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BGH Entscheidung vom 04.05.1956 – 2 StR 31/56

2. Strafsenat

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Im Namen des volkes In der Strafsache

gegen.

geboren am GEM E05 :r Un.

wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr, Menges

als beisitzende Richter,

Iberstaatganwalt GEREEER als Vertreter der: Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEE

als Urkundsbeante er Geechäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 8. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

grün

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, wegen versuchter Notzucht und wegen fortgesetzter 3eleidigung verurteilt. Seine Revision ist begründet.

I. Die Feststellungen zu § 51 StGB reichen nicht aus. Das Urteil sagt hierzu:

"Der Angeklagte war bei Begehung der Tat nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverstänäigen Dr. Ib am den die Kammer sich anschließt, infolge beginnenden altersbedingten Gehirnschwundes nur vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs II StGB, da seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, infolge dieser geistigen Erkrankung erheblich vermindert war. Der Gehirnabbau war beim Angeklagten aber, wie durch

seine Einlassung und seinen persönlichen Eindruck . bestätigt wird, noch nicht so weit vorgeschritten,

daß seine Zurechnungsfähigkeit dadurch ausgeschlossen war."

Solche Ausführungen, die nicht mehr als die Art der Erkrankung in Verbindung mit dem Wortlaut des § 51 StGB bezeichnen, mögen in einfachen Fällen genligen. Wenn das Verhalten des Täters - wie hier -— Absonderlichkeiten zeigt, so muß sich der Tatrichter mit ihnen auseinandersetzen, damit das Revisionsgericht die Kechtsanwendung nachprüfen kann, Der Angeklagte empfindet, wie es mehrfach im Urteil heißt, weder Reue noch Scham Über seine Straftaten, sondern brüstet sich mit ihnen. Zu dem Vater der

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sechzehnjährigen Christa 2; die er zu vergewaltigen versucht hatte, sagte er, als dieser ihn zur Rede stellen wollte, in ärgerlichem Tone» "

"Christa ist ein Lump. Für mein Geld kam sie gestern wie eine „ame angerauscht. Dann sorgen Sie such dafür, daß sie ihre Beine breit macht."

Auch sein sonstiges Benehmen gegenüber seinen Opfern | und seine Ekrkiärungen zu den Eltern zeugen, wie die Strafkammer hervorhebt, "von einem außerordentlichen sittlichen Tiefstand", Das alles ist bei einem Manne im Alter und der sozialen Stellung des Angeklagten auffällig und kann dafür sprechen, daß ihm jede Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB fehlt. Das nötigte zu einer näheren Erörterung dieser Frage im Urteil. |

Die Strafkammer hat nur geprüft, inwieweit ‚der

. ‚Gebimnabbau die Zurechnungefähigkeit des Angeklagten

‚beeinträchtigt. Er trinkt nach dem Urteil seit Jahrzehnten | oft erheblich Alkohoi.. Auch das karn für die Frage der _' Zurechnungsfähigkeit (in erster Linie für den Grad des Hemmungsvermögens) von Bedeutung sein, insbesondere in’ Verbindung mit dem Gehirnabbau und dem "starken Geschlecht trieb" des Angeklagten. Der Angeklagte leidet nach den Feststellungen infolge einer Malaria, die er sich' vor

dem ersten Weltkrieg zugezogen hatte, noch heute an ' Fieberanfällen. Vor etwa zwanzig Jahren ist er an Syphilis krankt. Diese Leiden können zu Störungen der Geistestätigkeit geführt haben und deshalb für die Frage der Zurech“ fähigkeit des Angeklagten bedeutsam sein. Dies alles ist ungeprüft geblieben. Die Strafkamnmer hat also die Voraussetzungen des § 5i Abs 1 StGB nicht sinwandfrei verneint. Die Verurteilung des Angeklagten kann deshalb nich beste bleiben:

Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:

Die Strafkammer muß zunächst alle Krankheitserscheinungen des Angeklagten daraufhin untersuchen ob sie allein oder in ihrem Zusammenwirken unter die "bioiogischen Voraussetzungen" des § 51 StGB fallen. Alsdanı ist zu prüfen, welchen Einfluß sie auf das Einsichtsund das Hemmungsvermögen gehabt. haben. Diese Frage kann je nach dem verletzten Rechtegut (§ 185 oder § 174 StGB einerseits, § 177 StGB andererseits) verschieden zu beurteilen sein.

II. Bei dieser Sachlage bedürfen die — übrigens unbegründeten - Verfahrensrügen keiner Stellungnahme, Für die neue Verhandlung sei jedoch auf folgendes hingewiesen;

le. Wenn der Angeklagte den Prof. Dr. DuiiiiB

und dessen Assistenzarzt als sachverständige Zeugen

über die Ergebnisse vernomuen haben will, zu denen

ihre Untersuchungen bei ihm geführt haben, so muß

er bestimmte Tatsachen in ihr Wissen stellen, also die "neuen Umständen bezeichnen, die eine Verantwortlichkeit unabhängig von seinem Gehirnabbau ausschließen sollen. Sonst liegt kein Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs 3 StPO vor;

2:5 Die Frage, ob ein Sachverständiger Über Forschungsmitte) verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen, kann nicht Gegenstand des Zeugenbeweises sein.

Der Sachverständige kann als Zeuge nur bekunden, welche Forsckungsmittel ihm zur Verfügung stehen. Ob sie denen

eines anderen Gutachters Überlegen sind, hat der Tatrichter

zu beurteilen, und zwar in der Regel mit Hilfe eines Sachverständigen. Wenn der Angeklagte daher wiederum beantragt.

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Pref, EEE und seinen Assistenten Über seinen Geisteszustand als Sachverständige zu hören, so mag

er die besonderen Forschungsmittel dieser Ärzte bezeichnen und so die Strafkammer nötigen, sich bei der Entscheidung über den Beweisamtrag damit auseinanderzusetzen. ob sie denen des bisherigen Gutachters Überlegen sind.

Baldus Dr. Dotterweich Werner

Dr. Schalscha Menges