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BGH Entscheidung vom 26.04.1956 – 3 StR 36/56

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

den Arbeiter Heinz NV zu: Ten am WB, dort geboren en 1925,

wegen versuchter Unzucht mit Kindern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1956, an der teilgenommen

habens

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Brof. Dr, Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter,

überstaatsamwalt Bei» als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Hl San neiter im mittleren Justizdienst

als Urkundsbesnter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 8, November 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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In den frühen Nachmittagsstunden eines Julitages 1955 entblößte der Angeklagte, der sich auf einer Wiese des Ostparkes in FE aı vB niedergelassen hatte, vor zwei in der Nähe spielenden Mädchen im.Alter von 9 und 11 Jahren seinen erregten Geschlechtsteil. Dabei sah er die Mädchen "nerausfordernd" an. Sie nahmen den Vorgang wahr, wandten sich aber schnell ab.

Auf Grund dieses Sachverhaltes hat das Tandgericht den Angeklagten wegen’ versuchter Unzucht mit Kindern in Teteinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung des Verfahrens- und sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. Die Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet. Die zur Beurteilung der Glaubrürdigkeit des jugendlichen Zeugen Yolfgang Kill von Gericht hinzugezogene -Sachverständige hatte den Jungen danach befragt, ob er über bestimmte körperliche Vorgänge Bescheid wisse, das Ergebnis dieser Befragung dem Gericht mitgeteilt und es im Gutachten verwertet. Das Gericht war nicht unbedingt gehalten, über diesen Punkt den Jungen selbst als Zeugen zu vernehmen. Auch der Angeklagte und: sein Verteidiger haben es in der Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, selbst an ihn eine entsprechende Frage zu richten,

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2. ber Sciwidspruch ist frei von Rechtstehlern. Lis Bedenken der Revision, die Urteilsgründe seien widersprüchlich, sie enthielten auch Verstöße geren Sätze der Lebenserfahrung, sind unbegründet. Nach dem vom Tatrichter festgestellten und im Urteil. wiedergegebenen Sachverhalt ließ der Angeklagte seinen erregten Geschlechtsteil aus der Hose Nhereausragen". Daß an anderer Stelle der Urteils-- gründe gesagt wird, der Angeklagte habe seinen Geschlechtsteil in wollüstiger Absicht aus der Hose heraushängen lassen, bedeutet nichts anderes. Aus diesem Wechsel in der Darstellungsweise kann nicht, wie die Revision meint, gefolgert werden, daß das Landgericht über den für die Änwendung des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB entscheidenden, in der Praxis der Strafkammern so häufigen Sachverhalt nicht im klaren gewesen wäre,

Nach den Feststellungen des Tatrichters kan es dem Angeklagten darauf an, durch seine Blicke

"die beiden Mädchen zu veranlassen. seinen Ge:

schlechtsteil angelegentlich zu betrachten. Da

er das aber nicht erreichte, die Mädchen sich vielmehr schnell abwandten, hat das Landgericht

in diesem Verhalten nur den Tatbestend der versuchten Unzucht mit Kindern gesehen. Diese rechtliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden, sie beruht auch nicht, wie die Revision meint, euf einer Verletzung von Erfahrungssätzen,

Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken

. gegen die Annahme des Tandgerichts, daß der wieder-

gegebene Sachverhalt zugleich den Tatbestand des § 1§ 5 StGB erfüllt, Zwar enthalten die Urteils--

om

gründe keine näheren Feststellungen dazu, ob

der Angeklagte seineärgernis erregenäüen Handlungen öffentlich vornahm. Dessen bedurfte es hier auch nicht, weil sich der im Urteil geschilderte Vorgang auf einer "Liegewiese" eines öffentlichen Großstadtparkes abspielte. Bei dieser Sachlage

‘brauchte das Landgericht auch nicht ausdrücklich

darauf einzugehen, daß sich der Angeklagte darüber im klaren war, daß nach den örtlichen Verhältnissen eine unbestimmte Zahl von Parkbesuchern jederzeit Kinzukommen und sein Treiben wahrnehmen konnte.

Der Schuldsprheh ist demnach nicht zu beanstanden. . 3. Anders steht es mit dem Strafausspruch. Die Begründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten die Zubilligung mildernder Umstände versagt hat, kann aus Rechtsgründen nicht gebilligt werden. Die Ausführungen des Urteils zu diesem Punkte enthalten den Satz, daß dem Angeklagten solche Umstände nicht zuzubilligen waren, "da er hartnäckig leugnete" und "trotz eindringlicher Vorhalte nicht zu bewegen war, die beiden Mädchen vor einer pein-

‚lichen, das Schamgefühl verletzenden Vernehmung zu

bewahren", Dabei verkennt das Landgericht, daß der Angeklagte nach den Verfahrensvorschriften nicht verpflichtet war, ein Geständnis abzulegen, es

ihm nach § 136 StPO sogar frei stand, zu entscheiden, ob er sich überhaupt äussern wollte. Tegte er kein Geständnis ab, so war die Vernehmung der jugendlichen Tatzeugen nicht zu vermeiden, auch wenn deren wiederholte :Vernehmung in Strafsachen dieser Art als unerwünscht anzusehen ist. Daß ein solches Verhalten demnach nicht strafschärfend verwertet werden darf, hat der Bundesgerichtshof

schon mehrfach ausgesprochen (vgl BEnst 1, 1035 1, 1965 1, 342).

Gegen die Erwägungen, mit denen das Tandgerirht die Höhe der ütrafe begründet hat, bestehen noch weitere Bedenken. Das Landgericht meint, daß der Angeklagte nit Zuchthaus zu bestrafen gewesen wäre, wenn es zur vollendeten Unzucht gekommen wäre. Es fragt sich aber, ob das Landgericht die von ihm als vollendet gedachte Tat in ihrer Schwere zuverlässig zu beurteilen vermochte, Wegen dieser Schwierigkeiten ist daher die Versuchsstrefe grundsätzlich unmittelbar aus dem durch § 44 StGB zusammen mit der Tatvorschrift gebildeten Strafrahmen zu entneimen (BGHSt 1, 115). Hielt das Landgericht eine Zuchthausstrafe für angemessen, so durfte es diese nicht auf fünf hWonate und zehn Tage bemessen und danach in eine acht-monatike Gefängufsstrefe umwandeln. Nach § 19 Abs 2 StGB darf eine Zuchthausstrofe nur nacı vollen Monaten bemessen werden.

Unbegründst ist dagegen der Einwand der Revision, daß das landgericht bisher keine Gesamt-- strafe aus der in diesem Verfahren erkannten und der in der Berufungssache 41 Is 9/55 gegen den Angeklagten verhängten Gefängnisstrafe gebildet hat. Die sinbeziehung einer früheren Verurteilung setzt voraus, daß diese im Zeitpunkt der Bildung der Gesamtstrafe schon rechtskräftig ist (BGH IM Nr 2 zu § 79). Eieran fehlt es hier. Zu der Trage.

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ob eine Gesamtstrefenbildung in der neuen Verhandlung vorzunehmen ist, wird auf die in BGHSt 4, 366 abgedruckte Entscheidung verwiesen.

Glanzmann Koeniger j Busch

Maaß Dr. Wiefels

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