Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 19.06.1956 – 5 StR 71/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 71/56 2199 009
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauern Claus 5 um aus u Xreis Sum, dort geboren am WW '90>,
wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a,
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt en
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte nn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 15.November 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten zunächst durch Urteil vom 25.März 1955, unter Freisprechung im übrigen und bei Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 in fünf Fällen, des Vergehens nach § 175 StGB wegen schwerer Unzucht unter Männern in vier Fällen (Fall PD. zwei Fälle Uwe Igp, Tall Heinz I, wegen versuchter schwerer Unzucht unter Männern in vier Fällen und wegen Unzucht unter Männern in acht Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahre und sechs Monaten verurteilt. Der Senat hat dieses Urteil am 27.September 1955 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schwerer Unzucht zwischen Männern in den vier aufgeführten Fällen verurteilt worden war, außerdem im Gesamtstrafausspruch, Im übrigen hat der Senat die Revision verworfen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten in dem einen der Fälle Uwe IB freigesprochen, in den übrigen drei Fällen jedoch erneut eines Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB für schuldig befunden. Die Strafkammer hat nunmehr eine Gesamtstrafe von einem Jahre und vier Monaten Gefängnis gegen den Angeklagten verhängt.
Auch gegen seine erneute Verurteilung wegen schwerer
. Unzucht unter Männern hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren der Strafkammer und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, I.
1.) Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf seine Revisionsschrift vom 15.November 1955. Diese kann vom Senat nicht berücksichtigt werden. Verweisungen auf andere Schriftstücke sind in Revisionsbegründungen unzulässig. Sie können nicht beachtet werden (vgl BGH IM Nr 2 zu § 345 StPO),
2.) Soweit es in der Revisionsschrift alsdann heißt: "Gerügt wird die Verletzung in der Anwendung des materiellen
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Rechts und in diesem Zusammenhang das Nichteingehen auf
die diesseitigen Anträge", liegt auch hierin noch keine beachtliche Verfahrensbeschwerde. Die Rüge, das Gericht habe einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt, ist nur dann dem §§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet, wenn der Beschwerdeführer den Inhalt seines Antrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteilt und die Tatsachen bezeichnet, die die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben (BGHSt 3,213). Entsprechendes muß gelten, wenn es sich, wie hier, um Hilfsbeweisamträge handelt, Da diese erst in den Urteilsgründen beschieden werden können, mag es zwar - wenigstens bei gleichzeitiger Sachrüge - entbehrlich sein, die einschlägigen Stellen der Urteilsgründe wiederzugeben (vgl hierzu BayObLG in NJW 1955,563 und BGH 5 StR 420/55 vom 18.11.1955 bei Dallinger MDR 1956,272). Jedenfalls muß aber der Inhalt des abgelehnten Beweisamtrages angeführt werden. Hiernach liegt nach dem weiteren Inhalt der Revisionsbegründung eine beachtliche Verfahrensrüge nur insoweit vor, als sich die Revisionsschrift mit der Äblehnung des Antrages befaßt, den landwirt- "schaftlichen Gehilfen St» als Zeugen zu vernehmen. Hierzu hatte der Verteidiger in seinen Schlußausführungen hilfsweise wörtlich beantragt:
"Vernehmung des St darüber, daß dieser Zeuge ihm, dem Angeklagten, schon im Februar 1951 erzählt habe, die beiden Brüder Tg und Peg onanierten gegenseitig."
