Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 13.10.1964 – 1 StR 318/64
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Nenmen es vycelxkess
In der Streaisache
gegen
1. den Kaulmann Landolin von BL aus CD =: .&.5., geboren au ° in B ;
2. die Kauffrau krna von EB 1 , zeucoren: KB, verw. VE aus HB &.ü.5., Sseboren an @. B-3. die Kauffrau lelga_ Y w, :eporere ve aus VB >ei ve ‚ geboren am. NEED ED in
wegen Betruges
hat der 1. Stralsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als VorsitzenVer, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Sischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Überstaatsanwealt beim Bundesgerichtsho{ als Vertreter der Bundesanwaltscnaft, Justizangestellter > als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
tür kechtl erkannt:
Lie kevisiönen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Larmstadt vom 25, Februar 1964 werden verworlen.
geder Seschwerdeführer hat die Kosten seines hechtsuittels zu tragen.
Von Rechts wegen
en an
Das Lenädgericht hat die Angeklagten wegen eines gemeinschaltlichen fortgesetzten Betruges und wegen gemeinschaltlichen Betrugs in weiteren drei Fällen zu «reiheitsstralien verurteilt, und zwar Landolin von Si 7 Gesamt stiafe von einem dahr und sechs üonaten Gefängnis, Erna vor SCHE un: Heise SED zu Gesamtstraten von sechs und drei Monaten Gefangnis, deren Vollstreckung zur Ssewuhrung ausges2tzt wurde.
Die Revisionen der Angexlugten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg,
I, ben fortgesetzten betrug hat das Landgericht zutrefienä darin gefunden, daß die Angeklagten praktisch unverköufliche selbstgeiertigle Liktiergeräte mit den anspruchsvollen :amen "Büromsister" in der Weise absetzten, daß sie "sezirksgrossisten" warben, denen der Vertrieb des angeblich erprobten, eingeführten unü schon gut umgesetzsten Geräts in einen bestimmten Bezirk unter der Bedingung übertragen wurde, daß sie zunächst salbst ein solches Gerät zun Preise von ungefähr 1 200,- IN k&uflich erwarben und bezahlten.
„ie £Strgikammer behandelt insgesamt 29 Falle, in denen Büro-
neister-Gerüte auf djesr Weise an den "mann gebracht wurden, ohne äuß es hernach auch nur einen der "bezirksgrossisten" gelang, wenigstens für das eine ver ihm selbst gekaufte
Gerüt einen Abnehner zu linden.
Lie Nevisior meint, der für das Gerät berechnete kaulpreis sei angemessen gewesen. Lie "Bezirksgrossisten" hatten also iür ihr Geiad einen ents;recherder Gegenwert erhälten. es Tehle infolgedessen an einem Vernögensschaden. Damit verkennt sie, daß es Lür die Frage, ob ein Vermügensschaden entstanden ist, aul die ärauchbarkeit der Gegerieistung für die besonderen Sedürinisse und Zwecke des Verletzten ankommt und daß die "Grossisten" die Geräte nicht kauiten, weil ‚sie selbst ein Liktiergerät benötigten, sondern ausschließlich deshalb, weil sie - den unwahren Zusicherunger des Angeklagten von SID vertirauend - üavon auszingen, mit der Vorführung des Geräts bei interessierten Personen zahlreiche käufer werben unä gut verdienen zu können. ba diese Aussicht nicht bestand, war dus Gerät für sie praktisch wertlos (vgl. CH LM StGB 8 2F3 ir. 24, ferner BGH Urteile von 13.5.1953 - 3 Stk 355/54 und vom 7.6.1956 - 3 StR 155/56).
