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BGH Entscheidung vom 22.03.1956 – 1 StR 222/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4, S4R_222/56 2/0 034

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landschaftsgärtner Werner E gg aus Erw, seboren ar ER 1923 in Sg zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes u.8.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 6. September 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesteillter m

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. März 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 23. März 1956 weiter erlittene Untersuchungshafi. soweit sie drei Wona+e übersteigt. auf die Sirafs angerechnei.

Von Rechts wagen

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- 2.

Gründe§

Das Landgericht har den Ängekiagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Tänf Jahr=v sechs kKoraten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechie auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Seine Revision stütz}5 sich auf Verletzung verfahrens- und sachiickrechtiicher Vorschriften; sie richtet sich in erster Linie gegen den Strafausspruch, hat jedoch keinen Erfolg.

I. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsirrtum zum Nach-. teil des Angeklagten erkennen. Dadurch, daß das Landgericht nicht erörtert hat, ob der Angeklagte, wenn auch nicht die Absicht, so doch vielleicht den bedingten Vorsatz gehabt hat, Frau ZB zu töten - indem er nämlich etwa bewußt die #öglichkeit in Kauf nahn, daß die überfallene angesichts ihres Altere von 65 Jahren, der gegen sie ausgestoßenen Drohungen und der an ihr verübten Kißhandlungen den Tod erieiden werde - ist der Angeklagte nicht beschwert. Das gleiche gilt von der Nichterörterung der Frage, ob etwa die Merkmale des § 251 StGB (Marterung eines Henschen bei Ausführung des Raubes) erfülit waren.

Die Revision ist auck nur der Keinung, die von ihr erstrebte Aufhebung des Strafausspruchs müsse die Aufhebung des Schuldspruchs nach sich zishen, um eine gerechte Strafzumessung zu ermöglichen; das ist aber nicht der Fall. Die

Angriffe des Beschwerdeführers richten sich lediglich gegen

solche Feststellungen und Ausführungen des Landgerichts. welche das Strafmaß betreffen; der Schuldumfang wird davon nicht berührt.

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IL Strafausspruch:

Die Verfahrernsrügen werden wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Sachrüge mis dieser zusammen erörtert.

Die Strafzumesrungsgründe des Landgerichts, vor allem, soWwei+ sie die Persönlichkeit des Angeklagten würdiger., zsınd knapp, reichen aber aus und lassen einen Rechtsverstoß such im übrigen nicht erkennen.

Mit Recht hebt das Landgericht äle Schwere Ges äußeren Tatbildes hervor and spricht von einem "nach Gangsterart" una "nach wohl überliegtem Plan ebenso raffiniert wie brutal" ausgeführten Verbrechen, das "ohne weiteres zu sehr schweren gsasunäneitlichen Schäden oder gar zum Tode des Opfers" hätte 2Zühren können. Wenn die Strafkammer unter diesen Umständen "auor" sus Anacahreckungsgründen eine harte Bestrafung des Angeklagten Zür erforderlich hält, so kann dies nisch beanstandet+ werden, selbst nicht unter Berücksichtigung der in der unzeröfferilicnten En“scheidung des 5CY i StR 588/55 som 9. Februar 1954 ausgesprochenen Grunäsä.ze, Ga3 der aumessangsgrund der Allgemeinabschreckung nicht gleichrangig neben den Strafzwecken der Sühne und der Einzelabschreckung stent, vielmehr die Strafe in erster Linie naclı der Schuld des Täters unter Berücksichtigung der Tat und ihrer Folgen zu bemessen ist. Abgeschen davon, daß die Strafkammer, wie bereits erwähnt, "auch" aus Abschreckungsgründen eine harte Strafe für erforderlich hält, diesen Gesichtspunkt also zusätzlich und nicht gleichrangig heranzieht, erscheint es durchaus angängig;, bei einem Verbrechen wie der "orliegenden. des leicht beispielgebend wirzen kann, von vorrkerein auch aus Gründen der Ailgemeinabschrechkung streng zu ssrafen, um etwaige Nachalımungsversuche im Keine zu ersticken.