3.) Das Landgericht hat diesen Antrag - zunächst in Bezug auf MB - in erster Linie abgelehnt, indem es unterstellt hat, "daß Stark dem Angeklagten zur angegebenen Zeit dergleichen gesagt hat". Deshalb - so fährt die Strafkammer fort - sei aber angesichts der entgegenstehenden Darstellung des PP una der Gebrüder I "noch nicht
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anzunehmen, daß diese Mitteilung den Tatsachen entsprach",
a) Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen dem Sinn des Beweisamtrages nicht gerecht werden. Der Verteidiger wollte mit ihm nicht nur dartun, daß Sta sich dem Angeklagten gegenüber im wiedergegebenen Sinne geäußert habe. Es sollte vielmehr erkennbar weiterhin bewiesen werden, daß die von St berichteten Vorgänge auch den Tatsachen entsprechen, und damit, daß die entgegenstehenden Angaben der jugendlichen Zeugen unwahr, diese also unglaubwürdig seien.
b) Wenn auch insoweit die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages rechtlich fehlerhaft ist, so beruht dennoch die Verurteilung des Angeklagten nicht auf diesem Verstoß.
Denn das Landgericht ist neben der wiedergegebenen Hauptbegründung noch durch eine Hilfsbegründung zur Verurteilung des Angeklagten aus § 175a Nr 3 StGB gekommen. Bei ihren Hilfserwägungen geht die Strafkammer davon aus, wenn a] "überhaupt" bereit gewesen sei, mit gleichaltrigen Jungen zu onanieren, so sei der Angeklagte nicht berechtigt gewesen anzunehmen, Pe» sei dann auch bereit, mit ihm als einem älteren, erwachsenen Mann zu onanieren. Wie der Zusammenhang des Urteils ergibt, wollte die Strafkamner hiermit nicht nur sagen, der Angeklagte habe die Bereitschaft des Pf nicht annehnen können, sondern er habe sieaucch nicht angenommen. Sie bezeichnet nämlich die Einlassung des Angeklagten als eine "der üblichen Ausflüchte", die ein der gleichgeschlechtlichen Betätigung überführter erwachsener Mann vorschiebe, um sich zu entlasten. Diese Überzeugung beruht auch nicht
- soweit die Hilfsbegründung in Frage kommt - auf der Bekundung des PB, sondern auf dem Verhalten des Angeklagten, der seine Einlassung gewechseit hat. Er hatte in der ersten Hauptverhandlung geleugnet, mit Deper überhaupt etwas vorgehabt zu haben, während er jetzt hinsichtlich des äußeren Vorganges in den wesentlichen Punkten die
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Darstellung Pggp: bestätigt hat.
4,) Was das Verhalten des Angeklagten gegenüber Uwe IB anlangt, so hat das Landgericht nur noch einen Fall der (fortgesetzten) Verführung zur Unzucht als erwiesen angesehen. Es handelt sich hierbei um Begebenheiten im Herbst 1950. Für die Tat des Angeklagten, insbesondere dafür, ob er annahn, Uwe I sei zur Unzucht bereit, konnte die vom Angeklagten behauptete Äußerung des Stg@im Jahre 1951 unmittelbar nicht von Bedeutung sein. Der Beweisamtrag bezog sich jedoch insoweit auch auf Uwe IB als es um dessen grundsätzliche Bereitschaft zu gleichgeschlechtlichen Handlungen und. um seine Glaubwürdigkeit ging. insofern liegen die Dinge ebenso wie im Falle Po. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer insoweit auf die Urteilsgründe ZU diesem Punkte Bezug genommen hat. Auch der Senat kann daher auf die Ausführungen zum Falle Pgp verweisen.
5.) Das gilt auch für den Fall Heinz Iggw. Bemerkt sei nur, daß es sich hier um zinen Vorgang handelt, der mehr als drei Jahre nach der angeblichen Äußerung des St stattfand. Weiterhin hat die Strafkammer festgestellt, daß Heinz IB damals das 14.Lebensjahr noch nicht lange überschritten hatte, Diese Tatsachen waren jedenfalls für die Hilfsbegründung der Strafkammer von
Bedeutung. II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit es sich auf die noch nicht rechtskräftig abgeurtcilten Fälle und die Gesamtstrafe bezieht, überprüft. Hierbei sind keine Verstöße gegen das sachliche Strafrecht zutage getreten. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt