Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 26.04.1956 – 4 StR 108/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 108/56 | nn
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ImNanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Helmut MI aus GE; zetoren an 954 in K , wegen schwerer Diebstähle u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender; Bundesrichter Mantel Bundesriehter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert “ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt «Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter I) | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: |
Auf die Revision des Angeklagten Ni. wird das Urteil des Ianägerichts in Krefeld von 9, Dezember 1955 im Sehuldspruch dahin berichtigt, daß der Beschwerdeführer in den Fällen 9, 11 und 12 des angefochtenen Urteils ( Auto-
matendiebstähle ) und der mitverurteilte Arbeiter Karl zB ir den Fällen 11 und 12 nicht wegen schwerer, sondern nur wegen einfacher Diebstähle verurteilt sind.
Insoweit wird dieses Urteil im Strafausspruch, und zwar auch hinsichtlich der Gesamtstrafen, mit
den Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, ar das Landgericht — Jugendkammer - zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
B
Von Rechts wegen
Der Angeklagte | ist wegen zwölf schwerer Diebstähle und zwei versuchter schwerer Diebstähise, wegen einfachen Diebstahls und wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 24 Abs 1 Nr 1 StVG zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts ohne weitere Begründung
rügt, kann nur zum Teil Erfolg haben. :
1. Ende des Jahres 1954 erbrach PER zusammen mit dem in einem besonderen Verfahren angeklagten DEP 3 Zigarettenautomaten, die an den Außenwänden von Häusern zur Straße zu befestigt waren, Die Täter steckten 2 Schraubenzieher in. die Türfugen und sprengten die Automaten auf diese Weise auf. Sie entnahmen ihnen Geld und Zigaretten. Zweimal beteiligte sich aueh der in diesem Verfahren als Mittäter abgeurteilte Arbeiter A) an der Tat, der einen gisich ‚hohen | Antett an der Beute erhielt. |
s Landgericht hat in diesen Fällen den Tatbestand des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB als erfüllt angeschen, weil ein mit der äußeren Hauswand fest verbundenes Behältnis sich nicht außerhalb des geschützten Gebäudes befinde, sondern: als Teil eines solchen erscheine. Es falle daher ebenso wie eine in die Umfassungsmauer eines Gebäudes eingelassene Warenausiage unter die g2- nannte Vorschrift, die den besonders betonten und betätigten Besitzwillen schützen solle,
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Wortiaut wie Entstehungsgeschichte des § 243
Abs i Nr 2 StGB zeigen deutlich, daß die Strafschärfung den Schutz der in einem Gebäude oder un-
schlossenen Raum befindiichen Sachen gegen die gewaltsame Überwindung der durch sie geschaffenen Sicherung bezweckt; denn der gesetzliche Tatbestand ist nur verwirklicht, wenn aus. einem Gebäude oder umschlossenen Raum gestohlen wird. Durch die Ver-. wahrung in einem Gebäude oder umschlossenen Raum bringt der Gewahrsamsinhaber seinen Besitzwillen. deutlich zum Ausdruck. Die besonders strafwürdige Stärke und Hartnäckigke: ; der verbrecherischen Tatkraft, gegen die sich die verschärfte Strafdrohung richtet, zeigt sich gerade darin, daß der Täter,
diesen Besitzwillen mißachtend, mit Gewalt in das durch jene Vorschrift geschützte befriedete Besitztum eingreift (vel. BEHSt 1, 158, 165): enscheldent ist deshalb nicht, ob ein an der Außenwand eines Gsbäudes oder sonstigen umschlossenen Raumes befestietes Behältnis Hgewissermaßen als Teil dieses Gebäudes oder dieses Raumes selbst erscheint", wie die Strafkammer meint. Maßgebend ist nach der Ansicht des Senats vielmehr, ob sich das Behältnis nach der Verkehrsauffassung innerhalb des Gebäudes oder umschlcssenen Raumes befindet und infolgedessen tatsächlich von der Befriedung umfaßt wird.
Diese Vorauss setzung ist hier nicht erfüllt, weil die Automaten zur. Straße hin an der Außenwand der Unm- : Tassungsmauer angebracht waren. Wer ihnen die Ware unbefugt entnimmt, verletzt nicht das im 8 245 Abs 1! Nr
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2 StGB besonders geschützte Gut des befriedeten Be-
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sitztums. Diese Auffassung wurde schon vom Reichsgericht vertreten und überwiegt noch heute im Schrirfttum (RGSt 7, 419 £; JW 1930, 920 Nr. 25; Maurach, Deutsches Strafrecht II 191; Mezger, Studienbuch 4. A, II 129; Niethammer, Lehrbuch des besonderen Teils 237
Z. 2 b; Schwarz 18. Aufl. § 243 Amm, 2 C aE.). Ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Automaten ganz !n
die Außenwand der Gebäude eingelassen gewesen wären, bedarf hier nicht der Entscheidung. Eine solche Ausnahme hat das Reichsgericht für eine nach Art eines
Schaufensters in die Hauswähd..eingefügte Warenauslage angenommen, weil sie nach den tatrichterlichen Feststellungen von der Umfassungsmauer des Hauses umschlossen war (RGSt 54, 211). Die vereinzelt unter Berufung auf diese Entscheidung — offensichtlich vom kriminalpolitischen Ergebnis her — geforderte Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf den hier abgeurteilten Fall (Olshausen 12. Aufl. § 243 Anm. 8 a; Schönke - Schroeder 7. Aufl: § 243 Anm IV 1 e) läßt sich jedenfalls nach dem jetzigen Stand der Gesetzgebung nicht begründen.
In den Fällen Nr. 9, 11 und 12 des angefochtenen Urteils ist daher nur der Tatbestand des einfachen Diebstahls erfüllt. Der Sehuldspruch kann vom Senat in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. i StPO berichtigt werden, und zwar auch gemäß § 357 StPO gegenüber dem an diesen Straftaten (Nr. 11 und 12) als Mittäter verurteilten ZB. Die Einzelstrafen un die Gesamtstrafen müssen jedoch aufgehoben werden.Insoweit ist die Sache zur neuen Strafbemessung an das Landgericht zurückzuverweisen.
2. Im übrigen ist die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Die Strafischärfungsmerkmale des § 243 Abs, 1 Nr. 2 StGB sind in allen Fällen zutreffend festgestellt. Die Versuchstatbestände sind einwandfrei nachgewiesen. Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch kommt nach dem festgestellten Sachverhalt nieht in Betracht.
Rotberg . | Mantel 0.00 Krumme
Dr: : Sauer - Seibert