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BGH Entscheidung vom 28.03.1956 – 5 StR 592/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der verantwortliche Redakteur kann gemäß § 187a StGB trotz § 20 Abs 2 RPresst nur dann als Täter bestraft werden, wenn das Gericht den in § 187a StGB vorausgesetzten Beweggrund für erwiesen hält.

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz: StGB $. 187a; RPressG § 20 Abs 2

Rechtssatz: Der verantwortliche Redakteur kann gemäß § 187a StGB trotz § 20 Abs 2 RPresst nur dann als Täter bestraft werden, wenn das Gericht den in § 187a StGB vorausgesetzten Beweggrund für erwiesen hält.

Aktenzeichens 5 StR 592/55 Urteil des BGH vom 28.März 1956 LG Hannover

5_StR 592/55 | ur

In Samen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rechtsberater Joce! T ED aus HE, geboren am u. 20 in CD Kreis: TeEEEEEE-

wegen politischer übler Nachrede u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 27.März 1956 in der Sitzung vom 28.März 1956, an denen teilgenommen habens

Senatspräsiden‘ Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Tr gun als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Ju:tizobersetr:tärunn

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 7.Oktober 1955 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Der Angeklagte war verantwortlicher Redakteur der dreimal monatlich erscheinenden Zeitschrift "Deutsche Blätter". In dieser erschien am 30.März 1955 ein Aufsatz "Quo vadis VDS?", der Kritik daran übte, daß der Verband deutscher Soldaten Besprechungen u.a. mit "Herrn OEEEEED von der SPD" über die Schaffung eines Sozialwerks für ehemalige Soldaten geführt hatte. Der Aufsatz enthält den 'Satzı

"Für Besprechungen ... mit dem einstigen Emigranten OCEEEEEEEEB, der im Londoner Rundfunk gegen Deutschland und seine Soldaten hetzte, hat sie" (die junge Frontgeneration) "in Erinnerung an die Beschimpfungen, Verfolgungen, Diffamierungen und Entrechtungen, die die Partei ME: inr zufügte, keinerlei Verständnis."

Die Strafkammer erblickt hierin eine politische üble Nachrede (§ 187a StGB) gegenüber Ol in Tateinheit mit einfacher übler Nachrede (§ 1§ 6 StGB) gegenüber der SPD. Sie behandelt den Angeklagten nach § 20 Abs 2 RPressG als Täter und hat ihn zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Der SPD und OD ist die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen worden.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist allerdings unbegründet.

Die Behauptung, daß nicht der Angeklagte, sondern der Journalist Me zur Tatzeit die Aufgaben des verantwortlichen Redakteurs wahrgenommen habe, ist neu. Vor der

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Strafkammer hatte der Angeklagte eingeräumt, daß er selbst verantwortlicher Redakteur gewesen sei (UA S 4 und 11).

Er hat sich nur mit Überlastung durch seine Abgeorädnetentätigkeit zu entschuldigen gesucht. Die Strafkammer hatte deshalb keinen Anlaß, ohne Beweisamtrag den Mg als Zeugen darüber zu vernehmen, ob in Wahrheit dieser der verantwortliche Redakteur war.

II. Die Sachbeschwerde

führt zur Aufhebung des Urteils..

l. Der Angeklagte hatte vorgetragen, der Aufsatz sei als Zuschrift eines ihm namentlich bekannten Verfassers eingegangen; er habe, ohne ihn genau zu lesen, angeordnet, ihn als Leserbrief zu veröffentlichen. Zu Unrecht be- _ handelt die Strafkamner diese Einlassung als unerheblich. Es kann darauf jedenfalls insoweit ankommen, als es sich um die Anwendbärkeit des § 187a StGB in Verbindung mit, § 20 Abs 2 RPressG handelt.

' Die Strafkammer verkennt die Tragweite des - freilich mißverständlich gefaßten’ - § 20 Abs 2 RPressG. Die Worte dieser Vorschrift, der verantwortliche Redakteur sei "als Täter zu besträfen!, bedeuten nur, daß bis zum Beweise des Gegenteils vermutet wird, ‘er habe die Druckschrift mit Kenntnis und Verständnis ihres Inhalts veröffentlicht. Über die rechtliche Natur seines Vorsatzes ist damit allein noch nichts gesagt. Gerade das wird in der vom Landgericht angeführten Plenarentscheidung 'des Reichsgerichts RGSt 22,65 ff eingehend und überzeugend dargelegt. (Übrigens ist bei Benutzung jenes Beschlusses zu beachten, daß dort unter "Vorsatz" die vorsätzliche Schuld, also die strafrechtliche Vorwerfbarkeit des Verhaltens, mitverstanden wird, im Gegensatz zu dem jetzigen. Sprachgebrauch, wie er seit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 2, 194 üblich geworden ist.) Alsc bezieht die gesetzliche Beweisvermutung sich (trotz der

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Worte "als Täter") auch nicht darauf, ob der Redakteur als Täte” oder als Gehilfe gehandelt hat. Der Tatrichter ist zw&r nicht gehindert, aus der vermuteten Kenntnis und dem veruntsten Verständnis des Redakteurs auf dessen Täter-- vorsatz zu schließen; nicht aber ist der Tätervorsatz, wie das handgericht annimmt, Inhalt der gesetzlichen Vermutung.

