Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 19.04.1956 – 3 StR 45/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Für das Nachschlagewerk! nn nu | u “ Nicht für die Amtliche Sammlung!
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
g:egen 1: den Polizeihsuptkommiesar ce zus Em Ham. V. d.H., geboren am 1909 in Brei> I: We,
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2, den Polizeihauptwachtmeis ter Adolf Peter TEM zu: BB Ta v v. d. H., dort geboren an GE | 913, ;
wegen Begünstigung in Ante .
hat der 3, Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der 5:4 tzung vom 19. April 1956, an der teiligenönmen haben: Bu ‘
räsident Glanzmann er "als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich = _ Bundesrichter Dr. B Jagusch .Eundesrichter Maaß . : Bundesrichter Dr. Menges. 3
ne als beisi tzende Richter, u Bundesanwalt i_ % 2. als Vertreter der . Bundesanwaltschaft, \ ” Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Ho m Bu u als Urs undsbeamter der Geschäftsstelle, e für Recht erkannte Ze |
Auf die Revisionen der Angeklagten Vegas» und or ) wird das: ‚Urteil des Landgerichts in Trankfurt/Main vom 20. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
VI
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Begünstigung im Amt in Mateinheit mit Urkundenunterdrückung im Amt
zu x Gefängnisstrafen von vier Monaten bzw. sechs Wochen
1: "Die Strafkammer hat nicht geprüft, 5% äer in den 38
Dienstgeng gegebenen Strafanzeige und dem Bericht des i ‚Angeklagten EB, die auf seinen Wahrnehmungen als Beamter ‚einer. Verkehrsstreife beruhen, strafbare Handlungen des Spedit teurs va zugrunde liegen oder nicht. Gleichwohl hat sie die Angeklagten wegen vollenäster Begünstigung im: Amt. verürteilt. Das. setzte die Begehüng einer ‚verfolg-
. paren 3 Straftat Gurch Pe voraus. Lag, was zü untersuchen war, überhaupt ‚kein strafbarer Tatbestand vor, ‚so kam, u mur versuchte Begünstigung nach § 346 StGB. in Betracht
(BEH IM. § 546 Nr 2)..Das Landgericht hätte daher dem ‚Antrage der Verteidigung, den von. 7) angezeigt ‚gang aufzuklären, unter anderem auch: durch Vernehmun E S Oberinspektors Sm und etwaiger anderer Zeugen, entsprechen und dann untersuchen müssen, ‘ob eine verfolg-
e ‚strafbare Handlung Teams vorliegt. ® Schon wegen dieger Unterlassung ist 'auf beide Rechtsmittel hin die Aufhebung und Zurückverweisung geboten.
Zu der Sachlage ist insoweit zu bemerken: Dem Urteil zufolge hatte EB das Abstellen des Lastzuges des Po an unübersichtlicher Straßenstelle (Übertretung der §§ 1, 15 oder 16 StVO) beanstandet: Seine Anzeige scheint er jedoch nicht ausdrücklich auf eine Verkehrsübertretung erstreckt, vielmehr auf Beleidigung, Widerstand; Beamtennötigung und gefährliche. Körperverletzung beschränkt zu haben, ‚sämtlich Vorgänge, ‚die mit seinen Einschreiten wegen einer Verkehrsübertretung zusammen-
hängen sollen. Ber Inhalt der Anzeige: richtet sich nicht
nach den garin angeführten St trafvorschriften, sondern
nach dem beanstandeten Gesamthergang.- Es kommt auf den Gesamtinhalt der dienstlichen Keldung des Angeklagten Fb an; Die Strafkammer hat zu prüfen; welche strafbaren Handlungen P@Bs hiermach in Betracht kommen. Wenn der Angeklagte TB 215 örtlicher Polizeileiter und Dienstvorgesetzter Es begründeten Verdacht hatte, daß das Vorgehen des Angeklagten Ei nei der Erstattung der
= Anzeige nieht dem Gesetz oder den Dienstvorschriften
entsprach, so hatte er solche‘ Zweifel im Interesse des. Änsehens der Beteiligt ten, der Polizei und der sachgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte ordnungsmäßig unter Beachtung der Dienstvorschriften zu klären, Die mehrmalige Gegenüberstellung des anzeigenden Beamten mit dem Tat-
verdächtigen und dessen Angehörigen wird nur ganz ausnahms- | R weise das angemessene Mittel hierzu sein. Bei alledem.
Bei war es nicht die Aufgabe Weis, über die Angaben Es hinweg in eine eigene Beweiswürdigung einzutreten und die
vorschriftsmäßige Weitergabe des Vorgangs: an die Staats-
i anwaltschaft zu unterbinden. Die Polizei hat der Ent-
schließung der Strafverfolgungsbehörde über 'eine Strafanzeige nicht verzugreifen. Sie hat den Vorfall vielmehr . so rasch und sachgemäß als möglich aufzuklären und cas Weitere grundsätzlich der Strafyv rerfolgungsbenörde zu
| Dienstgang der Polizei gänzlich z ist zu berücksichtigen, daß der ordnungsmäßige Dienatgang zu gewährleisten hat; daß keine, äe
baren Handlung entzogen. wird. Nach.
