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BGH Urteil vom 05.03.1953 – 3 StR 863/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Zs1R 863/52 2288 051

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den berufslosen Georg B ED zu: TED an mE. dort geboren am @. ED EB, 2.2. in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ie _

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 28. Juni 1952, soweit er wegen schweren Diebstahls zum Nachteil der Firma Techno-Chemie verurteilt worden ist, mit den Feststellungen, ausserdem im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten Ges Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründes

Der Angeklagte ist wegen zweier schwerer Diebstähle nach § 243 Abs 1 Nr 2 StGB und wegen eines schweren Metalldiebstahis nach § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu Jugendgefängnis von unbeschränkter Dauer, mindestens einem Jahr, verurteilt worden.

Seine Revision, mit der die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht wirä, wendet sich nur gegen den Schuldspruch in den beiden Fällen des schweren Diebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 2 StGB. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig, obwohl gegen jugenäliche Täter auch bei mehreren selbständigen Straftaten nur auf eine einheitliche Strafe zu erkennen ist. Denn die Vorschrift des § 14 RJGG steht der Rechtskraft des Schuldspruchs wegen einer bestimmten Straftat nicht entgegen, wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat (vgl Urt vom 27. Novenber / 1952; 5 StR 803,752) -

ı.) Soweit die Revision im ersten Falle des schweren Diebstahls nack § 245 Abs 1 Nr 2 StGB (Firma Techno-Chenie)

die Annahme eines vollendeten Diebstahls angreift, sind ihre \inwendungen offensichtlich unbegründet. Dass Wesringspäne gestohlen wurden, ist ausdrücklich festgestellt.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten. Die rechtliche Würdigung der zudem sehr knappen Feststellungen ist fehlerhaft. Bei Ausführung der Tat blieb der Angeklagte auf der Mauer des Lagerhofs stehen, während ein Mitangeklagter zu den Abfalltonnen ging und dort Messingspäne in seine Brusttasche füllte, die er später den Beteiligten zeigte. Zu diesem Sachverhalt bemerkt die Strafkammer, der Angeklagte habe durch sein 'Mitgehen und sein Stehenbleiben auf der Mauer den Tatwillen des Kitangeklagten gestärkt und damit

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gleichzeitig zu erkennen gegeben, dass er dessen Tat als eigene wollte. Das ist nicht die Feststellung der Mittätev. schaft, sondern die blosse formelhafte hiedergabe einer in der Rechtsprechung entwickelten Begriffsbestimmung. Eine solche Urteilsbegründung ist unzureichend, weil sie dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Rechtsanwendung nicht ermöglicht. Zur Annahme der Mittäterschaft ist erforderlich, dass jeder Beteiligte den Erfolg der Straftat in Willensübereinstimmung nit anderen Mittätern und mit vereinten Kräften verursacht, indem jeder seine eigene Tätigkeit durch die Handlung der anderen vervollständigen und auch diese sich zurechnen lassen will. AJierfür müssen entsprechende Tatsachen im einzelnen festgestellt sein. Soweit das Urteil solche enthält. lassen sie ebenso gut die Annahme blosser Beihilfe zu. Die unterscheidenden Merkmale der Hittäterschaft sind dem Urteil jedenfalls nicht zu entnehmen, zumal nicht einmal gesagt ist, wem die Beute aus dem Diebstahl zugedacht war und wie sie verwertet wurde.

ce.) Dagegen lässt die Verurteilung nach § 243 Abs 1 Nr 2 St5B wegen Diebstahls der Ibstbaumspritze aus Messing im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte und seine Komplizen, die unmittelbar vorher einen Kupferkessel entwendet hatten, suchten nach einem Sack, um den Kessel besser wegschaffen zu können. Zu diesem Zweck brachen sie gemeinsam eine Gartenlaube auf. Der Angeklagte langte hinein; fand aber keinen Sack. Dagegen ergriff er sofort eine Obstbaunspritze aus Messing und reichte sie dem Llitangeklagten Rudolf Bei, bei dem sie später gefunden wurde. Nach diesem Sachverhalt hat die Strafkammer den Angeklagten und den Rudolf Be@iB des vollendeten schweren Diebstahls für sckuldig erachtet. da die Tatsache, dass der Angeklagte statt des Sacks eine Obstbaumspritze weggenomnen hebe, an der Ein

