Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 19.04.1956 – 3 StR 40/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR_40/56
a ——
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Adam m ie aus Ve, dort geboren m EB 1315.
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oterstaatsanwalt KB in der Verhandlung, Bundesanwalt Hm Dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittlerer Jusiizdienst Hein als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. November 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen mit der Maßgabe, daß der Beschwerdeführer von der weiteren Anklage auf Kosten der Staatskasse freigesprochen
wird, Von Rechts wegen
1. Der Schuldspuruch wegen Unzucht mit einem Kinde weist weder verfahrens- noch sachlichrechtlich einen Rechtsfeiler auls
Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe den Umstand, daß der Angeklagte keinen Samen absondern könne, bei der Beweiswürdigung nur fehlerhaft berücksichtigt (§ 261 StPO), ist unbegründet. Der Angeklagte hat die Tat, soweit er verurteilt ist, in zwei polizeilichen Vernehmungen, außerdem vor dem Haftrichter und, wie das angefochtene Urteil ergibt, auch in der Hauptverhandlung eingestanden, die mehr als elf Monate nach der Tat stattgefunden hat. Die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit dieser Angaben des Angeklagten geprüft und keinen vernünftigen Grund gesehen, das Geständnis für unrichiig zu halten, zumal es in einigen Äußeren Punkten durch weitere Beweismittel bestätigt worden ist. Dem Einwand der Verteidigung, wegen operativer Unterbindung der Samenleiter könne der Angeklagte keinen Samen absondern, an dem Kinde seien jedoch abgestorbere Samenfäden gefurden worden, die also auf seinen anderen Täter hinwiesen, ist die Strafkamner nachgegangen. Er hatte Bedeutung für die Prüfung der Richtigkeit des Geständnisses, Ausweislich der Urteilsgründe steht nach der Bekundung des ärztlichen Sachverständigen "mit hoher Wahrscheinlichkeii", also nicht mit Gewißheit fest. daß der Angeklagte keinen Samen absondern kann. Der ärztliche Befund schließt die Richtigkeit des Geständnisses also nicht ‚unbedingt aus. Weiterhin läßt sich nicht ausschließen, daß die an dem Kinde gefundenen Samenspuren durch den Angeklagten auf : das Kind libertragen worden oder auf andere Weise und bei anderer Gelegenheit an dessen Körper und Kleidung gelangt sind, ohne daß dies jedoch zu dem Schluß nötigt, daß Ger Angeklagte die Tat nicht begangen und ein unrichtiges Ge-
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ständnis abgelegt hat. Nimmt man hinzu, daß die nochmalige Untersuchung der Absonderungsfähigkeit ein noch genaueres
Ergebnis nur bei tagelanger ununterbrochener Beobachtung des Angeklagten unter Unterbindung jeder geschlechtlichen Betätigung verspricht, so ist nicht anzuerkennen, daß das Landgericht bei der Gesamtwürdigung der vorhandenen Beweise, insbesondere des wiederholten Geständnisses und der Glaubwürdigkeit des Geständnisses das richterliche Ermessen verkannt oder verletzt hat. Welche Bedeutung dem Geständnis zukam, hatte die Strafkammer nach pflichtgebundenen Ermessen unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände zu prüfen. Dabei ist kein Rechtsfenler ersichtlich.
2. Zum Strafausspruch ist die Revision begründet. Zur
Verantwortlichkeit des Angeklagten führt die Straikammer
aus:
"Auf Grund des zur Tatzeit ermittelten Blutalkoholgenalts von 1,70 %o befand sich der Angeklagte nicht in einer solchen Verfassung, daß er nicht mehr in der.Lage gewesen wäre, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Bei ihn handelt es sich nach dem nach Ansicht der Kammer zutreffenden Gutachten des Sachverständigen Dr. BB um eine abnorm geformte psychopathische Persönlichkeit, die aber nicht als schwachsinnig zu bezeichnen ist, jedoch in manchen Jingen eine Haltschwäche zeigt, die aber nicht etwa eine Nichtzurechnungsfähigkeit oder eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Folge hat. In dieser Beurteilung ändert sich nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nichts durch den am Tatabend festgestellten Alkoholgenuß. Auch unter Berücksichtigung dieser Tatsache und aller sonstigen bei dem Angeklagten in Betracht zu ziehenden Faktoren - mangelhafte Erziehung, KZ2-Inhaftierung, Sterilisation - kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß zur Tatzeit bei dem Angeklagten trotz seiner psychopathischen Veranlagung kein krankhafter Rauschzustand nit Ausschaltung des Bewußtseins vorgelegen, sondern es sich bei ihm un eine konstitutionsmässig bedingte, duren den AlkKoholgenua natürlich geförderte \iillensschwäche gehandelt ha“. Die Kammer ist dsler in „ber-
einstimmung mit dem Sachverständigen der Auffassung, daß aus psychiatrischen Erwägungen eine Anwendung des 5 51 I oder II StGB nicht in Betracht kommt und in-Tolgedessen der Angeklagte am Tatabend bei Begehung der Tat voll zurechnungsfähig gewesen ist." Diese Ausführungen, in welchen der maßgebende Gesichtspunki fortwährend wechselt, genügen den Anforderungen des § 51 Abs 2 StGB nicht. Mit Gewißheit geht aus ihnen hervor. daß der Angeklagte zur Tatzeit weder voll berauscht noch aus’ eirem anderen Grunde zurechnungsunfähig (% 51 Abs 1) war. Sie sprechen ferner für das Vorhandensein einer alkoholvedingten Enthemmung, die das Landgericht bei der Strafzumessung auch selbst annimmt. Dar Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob diese zknthemmung, bei welcher auch die Persönlichkeitsanlage des Angeklagten mitsnricht, "erheblich" war (§ 51 Abs 2), und falis dies zutrifft, ob die gesamte Sachlage, vor allem die psychopathischen \esenszüge des Angeklagten, es rechtfertigen. ihm Strafminderung nach dieser Vorschrift zuzubilligen. Die Urteilsausführungen zur Strafzumessung und zur zubilligung mildernder Umstände wie auch die verhängte Strafe selbst enthaiten Gesichtspunkte, die sich unit dieser Prüfung teilweise decken. Das Revisionsgericht kann sie jedoch nicht zur Ausfüllung jener Urteilslücke heranziehen. Das würde auf eine Strafzumessung hinauslaufen. die der Strafkammer allein obliegt:
Hinsichtlich des weiteren Anklagevorwurfs (Verhalten am späten Nachmittag des 4.12.), der nicht erweisbar war und daher aus dem ursprünlich angenommenen Fortsetzungszusammenhang herausfällt, war der Angeklagte Treizug
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sprechen (36H HgJW 1951, 411 £; IN Ir 11 zu § 260 StPO).
Glanzmann | Dr, Dotterweich Jagusch Maaß Menges