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BGH Entscheidung vom 13.04.1956 – 2 StR 32/56

2. Strafsenat

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2 »tR 32/56

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen „:

1.) den Bäckermeister Adolf Heinrich Wilhelm 5 aus Ku GE: Sort geboren an 1895, " 2.) die Ehefrau Margarete 5 geb. N aus 5 KO EB geboren an 1907 in “

wegen Untreue u.a,

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. April 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Iberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat GEREEEER ><: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft;

Justizangestelltcr un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; |

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des en Landgerichts in Lübeck vom 2. August 1955 r

1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Vortäuschung einer Straftat wegfällt; ur

2.) im Strafausspruch aufgehoben, soweit Verurteilung zu einer Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe unterblieben ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen,

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nie Angeklagten sind wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenfä_schung sowie mit Vortäuschung einer Straftat verurteilt worden. Der nn Ehemann erhielt acht Monate. die Ehefrau neun Monate Gefängnis. Beiden Angeklagten ist die erlittiene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet worden, Für die restliche Strafe ist die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

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Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts»

i.) Eine solche Verletzung sieht sie darin. daß die Strafkammer angenommen hat, die Vortäuschung einer Straftat stehe

in Tateinheit mit den anderen Straftaten der Angeklagten.

Die Wegnahme der letzten 2 DOO DM aus der Kasse stelle un-

ter dem Gesichtspunkt des § 145 d StGB lediglich eine Vorberei-- tungshandlung dar, um das Vorliegen einer Straftat glaubhaft erscheinen zu lassen, so daß Tatmehrheit anzunehmen sei.

Dieser Revisionsangriff greift nicht durch. Denn die Vortäuschung einer Straftat bezweckte zugleich ein bewußtes Irreführen der Kreissparkasse über die Personen, die. ihr Schaden zugefügt hatten und gegen die sie Schadensersatz- Ä ansprüche geltend machen konnte. Mithin liegt auch in der pi Vortäuschung des Einbruchs eine Untreuehandlung der Ange- ä klagten der Sparkasse gegenüber, so daß die tateinheitliche . Verwirklichung der sämtlichen Straftaten von der Strafkammer an sich ohne Rechtsfehler bejaht werden konnte,

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Jedoch hat das Gericht dabei übersehen, daß die Strafbestimmung des § 145 d StGB nur Platz greift. soweit die Tat nicht nach snderen Vorschriften mit schwererer ätrafe bedroht ist. Das ist hier der Fall, so daß die Anwendung des § 145 d StGB entfällt-

Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern, Auf den Strafausspruch war die zusätzliche Verurteilung aus § 145 A StGB offensichtlich ohne Einfluß.

Die Strafkammer sieht sämtliche Untreue- und Unterschlagungshandlungen der Angeklagten als eine einheitliche fortgesetzte Tat an, Sie betrachtet das ganze strafbare Tun als Folge und stoßweise Verwirklichung des von den Angeklagten gemeinsamen gefaßten Entschlusses, die Sparkassengelder zur Behebung ihrer wirtschaftlichen Notlage zu mißbrauchen. Damit ist der Gesamtvorsatz der Angeklagten hinreichend gekennzeichnet, so daß die Annahme einer fortgesetzten Handlung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet (BGHSt 1, 313, 315). In den Fortsetzungszusammenhang reiht sich auch die Wegnahme der letzten 2000 DM Sparkassengelder deshalb zwanglos ein, weil der Gesamtvorsatz der Angeklagten von vornherein darauf gerichtet war, unter Verletzung der Treupflicht, die ihnen der Sparkasse gegenüber oblag, diese zu schädigen und ihr gegenüber das schädigende Verhalten unter allen Umständen zu verheimlichen. Diesem Zweck diente gerade auch das Vorgehen bei der Wegnahme der letzten 2000 DM aus der Kasse in besonderem Maße. Dadurch erfuhr nicht die von den Angeklagten begangene Untreue nach Inhalt und Richtung eine Änderung, vielmehr nur die Art ihrer Verschleierungsmethode, so daß gegen die Einbeziehung auch dieses Vorgangs in den Fortsetzungszussmmenhang nichts einzuwenden ist. x j

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2.) Die Revision der Staatsanwaltschaft weist richtig darauf hın. daß nach § 266 StGB neben der Freiheitsstrafe auf Gelüstrafe erkannt werden muß. Dies hat üle Strafkammer unberücksichtigt gelassen. Deshalb ist die Aufhebung Ges Urteils im Strafausspruch insoweit geboten

3.) Die Revision beanstandet die Strafaussetzung zur Bewährung als rechtlich fehlerhaft, Sie vermi?t die Darlegung von Tatsachen, nach denen die Überzeugung begründet ist,

daß die Angeklagten nach ihrer Persönlichkeit und nach ihrem Vorleben sowie nach den Verhältnissen nach der Tat die Erwartung künftigen Wohlverhaltens ohne die Vollstreckung der Strafe rechtfertigen; auch habe die Strafkammer das

öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung aus rechtsirrigen Erwägungen verneint, denn nach den ganzen Umständen des Falles müsse dieses öffentliche Interesse bejaht werden.

Die Anrechnung von Untersuchungshaft auf die Strafe schließt die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht aus (B6EHSt 6, 311). Die Angeklagten waren beide in Untersuchungshaft. Durch deren Anrechnung ist die Strafe teilweise von ihnen verbüßt. Wenn hiernach und angesichts der besonderen Tatsache, daß die Angeklagten ihr Haus, alten Familienbesitz, verkauft haben, um mit dem Erlös den Schaden nach Möglichkeit zu ersetzen, die Strafkamner nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen zu dem Ergebnis gekommen ist, daß das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe nicht erfordert, so kann dies aus kechtsgründen nicht beanstandet werden.

Mithin ist die Revision der Staatsanwaltschaft im übrigen zu verwerfen.

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Der Oberbundesanwalt hat in dem Vorgehen der Angeklagten bei der Wegnahme der letzten 2000 DM aus der Kasse eine selbständige Straftat gesehen und entsprechende Änderung des Schuldspruchs sowie Aufhebung des Strafausspruchs beantragts

Baldus Werner Dr. Schalscha

Menges Hoepner