Diese Unterscheidung ist zwar im allgemeinen, und so auch hier, ohne praktische Bedeutung, soweit es sich um die Anwendbarkeit des § 1§ 6 StGB handelt. Wie das Landgericht mit Recht hervorhebt, ist nicht nur das Behaupten, sondern auch das Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen nach dieser Vorschrift strafbar. Ein Redakteur, der die Veröffentlichung eines Aufsatzes mit Kenntnis und Verständnis des ehrenrührigen Inhalts anordnet oder zuläßt, und zwar (was obenfalls vermutet wird) bewußt, wird in aller Regel mirdestens das Verbreiten als eigene Tat wollen, so daß eich darüber im allgemeinen besondere Ausführungen erübrigen. So liegt es auch hier, soweit die Strafkammer eine üble Nachrede gegenüber der SPD angenommen hat.

Anders verhält es sich dagegen mit der Anwendbarkeit des § 187a StGB in Verbindung mit § 20 Abs 2 RPresst. § 187a StGB setzt voraus, daß die üble Nachrede aus Beweggrünlen begangen wird, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen. Richtig ist, daß es keine politischen Beweggründe zu sein brauchen, sondern daß auch z.B. geschäftliche Beweggründe genügen (BGHSt 4, 119); auch hier kann der vom Gesetz geforderte Zusammenhang mit der politischen Stellung des Beleidigten vorliegen. Absr solcäe Beweggründe werden nicht nach § 20 Abs 2 RPresst vermutet, auch dann nicht, wenn das gesetzlich vermutete Verständnis sich auf die politische Stellung des Beleidigten uni auf die Eignung der Behauptung erstreckt, dessen öffentliches Wirken erhebiich zu erschweren. Das Landgericht führt das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (Sch14A 1954, 63/647) an. Dort wird zur Begründung nur ganz allgemein

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gesagt, es mache "keinen Unterschied, ob ein Angeklagter auf Grund einer Beweisaufnahme oder kraft einer gesetzlichen Beweisvermutung verurteilt! werde. Das ist richtig, besagt aber nichts für die hier zu beantwortende Frage, die gerade dahin geht, wie weit sich die gesetzliche Beweisvermutung erstreckt. Im übrigen beruft sich das Oberlandesgericht Schleswig seinerseits auf die Entscheidung RG DJ 1934,680. Dort aber handelte es sich nicht um die Anwendbarkeit des § 187a StGB (der damals noch nicht galt), sondern um die des § 1 der NotVO vom 8.12.1931 8.Teil Kap.III. Diese Vorschrift konnte in der Tat in Verbindung mit § 20 Abs 2 RPress@G ohne weiteres angewendet werden; sie unterscheidet sich von § 187a StGB gerade in dem entscheidenden Punkte, indem sie, anders als § 187a StGB, keinen bestimmten Beweggrund des Täters voraussetzt.

‘Hiernach kann der verantwortliche Redakteur nur dann gemäß § 187a StGB als Täter bestraft werden, wenn das Gericht für erwiesen hält, daß er selbst aus dem dort vorausgesetzten Beweggrund gehandelt hat. Das mag bisweilen aus dem Inhalt der Druckschrift, bisweilen aus anderen Umständen geschlossen werden können.

Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte, wie das Landgericht feststellt, dem Abgeordneten Oi sofort nach der Veröffentlichung aus eigenem Antrieb eine Entschuldigung angeboten. Das ist ein so starker Grund gegen die Annahme des Tätervorsatzes, daß er unter diesem Gesichtspunkt eingehenderer Erörterung bedurft hätte.

wendet ein Redakteur unter solchen Umständen ein, er habe ausdrücklich angeordnet, eine Zuschrift nur als Leserbrief zu veröffentlichen, tritt er Beweis für diese Anordnung an, ist er auch bereit, den Namen des Einsenders zu nennen, so muß dem nachgegangen werden. Zwar würde ihn das nicht vor der presserechtlichen Verantwortung als Täter einer gewöhnlichen üblen Nachrede

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(§ 1§ 5 StGB) oder als Eehilfe einer politischen üblen Nachreäc (§§ 187a, 49 StGB) schützen, wohl aber im allgemeinen vor einer Verurteilung als Täter der politischen üblen Nachralce. Denn wer nicht seibst aus dem vom Gesetz erforderten Beweggrund handelt, sondern nur (kraft Kenntnis und Verständnis des Inhalts) erkennt, daß ein anderer (Einsender, Verfasser) diesem Beweggrunde folgt, ist im aligemeinen nur Gebilfe. Eine solche Annahme ist bei der Veröffentlichung von Leserbriefen nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Jedenfalls müßte sie ausdrücklich widerlegt werden,

Schon aus diesem Grunde wär das angefochtene Urteil aufzuheben, und zwar, da das Landgericht (an sich zutreffend) Tateinrheit angenommen hat und der Schuldspruch nicht trennbar ist, in vollem Umfange.

