Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 21.06.1956 – 3 StR 155/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“ Ef
” 78
[0]
Im Namen a = volkes In der Strafsache gegen
den Büroangestellten Heinz Ks zus VE /T=: , geboren am Emm 1920 in Zum, .
wegen Falschaussage
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspr& si@ent Glanzmann. als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger - Bundesrichter Prof.Dr: Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels ‘als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Ham in der Verhandlung und Oberstaatsanwalt Bee bei der Verkündung als Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft,
H ilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Heu : als Urkundsböanter der. Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 28. November 1955 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat»
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an Jas Landgericht zurückverwiesen»
Von Kechts wegen
rt
Der wegen Falschaussage zu vier Monaten Gefängnis verurteilte Angeklagte rügt mit seiner Revision, daß das Landgericht Zidesnotstand verneint und Strafaussetzung zur Bewährung 5 ehaelahmt hat.
1.) Wach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer in einen Vaters schaftsrechtsstreit bewußt unwahrerweis
als Zeuge bekundet, er habe mit der Mutter ‚des Klagenden Kindes nie geschlechtlich verkehrt und sei seit 1951
mit ihr nicht mehr in Berührung gekommen. Das Landgericht hält für erwiesen, daß er nicht in.der Absicht gehandelt hat, durch die Falschaussage die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung von sich oder einem Angehörigen abzuwenden. Es ist der Überzeugung, daß er die Unwahrheit gesagt hat, um sich nicht bloßzustellen und seiner Familie Kummer zu ersparen. Zur Begründung hat es auf seine Einlassung verwiesen. BE ne
Die Revision macht; geltend, der Angeklagte habe nicht von vornherein schlechthin erklärt, er glaube. nicht, daß seine Frau sich von ihm wegen Ehebruchs scheiden lassen werde.: Diese Außerung. habe er erst gebraucht, als seine Ehefrau von den Vorfällen schon Kenntnis gehabt habe. Im Zeitpunkt der Tat habe die Möglichkeit einer Scheidung und damit. einer Bestrafung bestanden. Der Angeklag- ‚te habe daher diese Besorgnie haben können.
Mit seinen Einwendungen kann der Beschwerdeführer
nicht durchdringen. Sie richten sich gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Sie ist au? Grund seiner Angaben und der damaligen tatsächlichen Verhältnisse ohne Rechtsirrtum zu
dem Ergehnis gelangt, eins Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung habe für ihn nicht bestanden; ein auf dieser Befürchtung beruhender Beweggrund habe den Angeklagten ‚nicht zur Tat bestimat. Infolgedessen entfällt die Anwendbarkeit des § 157 StGB. Die vom Landgericht anerkannten Überlegungen des Angeklagten, die ihn zur Falschaussage veranlaßten -— Vermeidung seiner Bloßstellung und einer Störung des eigenen ehelichen Friedens -, rechtfertigen die Zubilligung des Bidesnotstandes nicht.
2.) Dagegen kann dem Angri? Pf der Revision: gegen die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung der Erfolg nicht versagt werden.
Es ist nicht zulässig, bei Straftaten bestimmter Art die Strafaussetzung grundsätzlich und ohne Rücksicht auf - den Einzelfall abzulehnen (BGHSt 6, 298). Die Begründung, mit der sich des Landgericht hier gegen ihre. Bewilligung ausgesprochen hat, erweckt Zweifel, ob es sich dieses Rechts ssatzes bewußt gewesen ist In den Urt eilsgründen ist ausgeführt, der Staat und die ordentlichen Staatsbürger hätten das größte Interesse daran, daß vor Gericht die Wahrheit durchgesetzt werde. Die Aussaganvon Zeugen, auf Grund deren sehr wichtige Entscheidungen gefällt würden, seien unentbehrliche Beweismittel und gehörten zur ' Grundlage der Rechtspflege. Damit diese nicht erschüttert und die Gesamtheit der anständigen Bürger geschützt werde, müßten die Strafen für vorsätzliche Falschaussagen in der Regel vollstreckt werden. Denn nur so könne dem Täter und gleichgesinnten Personen die Verwerflichkeit einer bewußt falschen Zeugenaussage vor Gericht ei indringlich largemacht werden,
- 4 - Diszo Darlegungen enthalten allgemeine ZIrwägungen. die Tiir jede äidesverlevzung und jede wisseisliche Tzlsch-
aussage Zelven. Die darin zusgesprochenen Grundsätze iß-
ten, wenn nicht die Besonderheiten des finzelifalles bsr
’ obwohl &r nach dem Gesetz in seinem ürmessen frei sein soll.
