Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 29.05.1956 – 5 StR 102/56

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Jungbauern Hinrich CE zu: ri xr-:: ro dort geboren am EB 1931,

wegen Mordes

hat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Mai 1956, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. 3örker als beisitzende ‚iichter, Landgerichtsrat Dr MD in, der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr: i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte gg

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 26.Novenber 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe;

Der Angeklagte ist wegen ..ordes zu lebenslanger Zuchthausstrafe verurteilt worden.

Seine Revision erhebt sachlichrechtliche Beschwerden. Das Rechtsmittel hat keinen ürfolg.

1. a) Was die Revision im einzelnen gegen die Annahme des Merkmals der Heimtücke vorträgt, enthält zum großen Teil nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung als solche oder geht von anderen als den festgestellten Tatsachen aus. Damit kann der Beschwerdeführer in diesen Rechtszuge nicht gehört werden.

b) In ausdrücklicher Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Schwurgericht es als ausreichend angesehen, daß hier das Vertrauen eines schutzbereiten Dritten (der Kindesmutter) vom Angeklagten zur Tötung des Kindes ausgenutzt worden ist. Das Urteil stellt weiter fest, der Angeklagte sei sich der Schutzbereitschaft der Kindesmutter bewußt gewesen, er habe auch deren Arglosigkeit gekannt und bewußt ausgenutzt. Diese Darlegungen enthalten keinen Rechtsmangel.

c) Entgegen der Keinung des Beschwerdeführers kommt es auf den Umstand, daß der Angeklagte "sich spontan zur Tötung des Kindes entschlossen hat" (UA S 18), für das Nerkmal der Heimtücke nicht an. Denn eine heimtückische Tötung kann auch dann vorliegen, wenn der Täter einer mehr oder minder raschen Eingebung zur Tat folgt (vgl u.a.

BGHSt 2,60/5617,; 6,120/1217). d) Ohne Bedeutung ist in diesen Zusammenhange, daß

der Tatrichter im Urteil hervorhebt, er habe keinen ungünstigen Eindruck vom Angeklagten gewonnen. Denr. die

- 3.

Annahme des nur die Art der Tatausführung betreffenden Merkmals der Heimtücke wird durch die Bewertung der Persönlichkeit des Täters im allgemeinen nicht beeinflußt, „Ss mag dahinstehen, ob unter seltenen Umständen gewisse "sittlich anerkennenswerte Beweggründe einer die Arg- und Jehrlosigkeit des Angegriffenen oder seiner Aufsichtsperson ausnützenden Tötung das “Wesen der Heimtücke ausnahmsweise nehmen können. Die Feststellungen ergeben deutlich, daß hier ein solcher Ausnahmefall nicht vorliegt.

Nach alldem begegnet die Annahme einer heimtückischen

Tötung bei dem festgestellten Sachverhalt keinen rechtlichen Bedenken. .

2.) Es kommt daher nicht mehr entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Angeklagten auch noch den Tatbestand anderer Mordmerkmale erfüllt. Diase Frage konnte daher tnerörtert bleiben,

Im übrigen sind die „inzelangriffe der Revision gegen die Annahme niedriger Beweggründe unzulässig, weil sie entweder von neuen, nicht festgestellten Tatsachen ausgehen oder sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche richten.

3.) Abwegig sind die Darlegungen der Revision, mit denen sie die Anwendung des § 213 StGB zugunsten des Angeklagten erstrebt. Diese Vorschrift findet - wie ihr Yortlaut eindeutig ergibt - nur auf den "Totschlägert Anwendung. Totschläger im (technischen) Sinne des Gesetzes ist aber lediglich, wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Mörder zu sein". Daraus ergibt sich zweifelsfrei, daß die Vorschrift des § 213 StGB nur auf die Täter des § 212 StGB angewendet werden darf. Etwaige

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systematische trwägungen zu den Bestimmungen der

§§ 211 und 212 StGB haben in diesem Zusammenhange auser Betracht zu bleiben. der angeklagte durfte daher lediglich mit lebenslangen Zuchthaus bestraft werden.

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine llechtsfehler erkennen ließ, durch die der Angeklagte im Ergebnis beschwert wäre, war seine Revision entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts zu verwerfen,

Sarstedt Schmidt Siemer

Schnitt Börker