Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 29.03.1956 – 3 StR 261/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlosser Walter. B iii» z:ehoren 2: u 22° in TEE, reis VE ohne festen Wohnsitz, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R, wa»
hat der 9. Ferie
afsenat des Bundesgerichtshofs in der .. Sitzung vom 5. Sep r
956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, 5 Bundesrichter Prof.Dr. Busch 'Bundesrichter ‚Werner Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Waaß . ais beisitzende Richter, Bundesamwalt Heim u | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter U oo. als Urkundsbeamter der Geschäfts telle für‘ ‚Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten. gegen das Urteil der auswärtigen Großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 29. März 1956 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 30. März 1956 eriittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Konate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen schweren und einfachen Rückfalldiebstahls, versuchten Rückfalldiebstahls, Unterschlagung und versuchten Betruges in Tateinheit mit versuchter Erpressung verurteilt worden, Der beigeordnete Pflichtverteidiger hat Revision eingelegt und diese rechtzeitig nur dahin begründet, die erkannte Gesamtstrafe sei zu hoch, es möge auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt werden. Der Gesamtinhalt der Revisionsbegründung betrifft ausschließlich | den Strafausspruch. Zu einem Peilverzicht auf das Rechtsmittel hinsichtlich des Schuldspruchs war der Verteidiger mangels ausdrücklicher Ermächtigung zwar nicht befugt.
(§ 302 StPO). ‚Jedoch ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuläspruch vichtete, mangels einer Begründung. unzulässig (§§ 344, 343 Abs 1 StPO)»
Zum Strafausspruch ist sie unbegründet.
Die Urteilsbegründung ergibt, daß die Strafkammer nach dem Vorleben des Angeklagten, der geringen Wirkung der erheblichen Vorstrafen und seinen raschen Rückfällen nach Strafverbüßung mildernde Umstände, ohne ersichtlichen Rechtsirrtum versagt hat ‚ weil sie eine nachdrückliche letzte - Warnung für angezeigt hält. Das ist rechtlich nicht zu be-
anstanden. Der nicht hohe Wert der Gesamtbeute ist dabei
berücksichtigt worden. Die Vorschrift des § 44 StGB ist | ‚in den Strafzumessungsgründen zwar nicht besonders erwähnt. Nach den Tatfeststellungen und den übrigen Strafzumessungserwägungen ist es jedoch ausgeschlossen, daß das Landgericht
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diese Milderungsbefugnis bei der Straffestsetzung Übersehen hat.
Die Revision mußte also erfolglos bleiben.
Glanzmann Busch nn Werner . * Jagusch . Maaß