In dem Urteil ist zwar noch bemerkt, die Vollstreckung der Strafe erde namentlich auf die Walsdorfer Bürger ihren »Bineruck nicht verfehlen und auf Gleichgesinnte ebschreckend wirken. Auch diese Erwägung ist nur scheinbar auf den Einzelfall abgestellt; in Wirklichkeit trifft sie in jeden Falle zu: 2 DEE nn
Zwar ist es nicht ohne weiteres rechtsfehlerhaft, wenn ‚der Tatrichter bei Verfehlungen bestimmter a Sie die
Allgsmeinkeit besonäsrz etark berühren, se ensliche Bez Thteresse en der Vollstreckung der Strafe höher > anschlägt
els sonst, Der Bunde ergerichishof hat das z.B. hei Sittlichkeits
verbrechen an Kindern und auch nei vorsätzlichen Üidesrer-
letzungen nicht be anstandet (BEHSt 6, 298 /3007; Eon u SUR
62/56 vom 7 ss
das nicht in ledcher-tuße gelten, Selbst wenn oder auch 8
1956). Bei der uneidlichen Falschau
Fri n
die uffassung gerechtlertigt ist, die verhäng;se Strafe
‚sei in der Regel "zu vollstrecken, darf üer Richver Goch nicht unterlass sen", die in der Person des Angeklagten ilegen-
den Umstände gegenüber den Belan ısen der l1gemeinkeit- abZU- .
j-) a
wögen, Die Fınze, ob das öffentliche Int vollstreckung erfordert, ist nicht ausschließlich nech a e
oe Zuch
‚Gesichtspunkten zu beantworten, die außerhalk der P son. des Angeklagten liefen (BGH kW 1955 ) j
wenn men nicht so weit chen will, deß dar Öffentliche Intsresse.
an,der Strafvollstreckung nur durch schwerwiegende, sen üinzel-
ern
gegeben ist, in welchem
. mit dem Gesetz nicht vereinbar is
‚als geg
fall entnommene Gründe gerechtfertigt werden kan NIW 1955, 996 Wr 15),
verwehrt,
n (so BGH so ist es dem Tatrichter keineswegs den aus der Persönlichkeit des Täters Und aus der Tat selbst hervorgehenden besonderen
ı Umständen den Vorra zu geben vor dem Interesse der Allgemeinheit (BEHSt 6, 298
Solche Umstände, die geprüft und gewürdigt werden mußte bei der Entscheidu
ng über die Strafaussetzun ;s liegen hier ng ub: S°
Zur Tat ist im Urteil dargelegt, daß der Angeklagte sich in einer"fatalen" Lage befand, da eine wahre Aussage seinen guten Ruf sehr ebträglich sein konnte, Seine falsche Angabe, er habe mit der Kindesmutter Else SEM niemals
geschlechtlich verkehrt, war für den Ausgang des Unterhalts-Ä Daß er aber nach diesem für .die anglosen Punkt von dem Prozeß-.. agten gefragt worden ist und de gegeben hat, ist aus dem Urteil zus
. prezesses unwesentlich,
damalige Entscheidung bel bevollmächtigten des Bekl darüber Auskunft
shalb
‚Bei dieser Sachlage müßte sich das Landgericht darüber aussprechen, aus welchem Grunde hier nicht einer der Fälle
| n - abweichend von der sonst beobachteten Regel - die Strafaussetzung zu gewähren ist. So. aber bleibt der Raum für äie Annahme,
daß das Landgericht Ausnahmen von jener Regel überhaupt n
icht zulassen will, De23 das t, ist bereits dargelegt.
Die persönlichen Vorau
ssetzungen für die Bewilligung von Stra
faussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs 2 StGB hat das Landgericht bei dem unbestraften Beschwerdefü
hrer eben erachtet. Es hat sich jedoch daran durch die
Vorschrift des § 25 Abs 3 Nr 1 StGB gehindert gesehen und zwar auf Grund von Erwägungen, die nicht ?rei von Rechtsirrtum,
infolgedessen kann der über die Strafaussetzung ergangene Ausspruch nicht aufrechterhalten werden. . Glanzmenn . . Koeniger : Busch Jagusch . Dr. Wiefeis