heitlichkeit der’ Handlung nichts ändere. Denn die diebische Absicht habe von vornherein vorgelegen; ein neuer Diebstahlsvorsatz sei-nicht gefasst worden. Dagegen hat die Strafkammer bei den beiden anderen Beteiligten unter Berufung auf RaSt 57, 307 nur versuchten schweren Diebstahl angenomuen, weil sich bei ihnen nicht habe feststellen lassen, dass sie von vornherein die Absicht gehabt hätten, irgendeine beliebige Sache zu stehlen, oder dass ihr Vorsatz die von dem Angeklagten und Rudolf Beib betätigte Willensänderung mitumfasst habe.

Die Revision ist der Auffassung, dass nach den Feststellungen nur eine Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls und wegen vollendeten einfachen Diebstahls in Betracht kommen könne. Sie beanstandet, dass das Urteil ohne erkennbaren Anlass bei zwei Tätern eine allgemeine Diebstahlsabsicht, bei den beiden anderen dagegen nur die Absicht einen Sack zu stehlen, feststelle. Es mag der Revision zugegeben werden, dass die Ausführungen der Strafkammer ınsofern nicht zans klar sind und den Eindruck eines Widerspruchs erweckenı. 2s komut aber hierauf nickt an. Die Revision übersieht nänlich, dass für den Diebstahlsvorsatz die Beschränkung der Vorstellung auf bestimmte Diebstahlsgegenstände unwesentlich ist. Selbst wenn’ der Täter eine bestimmte Sache stehlen will, so ist der Diebstahlsvorsatz an diese Beschränkung nicht in dem Sinne gebunden, dass er ein anderer neuer Vorsatz werden müsste, weil sich die Absicht des Täters während der Ausführung auf eine andere Sache richtet. Vielmehr bleibt der Diebstahlsvorsatz derselbe, auch wenn er sich im Rehmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Diebstahlsgegenstandes verengt, erweitert oder sonst ändert. Wer also in Diebstahlsabsicht einen Zinbruch verübt, macht sich des schweren Diebstahls schuldig, auch wenn er bei dem Ein-

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brechen eine bestimmte Sache und nur diese stehlen wollte, nach dem Einbruch aber eine andere Sache wegnimmt. Die Sachlage ist nur dann anders zu beurteilen, wenn der Täter wegen des erfolglosen Versuchs, eine bestimmte Sache zu stehlen, seine ursprüngliche diebische Absicht überhaupt aufgibt und sich dann erst erneut entschliesst, etwas anderes zu stehlen. So lag aber der Fall hier nicht. Das lässt sich den Feststellungen des Urteils mit genügender Deutlichkeit entnehmen (vgl R6St 14, 3125 30, 67 und die Entscheidung des BGH in NJW 1952, 1184, die allerdings nur ähnliche Fälle betrifft, mit weiteren Machweisen).

3.) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung scheitern an der Vorschrift des §§ 267 Abs 3 StPO. Danech ist der Tatrichter nicht verpflichtet, alle vielleicht in Betracht kommenden Strafzumessungsietsachen in den schriftlichen Urteilsgründen zu erörtern. Vielmehr sind nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren. Das ist offensichtlich geschehen. Die angeblich nicht erschöpfende Heranziehung der Strafzumessungstatsachen kann schon deshalb kein Revisionsgrund sein, weil eine solche Porderung tatsächlich undurchführbar wäre. De jedoch der Strafausspruch aus anderen Gründen aufgehoben werden muss, wird die Strafkammer die Möglichkeit haben, bei der neuen, durch die bisherigen Erwägungen nicht gebundenen Zntscheidung

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die von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Rotberg Krauss Busch Scharpenseel Baldus

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