Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 27.03.1956 – 1 StR 9/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2266 043
ı StR 9/56
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Adolf N WM :u: Tı Cum; geboren aı mE? 1905 ir Wu:
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Beihilfe zum kord
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEREEREEN als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden (Oberpfslz) vom 14. November 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen:
Dem Angeklagten wird die seit dem 15 November 1955 erlittene Untersuchungsnhaft, soweit sie drei Fona-
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ze ücersteigt, auf die Strafe angerechnet.
nn Von Rechts viegen
Gründe§
Der Angeklagte wurde 1940 zur Waffen-SS einberufen; er leistete von Januar 194. bis Mai 1944 Dienst im Konzentraticnslager TB. Im August oder Sentember 1942 wurde er in den Arrestbau abgestellt, in dem zunächst der Unterscharführer Mup die Leitung hatte. Kach dessen Versetzung wurde der Angeklagte Arrestrerwalter. Er wirkte an mindestens 20 ungesetzlichen Tötungen von Häftlingen mit, die im Arrestbau untergebracht viaren.
Das Schwurgericht hat ihn wegen Beihilfe zum Mord in 20 Fällen zu einer Sesamistrafe von vier Jahren Zuchthats verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt-
Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1.) Den Antrag, einen psychologischen Sachverständigen darüber zu hören, daß der Beschwerdeführer nach seiner geistigen, psychischen Veranlagung und unter dem Eindruck der damals auf ihn wirkenden Einflüsse nicht in der Lage gewesen sei, äen verbrecherischen Charakter der ihm erteilten Befehle oder seines Handelns zu erkennen, hat das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, es könne die Persönlichkeit des Angeklagten auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilen. Das war rechtiich bedenkenfrei, Der Tatrichter bedarf, wenn er seibet ls erforderliche Sachkunde has. keines Sachverständigen Kine solche
- . Sachkunde hat sich das Schwurgsricht das sich der Sshrierig-
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keit der rückschauenden Beurteilung der Verhältnisse in den Konzentrationslagern bewußt war, zugetraut. Daß es
dabei seine Kenntnisse und Fähigkeiten überschätzt hat, ist nicht ersichtlich. In dem Verfahren sind keine besonderen geistigen oder seelischen Abartigkeiten des Angeklagten zutag getreten, die dem Schwurgericht die Notwendigkeit aufdrängen mußten, einen Sachverständigen über die geistige und psychische Veranlagung des Beschwerdeführers zu hören.
Die Rüge, der Tatrichter habe § 244 Abs 2 und Abs 4 StPO verletzt, ist somit unbegründet.
Soweit noch andere Verfahrensrügen erhoben sind, sind eie nicht ausgeführı (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
2.) Die rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung. Die aus den Aussagen der Zeugen und dem übrigen Inhalt der Beweisaufnahme gezogsien Folgerungen verstoßen weder gegen Sätze der allgemeinen Lebenserfahrung noch gegen wissenschaftliche Erkenntnisse, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Trotz der außergewöhnlichen Verhältnisse jener Zeit kann der Angeklagte, wie das Schwurgericht festgestellt hat, sehr wohl das Bewußtsein gehabt haben, durch seine Mitwirkung bei den Pötungen Unrecht zu tun.
3.) Der"Heichsführer der $Sr 'und die leitenden Beamten
des "Reichssicherheitshauptamtes" haben die Tötungen ohne gerichtliches Verfahren vorsätzlich angeordnet, Sie haben dabei nach der Überzeugung des Schwurgerichts aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Sie gaben die Anordnungen aus einer menschenverachtenden Gesinnung und unter einer völligen Mißachtung jeglichen Persünlichkeitswertes. Der Grund-.
satz sei der gewesen, so führt das Schwurgerichi aus. daß alle Gegner des damaligen politischen Systens, ganz gleich in welcher Form sie sich gegen die liachthaber wandten. außerhalb der Rechtsordnung gesteilt urd das vor allem die Angehörigen der Ostvölker als denschen zweiter Klasse behandelt wurden, Das Schwurgericht
ist überzeugt, daß der Angeklagte die niedrige Gesinnung der Haupttäter gekannt hat.
Der Tatrichter ist davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer als Angehöriger der Waffen-SS im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten dem Militärstrafrecht unterstand und daß er auf Befehl gehandelt hat. Auch in dendrei Fällen, in denen der Angeklagte selbst keinen umittelbaren Befehi zur Hinrichtung hatte, hat das Schwurgericht einen Tötungsbefehl als vorliegend angenommen: Das beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht. § 47 MStGB hat der Tatrichter rechtlich zutreffenä ausgelegt; er hat geprüft, ob der Beschwerdeführer das sichere Wissen von dem verbrecherischen Zweck der hinrichtungeh hatte (§ 47 Abs 1 Satz 2 Nr 2 ÜStGB). Das Schwurgericht hat ohne Rechtsirrtüm die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte die Kenntnis von dem verbrecherischen Zweck der Befehle hatte,
Der Tatrichter hat im Ergebnis auch rechtlich zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 52 und 54 StGB verneint. Als bezeichnend für die Einstellung des Angeklagten hat das Schwurgericht hierbei ohne Rechtsirrtum die drei von ihm besonders hervorgehobenen Fälle angesehen. Der Beschwerdeführer hatte sechs Russinnen zur Einrichtung vorzuführen; er hatte aber keinen ausdrücklichen Befehl, die eine Frau, die beim Anblick der fünf vorher aufgehängten chnmächtig wurde, eigenhändig aufzuhängen.
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Als der Lagerarzt Dr, TB einen jungen Polen im Arrest eine Todesspritze gab, hielt der Angeklagte, der klar erkannte, was der Arzt beabsichtigte, unaufgefordert das Opfer auf der Liegestätte fest, um jeden Widerstand zu brechen. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts gab dem Angeklagten
niemand den Befehl, einen jungen Polcn, der aufgehängt
worden war und dessen "Tod" der Arzt festgestellt hatte. nachdem der Junge im Leichenhaus wieder zu Bevußtsein gekonmen war, nochnals aufzuhängen und ihn zu töten.
4.) Da auch der Strafausspruch rechtlich bedenkenfrei ist, ist das Kechtsmittel zu verwerfen.
Dr. Feetz Mantel Martin Hübner Dr. Hengsberger