2. Das Landgericht sieht den Wahrhe itsbeweis gegenüber der SPn nicht als geführt an, obwohl sie feststellt, daB im "Neuen Vorwärts", dem Zentralorgan der SPD, am 18.Septenber 1948 ein Gedicht veröffentlicht worden ist, überschrieben "Das ist der Ruhm der Soldaten", worin unter anderem lie Zeilen vorkommen;

"Sie drückten sich heimlich beiseite"; "Sie haben geraubt und gestohlen

Und wissen jetzt gar nichts davon!; "Und alles, was sie taten,

Löffeln wir jetzt aus!"

Das angefochtene Urteil sagt, das Gedicht müsse t jeden Soldaten in seiner Ehre kränken". Es könne aber allenfalls Beschimpfungen und Diffamierungen, nicht dagegen Verfolgungen und Entrechtungen beweisen. Auch könne es nicht der Partei schlechthin zugerechnet werden. Das Urteil fährt fort

Nicht jede Veröffentlichung, die in der Parteipresse erscheint, ist als eine autorisierte

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Äußerung der Partei selbst anzusehen. Es ist durchaus nichts Ungewöhnliches, daß sich eine politische Partei von Äußerungen, die in ihrer eigenen Parteipresse erschienen sind, nachträglich distanziert, weil sie sich mit der Auffassung der Parteiführung nicht decken oder den Zielen der Partei sogar zuwiderlaufen. Ein solcher ausdrücklicher Widerruf ist freilich - soweit dem Gericht bekannt ist - im 'Neuen Vorwärts' selbst nicht veröffentlicht worden. Jedoch haben an dem Inhalt des Gedichts zahlreiche und namhafte Mitglieder der SPD selbst Anstoß genommen und zum Ausdruck gebracht, daß sie diese Veröffentlichung in ihrer Parteipresse nicht billigten. Insbesondere hat sich auch die "Hannoversche Presse', die der SPD zumindest nahesteht und in der allgemeinen Meinung als deren örtliches Parteiorgan gilt, alsbald nach dem Erscheinen des Gedichts von dessen Verfasser ausdrücklich distanziert. Unter diesen Umständen kann allein mit Hilfe dieser Veröffentlichung im 'Neuen Vorwärts! der Wahrheitsbeweis für die gegenüber der Partei selbst erhobenen Vorwürfe nicht geführt werden, !

Zunächst ist nicht unbedenklich, wie das Landgericht zwischen "Beschimpfen und Diffamieren" auf der einen, "Verfolgen und Entrechten" auf der anderen Seite unterscheidet. Grobe und verallgemeinernde Schmähungen der hier festgestellten Art gegen eine große Personengruppe können sehr leicht zu Verfolgungen und Entrechtungen führen und haben in der Geschichte schon mehrmals. dazu geführt - abgesehen davon. daß jemand mit Schmähungen

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auch unmittelbar "verfolgt" wird. Im übrigen kommt es beim Wahrheitsbeweis nicht auf den Nachweis jeder Einzelheit, sondern nur darauf an, daß der Kern der kränkenden Behauptungen als zutreffend erwiesen wird.

Sodann geht es nicht an, der SPD einerseits eine Äußerung ihres eigenen "Zentralorgans!' nicht zuzurechnen, ihr andererseits aber den Widerspruch einer anderen Zeitung sowie "zahlreicher und namhafter Mitglieder! zugute zu halten. Der Angeklagte hatte nicht behauptet, die SPD habe Jederzeit, in allen ihren Zeitungen und unter Billigung ihrer sämtlichen Mitglieder die Soldaten beschimpft usw.; er hatte nur behauptet, daß sie das früher einmal getan habe ("in Erinnerung an die Beschimpfungen ... die die Partei ... ihr zufü te"). Deshalb darf auch ein weitergehender Wahrheitsbeweis nicht gefordert werden. Dieser Beweis aber ist erbrackt, wenn das Zentralorgan eine solche Beschimpfung gebracht hat und trotz des Widerspruchs aus den eigenen Reihen nicht von ihr abgerückt ist. Derartige Äußerungen der führenden Parteizeitung müssen der Partei selbst zugerechnet werden; denn es ist allgemein bekannt, daß die Partei ihre Presse unterhält, um über sie die Öffentlichkeit anzusprechen, und bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Zentralorgan und einem Landesblatt wie der "Hannoverschen Presse" muß die Öffentlichkeit sich an das Zentralorgan halten dürfen. Das Landgericht wird sich die Frage vorlegen müssen, ob die Partei selbst nicht die Macht gehabt hätte, eine Gegenäußerung im "Neuen Vorwärts! zu veranlassen, wenn dessen Gedichtveröffentlichung nicht in ihrem Sinne lag.

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‘3, Die neue Verhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit geben, auf den Tatsachenvortrag in der Re-

visionsbegründung einzugehen, den der Senat nicht berücksichtigen kann.

Senatspräsident Dr.Rotberg befindet sich in Karlsruhe Sarstedt Dr.Koffka und kann deshalb nicht unterschreiben. Sarstedt

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