Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 19.06.1956 – 1 StR 87/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ı_3tR 87/56 -
ImNamen des Volkes ‚
In der Strafsache
gegen
den Zeitungsverleger Hannes S Er —Ier7 aus NOREEERD geboren am WEB 1902 in Ole (Lanäkreis Coburg),
wegen Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhanälung vom 19. Juni 1956 in der Sitzung vom 22. Juni 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz RG
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
taatsänwalt Dr. Em -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär WB und Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
s Urkundesbeamte der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Oktober 1955 wira verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte greift mit der Revision seine Verurteilung wegen Untreue zu Unrecht an. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
Allerdings ist entgegen der Annahme des Landgerichts dr Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB nicht. gegeben. Da die Zu ni. ‚„ deren Geschäftsführer der Angeklagte war, den Betrag von 20 000 DM als Vorschuß für die Herstellungskosten der "N@WEWWB-Illustrierten" überwiesen erhielt, das Geld demnach in das Eigentum des Zi üvereing, verfügte der Angeklagte darüber nicht als über fremdes Vermögen des Geldgebers, der Nom -DeEEB Hochseefischerei (BGHSt 1, 186 ff; IM Nr 19 zu § 266 StGB).
Wohl aber ist der Treubruchstatbestand erfüllt. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Zuu>- GmtH war der Angeklagte der NiiB-AG., wenn nicht kraft Rechtsgeschäfts, so jedenfalls kraft eines Treuverhältnisses tatsächlicher Art zur Wahrnehmung ihres Interesses an vertragsgemäßer Verwendung des Vorschusses ‚verpflichtet. Das Vertragsverhältnis, nach dessen Inhalt der Zeitverläag die Herstellung und die Verteilung der monatlich ersch heinönden —- Illustrierten" zu einem Festpreis übernommen hatte, bestand schon seit einiger Zeit; es dauerte ans Eine früher gegebene Vorauszahlung auf die Herstellungskosten der Zeitschrift hatte der Angeklagte als Geschäftsfühter der Zeitverlag GmbH onne vertragliche Beanstandung verwendet; jedenfalls ist im Urteil nichts Gegenteiliges mitgeteilt.
Den Vorschuß von 20 000 DM führte er seiner Treupflicht zuwider nur zum Teil dem bei der Hergabe ausdrücklich bestimmten Verwendungszwecke zu, ausschliesslich äs Herstellung der NCEMEEB-Illustrierten zu sichern (BGHSt 1, 186 189 f; vgl BGHSt 8, 149). Mit dem Restbetrag von 8470,90 IM
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bestritt er im wesentlichen allgemeine Verwaltungskosten des ZB; von denen nur ein geringer Anteil auf die Herstellung und Verteilung der N@WWWB-Iliustrierten entfiei. Dadurch fügte er der N@EB-AG. Nachteil zu Das kann zwar nicht mit der Begründung des Landgerichts geltan, das bei dem Vergleich zwischen der tatsächlichen Vermögenslage der N@MEMMb-AG. und derjenigen, die bei pflichtmässiger Verwendung des Vorschusses bestanden hätte, nicht irrtunsfrei verfahren ist. Im Ergebnis wird aber die Annahme des Landgerichts durch die Urteilsfeststellungen gerechtfertigt. Hätte der Angeklagte nämlich die Vorauszahlung
von 20 000 DM in vollem Umfange pflichtgemäß verwendet,
so hätte er - bei entsprechendem Einsatz auch der in der Folgezeit dafür verfügbaren Mittel - bei dem Sebaldusverlag, der die N@ilB-Illustrierte druckte, nicht nur die laufenden Druckkosten bis einschließlich April 1951 bezahlen, sondern sogar noch Seine alte Schuld teilweise tilgen und daher den Druck der Zeitschrift einschließlich der Mainummer erreichen können; denn unbeschadet einer älteren Forderung legte der Sebaldusverlag jeweils eine neue Nummer der Nuiie @B-Illustrierten auf, wenn die Druckkosten für die vorhergehende bezahlt waren. Dann hätte aber die Nib-AG., 4 wie vertraglich bedungen, die vorgeschossene Summe von
20 000 DM zu je einem Drittel an den Zahlungen für März,
April und Mai 1951 einbehalten können. Das hat ihr der Ageklagte durch den treuwidrigen Verbrauch eines Teils
Ger Vorausleistung unmöglich gemacht. Er geriet mit den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Sebaldusverlag in Rückstand, so daß dieser schon die Märznummer der NE B-Illustrierten nicht mehr druckte. Der Temiib-AG.
ist daher ein Nachteil in der vollen Höhe des vorgeschossenen
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Betrages von 20 000 DM entstanden; daß sie sich zu einem nicht unbedeutenden Teile durch Einbehalten der Februar-Zahlung schadlos halten konnte, betrifft nicht die für
§ 266 StGB allein bedeutsame Frage der Entstehung des Nachteils, sondern die seiner Beseitigung. Nicht beschwert ist der Angeklagte durch die Annahme des Landgerichts, er habe der N@lB-AG. nur in Höhe des "wesentlichen Teiles" des unzulässig verwendeten Betrages von 8470,90 DM Nachteil zugefügt.
Auch die Urteilsfeststellungen zum inneren Tatbestand tragen den Schuldspruch im Ergebnis. Mit Recht ist die Strafkammer der Einlassung des Angeklagten nicht" gefolgt, er würde mit der von der Neim-AG. einbehaltenen Februar-Zahlung seine Verpflichtungen bei dem Sebaldusverlag haben einlösen und sg das weitere Erscheinen der Teiiims-
Illustrierten gewähleisten können; denn schon für die April-
nummer, jedenfalls aber für die Mainummer trifft diese Annahme nicht zu, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat. Da er dies als eine mögliche Folge der ireuwidrigen Verwendung jener Vorauszahlung -voraussah und in Kauf nahm, seine Vorstellung von dem möglichen Schaden (mindestens 1/3 von 20 000 DM) somit den ihm vom Landgericht zur Last gelegten "wesentlichen Teil" von 8470,90 DM umfaßte, ist seine Verurteilung aus § 266 StGB im Ergebnis nioht zu beanstanden. Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt des § 265 StPO (vgl BGH IM Nr 17. zu § 266 StGB), da sich der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt bei ent- _ sprechendem Hinweis erafchtlich nicht anders hätte vertei-
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Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Revision ist daher zu verwerfen.
Bundesrichter Dr.Peetz ist beurlaubt und deshalb
Dr. Hörchner an der Unterzeichnung ver- Martin hindert
Dr. Hörchner Hübner Dr.Hengsberger