0.88 en hat,
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überlassen {§ 16% Abs 3 StPO), Je nach Sachlage muß sie die Staatsanwaltschaft schon vorher unterrichten, Hat
der polizeiliche Dienstvorgesetzte gegen das Vorgehen eines Untergebenen hinsichtlich der Anzeige Bedenken
oder gelingt es ihm nach seiner Ansicht nicht, der Wahrheit auf den Grund zu kommen, so wird er seine Bedenken
in einem Begleitbericht niederlegen. Ob: seltene. Ausnahmefälle von der Weitergabepflicht. vorkommen können, wie etwa
bei unvermeiälichem und offensichtlichen -Irrtum des
Falles hier unrürden sie den Dienst-
anzeigenden Beamte:
kann nach Leg de erörtert bleiben, In keinem Fall
vorgesetzten dazu berechtigen, d ige auch aus :dem
Ä ntkernen. Bei allem.
an. dem Anzeigevorgang
beteiligten Personen, weder im Publikum noch bei der. Poli-
zei, der etwaigen Strafverfolgung gen einer strafem festgestellten Seskrerbalt. kann auch unerörtert bleihen,: wie es läge,
enn. ‚der Angeklagte zu die in der. Anzeige enthaltenen
Tatsachen nachträglich glaubwürdig. als‘ unrichtig bezeich-
hatte, Es bes
kein Anhalt dafür, daß er dies = u
De 2; Die Zurückverweisung gibt" der Strafkammer Gelegenheit- zur eindeutigen Äußerung über das Vorliegen des inneren Tatbestandes des §§ 346 StGB, ‚Eine bloße Verletzung
des Entschließungsvorrangs der Staatsanwaltschaft erfüllt
diesen Tatbestand für sich allein nicht. Der Täter muß vielmehr wissen oder mindestens mit der Möglichkeit rechnen, daß sich der Vortäter in verfolgbarer Weise strafbar gemacht hat und in dieser Kenntnis die den äußeren Tatbestand der Begünstigung erfüllenden Handlungen willent-
lich, mit bestimmtem Vorsatz, vornehmen, BGH LM 8 34€
Nr 2, RG HRR 1957, 1482,
5. Rechtsbedenken bestehen ferner gegen die Begründung
ger Tätereigenschaft des Angeklagten Ep. Die Straf-
kammer erwähnt zwar die geistige und auch dienstliche
Überlegenheit des Dienstvorgese izten. Versi» und den
Einfluß; den van auf EB und den. ‚gesamten abgeurteilten
Hergang ausgeübt hat. Sie berücksichtigt jedoch nicht
erkennbar, daß zu, jedenfalls den bisherigen Feststellungen zufolge, vo iöh aus keinerlei ‚Anstalten traf,
seine Anzeige beiseitezuschaffen oder seine Diens tpflicht sonstwie zu: verletzen; aaß ihm, wenn seine. Angaben ZU- tref fen, aus Anlaß orädnungsgemä ‚Ben dienstlichen Einschreitens von Pa, dessen Angehö: rigen und schließlich auch von seinem Dienstvorgesetz ten übel zugesetzt und mitgespielt, worden istz daß er gegen die Herausnahme, der. Anzeige aus dem Geschäftsgang bis zuletzt berechtigte Be-— denken Bußerte und nur dem energischen und = wie zu. 1) dargelegt. = möglicherweise, gesetzwidrigen Vorgehen seines Dienstvorgesetzten nachgegeben hat. Unter diesen im Urteil festgestell ten Umständen genügt die formelhafte Begrün- - | dung, Ze habe "in unausges prochenen Einverständnis _ und. daher in bewußtem und gewolltem. Zusammenwirken" mit eiechandelt, ‚zur Begründung seiner Täterschaft nicht, zumal dies alles auch für den bloßen Gehilfen
zutrifft. Entscheidend ist, ob die festgestell ten Umstände den sicheren Schluß erlauben, daß auch BR eine Begünsti- . gung des PB 215 eigene Tat wollte. |
Fr "Vermöge seines Amtes zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen" ist jeder Beamte, zu dessen dienstlichen Aufgaben eine solche Mitwirkung in irgendeiner Weise gehört, unter anderem auck die nach 9% 163 Abs 1
Di;
StPO mit der Strafanzeige befaßten -olizeibeamten sowie
die Leiter der in § 163 Abs 1 StPO ausdrücklich genannten Polizeibehörde (BGHSt A, 167; RGSt 73, 2975: BGH IM § 346 Nr 2 und 3), nicht nur die Hilfsbeamten der Staatsamwaltschaft nach § 152 GVG. Nach ihren Feststellungen hatie die Strafkammer daher keinen Anlaß, die dienstliche Stellung rmitteln.
des Ingeklagten Wagener noch näher. u
5. Die Anwe Rechtsirrtum erken
& des § 348 a s2 HER laßt keinen
j ‚ae Peäteinei Jagüsch,
Bundesrichter. Mdaß e ist erkrankt, Bundes- BE richter Dr, Menges be-, Be urlaubt. Beide können” . daher nicht unterschreiben.
Glanzmann