen an, die bei einer Verbindung der beiden Sachen zutage gefördert worden wären und für die
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Entscheidung hätten von Bedeutung sein können. Zwar nimmt der Beschwerdeführer auf die Ausführungen Bezug. die er zu derselben Frage in der Re ev+Sionsbsgründungsschrift in der Sache 4 KIs 5/56 gemacht hat. Dam mit genügt er jedoch der zwingenden Vorschrift des § 344 Ans 2
StPO nicht. Die Begründung muß in sich voliständig sein. Verweisungen auf andere Schriftstücke, selbst wenn sie der Revisionsbegründungsschrift als Anlage beigefügt werden, entsprechen deshalb nicht den gesetzlichen Änforderungen. Die Vorschriften über die Anbringung der Revisionsamträge sind durch Verweisung auf die Revisionsbegründungsschrift in einer anderen Sache nicht gewahrt
‚R6st 2 20, 42).
2. Gegen die Verurteilung wegen versuchter Abtreibung (Verbrechen nach § 218 Abs 3, 43 StGB) bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Urteil gibt allerdings nicht an, weshalb der Angeklagte der Erna von Ce nicht weiterhin Chinintable tten gegeben hat, t nicht die Frage, ob der Angeklagte damit von ‘dem Abtreibungsversuch zurückgetreten sei. Den Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, daß der Ans geklagte hoffte und demnach für möglich hielt, der erstrebte Erfoig der Schwangerschaftsunterbrechung werde schon infolge der Einnahme der zweiten fünf Chinintabletten eintreten. Anders kann seine Äußerungs "Wenn es Dir noch einmal so schlecht wird, haben die Tabletten ihre Wirkung", nicht verstanden werden. Er hatte also mit der Verabfolgung der zweiten fünf Tabletten alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Abtreibung notwendig war.. Da der Erfolg nicht eintrat, war der Versuch
fehlgeschlagen. Indem er nunmehr der Erna von Ce» keine weiteren Chinintabletten und auch keine sonstigen Abtreibungsmittel eingab, ist er nicht von einem unbeen-Geten Versuch zurückgetreten. Vielmehr hat er nur von einem neuen Versuch Abstand genommen.
Die Revision begründet die Sachrüge nur mit der Behauptung, die Feststellungen des Tatrichters verstiessen mehrfach gegen die Sätze des Denkens und der Lebenserfahrung. Was sie dazu vorträgt, richtet sich jedoch ausschließlich gegen die Beweiswürdigung, die der Nachprüfung seitens des Revisionsgerichtes durch das Gesetz entzogen ist.
3. Ob den Erwägungen, aus denen das Urteil es ablehnt, die Vollstreckung der erkannten Gefängnisstrafe gemäß § 23 StGB auszusetzen, allenthalben beigepflichtet werden kann, braucht nicht erörtert zu werden. Wenn das Landgericht in dieser Sache Strafaussetzung gewährt hätte, so würde diese Anordnung hinfällig werden, sobald gemäß § 460 StPO aus der in dieser Sache verhängten Gefängnisstrafe von drei Monaten und der in der Sache 4 KLs 5/56 wegen Unzucht mit einer Abhängigen erkannten, Jetzt rechtskräftigen Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten eine Gesamtstrafe gebildet wird (BGHSt 7, 180). Es würde deshalb jeden Sinnes entbehren, das ‚Urteil insoweit aufzuheben, als Strafaussetzung versagt worden ist. |
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4. Nach allem ist die Revision unbegründet,
lanzmann . Koeniger Busch
Jagusch Dr. Wiefeis