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#ern dss Lansgericht den hier abgeurteilten Fall mit einem Straßenraub an einem betrunkenen, leichtsinnigen Bssucher eines SC Altstadtlokele vergleicht una ikn als schwerer beurteilt, so kann auch diesen Gedankergang nur gefolgt werden. Die Angriffe, die die Revision gegen diesen Vergleich und seine Wertung durch die Strafkamnmer richtet, gehen fehi. Das Landgericht will nicht etwa die erhöhte Strafwürdigkeit des Straßenraubs, die in dem Mindeststrafrahmen des § 250 StGB ihren Niederschlag gefunden hat. abschwächen, sondern es stellt die Opfer - hier eine alte wehrlose Frau, die den Täter vertrauensvoll in ihre Wohnung hereinläßt, dort ein Mann, der seine hilflose Lage weitgehend selbst in leichtsinniger Weise herbeigeführt hat - einander gegenüber und kommt mit Recht zu dem Schluß, daß die Tat gegen das erstgenannte Opfer schwerer wiegt. Es kann danach keine Rede davon sein, daß das Landgericht den Gesetzeszweck, wie er in den Strafrahmen des § 249 StGB einerseits und des § 250 StGB andererseits zutage tritt, in sein Gegenteii verkehrt hätte,

Die Strafkammer weist darauf hin, daß die Vorstrafen Ges Angeklagıen auf anderem Gebiet liegen. Gaß er sich zur Zeit der Tat in einer, wenn auch zu einem erheblichen Teil selbst verschuldeten Notlage befunden hat und dsB nach seinem Vorleben eine solche Tat von ihm nicht zu erwarten war Wenn es anschließend in der Urteilsbegründung heißt: "Eine entsprechende verbrecherische Veranlagung auß jedoch vorhanden unä durch den Besuch von schlechten Abenteuerfilmen und durch den Umgaztg mit zweifel-

haften Elementen der SED Altstadt in unheilzoller Weise gefördert worden sein",

so will das Landgericht ersichtlich damit seiner Überzeugung Ausdruck geben, daß eine solche Veranlagung in dem Angeklagten vorhanden gewesen ist, und nicht etwa, wie jie Re-

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An diese Feststellung des Tatrichters ist das Revisionsgericht gebunden. Da3 das Landgericht, wie der Bezchwerdeführer weiter ausführt, die Möglichkeit des Voriisgens einer seelischen Kurzschlußreaktion übersehen hätte. kann ausgeschlossen werden. Gegen sie spricht vor allem die wohiüberlegte Planung und Ausführung der Tat, mag der Angeklagte auch dabei in hohem Haße erregt gewesen sein. Einen hinreichender Anlaß, eiren Sachverständigen übsr

die seelische und geistige Verfassung des Angeklagten

vei Begehung des Raubüberfalles zu vernehmen, hatie der Terrichter nicht; es kann nicht beanstandet erden, wenn er die hierbei auftauchenden Fragen aus eigener Erfahrung glaubte beantworten zu können. Die Rüge einer Verletzung der gerichtiichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO greift hiernach nicht durch. Im übrigen hätte es dem Beschwerdeführer oder seinem Verteidiger freigestanden, in der Zauptverhanälung die Vernehmung eines Sachverständigen zu beantragen, falls sie dies für erforderlich hielten.

„Auch die übrigen Beanstandungen in der Revisionsbegründung führen richt zum Erfoig. Ein Verstoß gegen §§ 267. Abs 3 StPO im Zusammenhang mit der Versagung mildernder Umstände oder der Begründung der Strafzumessung im übrigen kann nicht anerkannt werden. Es sind auch keine Widersprüche oder Denkverstöße ersichtlich. Wenn äer Angeklagte abwartete, bis er von Frau ZB aufgefordert wurde, in ihre Wohnung zu kommen, so 1881 dies keineswegs nur den Schluß zu, daß er im letzten Augenbiick Hemmungen hatte, sondern kann ebenso guys seinem >ian entsprechen, unter einem Vorwand in die Wohnung zu gelangen, zumai er nicht wußte, ob Frau ze allein derir. wer,

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Auch der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte hält der Nachprüfung stand.

Die Revision ist danach in voliem Umfange zu verwerfen.

Dr. Peetz Dr. Sauer Seibert Hübner Dr, Hengsberger