was die Kevision im übrigen insbesondere auch zur Frage der Mittäüterschaft der mitangeklagten Frauen vorbringt, zent an den für den Senat in tatskchlicher liinsicht allein rausgeblichen Feststellunzsen des Landgerichts vorbei. Liese „erden auch nicht (dadurch erschüttert, daß die Strafkammer nicht alle kinzelfälle der Grossistenwerbung (Über 70) untersucht und sich auf die nänere Prüfung von 29 Einzelfälle beschränkt hat, Auch Ger von der revision behauptete sachliche Widerspruch bestent nicht: Tenn die Straikammer es den Angeklagten bei der Straflzunessung zugute hielt, daß ale in unbegrüngetem Optiriremus glaubten, schlieslien doch
roch mit aeıs Gerät zu einen gescnäftlicher EKriolg kommen
zu können, so nut das nichts damit zu tun, daß sie sich eleichwohl der bisheriger Wierlolge bewußt waren und logen, wern sie ihren Optimismus gegenüber Dritten camit begrünveten, daß nit den eingeführten und erprobtenr Gerät bereits gute Umsätze erzielt worden seien. Im übriger wird der 'tatbestand des vetrugs nicht dadurch zur inneren Tatseite ausgerzumnt, daß der Täter auf eine künftige Wiedergutmackung
des ven ihm angericateten benadens vertraut,
Il. Lie drei weiteren Brtrugstaten hat die Strafkammer darin gesehen, daß die Angeklagten nacheinander in drei Füllen einen Teilhaber für ihre -irmen dadurch gewannen, das sie eine Beteiligung an ihrem Unternehnen wahrneitswidrig als sicher und eriolgversprechende Kepitslanlage hinsteilten und die bedenkliche Ausgangslage ihrer firmen verschwiegen. In ersten Fall trat der Getäuschte als Kormanaitist in das unter dem kamen der ültangeklagten zrra von SıCEEEED betricbene veririebsunternehmen ein und verpilichtete sicn zu einer böären ki.lage von EC QUO,- LU. Im zweiten kall kan es zum Abscnluß eines
Vorvertraxgs. und zur darlehensweisen Vorauszahlung von
5 000,- Lil, Im aritten Fall wurde ein Gesellschaltsvertrag mit einer Kinlugeverpflichtung des Geschädigten in löhe von 35 C00,- 1 abgeschlossen und dieser betrag nach
und nach sogar voll eingepvracht.
Auch insoweit wird die Verurteilung der ängeklagten von den jeststellungen getragen. ‘las die Kevisionen dagegen vorbringen, geht offensichtlich fehl. Ihr Einwand, dal der Angeklagte Lardolin von 1 richt ver-
vilichtet gewesen sei, die Tatsache seines früheren ge-
scuaitlichen \ißerfolges und der Leistung des Uflenbarunges-
eides sem Geschäftspartner sitzuteilen, liegt neben ver
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Sacne. „.ntscheicend ist allein, dus der Angeklagte die „Anftigen GescLäftsteilh.ber zanz bewukt über die Lage des Unternehmens täuschte, indem er diese als ausgesprochen zünstig hinstellte, obwohl der Absatz der 5üromeister-Geräte so gut wie ausschlie.lich mit dem betrügerischen brossistentrick erzielt wurde. Hätte der Angeklagte seinen Vertraästnern ein wehrheitsgetreues Lilä von der gegenwärtigen
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schältslage des Unternehmens gegeben, so wärse ihu sicher
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kein Vorwurf daraus zu mechen sein, daß er seine eigenen {rüherer "ier.olge nicht ausdrücklich erwähnte,
IIl. Bei der auf die allgemeine Jacurüge hin gebotenen überprülung des Strafausspruchs ist dem Senat fülgendes aulgefalien: Das angefochtene Urteil geht nicht aul Gen Umstand ein, dek die Nitangeklaete TB erst am 15. Le- »„ember 1956 21 üahre alt wurde, also bei den ersten 6 oder 7 teilaxten des fortgesetzten betrugs noch Heran-- vnchsenie war {vg&l. BGISt 6, 6). indessen wird dadurch der
Bestand des Urteils im Stralausspruch gegen diese Angeklagte nicht in frage gestellt, weil es ganz unzweiielhaft ist,
das das Schwergewicht der Fortgsetzungstat bei den Teilhandlungen liegt, die der Angeklagten für die Zeit nach Erreichung der Volljährigkeit zur Last fallen. Lies ergibt
sich nicnt nur aus dem geringeren Zeitraum der für die strafbare Mitwirkung vor Ger Vollendung des 21. Lebensjahrs in Betracht kommt: Oktober 1955 bis Dezember 1956 vor Voll- ;ühriskeit, Lezember 1956 bis Maui 1958 danach. ve ist vor allen den /erhältnis von 7 Einzelakten vor und 22 nacn Voll-
erdung des 21. Lebens,ährs zu entnehmen, wobei entscheidend ist, daß es sich jeweils um Vorgänge von annühernd gleichen Gewicht handelte. Daß das Schwergewicht bei den nach Vollendung des 21. Lebensjahres liegenden Straftaten n 1ieat, ist von Ecden der von Landgericht getroffenen Feststellungen
vSllig unzweilelhxefit, wenn man die weiteren drei Betrugsfälle noch nmitberücksichtigt. Unter diesen Umständen ist es unscnhäßlicnh, daß sich die Straikammer nicht zu der Frage geäubert und ohne ausdrückliche Begründung Erwachsenen-
strafrecht engewandt hat.
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Dr. Geier Seibert wi Fischer Sanders