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BGH Entscheidung vom 16.03.1956 – 4 StR 304/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR 304/56
rn Naızen des Yxo:ı:kes in der Sirafsanke gegen
den Kraftfahrer Heinrich H aus B geboren arı ip 3:5 :n : ..-
wegen fabriässiger Tötung che
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsh ‚fs in der Sitzung vom 8. Norember 1956. an der teiigenommen haben;
Senatspräsident \r.Rotberg als Vorsitzender,
Bundssrichter Krunmme Bundesrichter Dr.Sauer Bundssrichter -'Droßeibert
Bundesrichter Dr .Wiefels als reisitzende Richter,
ıjberstastsanwait Dr.Dr EB ix ier Verhanälung,
Oberstaatsanwalt GER o : der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Zür Recht erkannt;
Die Revision der Nebenklägerin Frau Jobanna
SC =: SED zezen des Urteil des
Landgerichts in Bayreuth vom 16. März 1956 wird verworfen.
Sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tre. gen.
Von Rechts wegen
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ar än her Die Nebenklägerin ließ am 8, Februar 1954 dur«h eine
Beriiner Spedisionsfirma ihren Umzug vn Berlin nach Tand:- hus durchführen. Sie selbst fuhr mit ihrem Schn Werner HgB:n. einem Volkswagen äleser Firma, der von dem Angeklagten gesteuert wurde, an diesem Tage zwischen 4 und 15
x von Beriin ab. Nach mehrfachen Aufenthalten an Konirc!]- stellen erreichte der Angeklagte mit dem Volkswagen gegen 24 Uhr die Grenzstatien Töpen, Der Aufenthal‘ dort dausrte etwa 5 Stunden. Während dieser Zeit hieit ‚ar Angelklagie sich teils im Rasthaus auf, wo er Kaffee trank und iEngere Zeit am Tisch sitzend schlummerte; teils verbrachte er die Aufenihaltszeit in seinem Wagen. Alkohol hat der Angeklagte auf der Fahrt nicht zu sich genommen. Gegen 5 Uhr morgens setzte der Angeklagte seine Fahrt fort und benutzte ab Hof die Ausobahr. in Richtung Bayreuth, die schneebedeckti war, Gegen 6,30 Uhr fuhr der Angeklagte in Höhe der Ortschaft Bindlach, Während er bisher stets die Mitte dar Fahrbahn eingehalten hatte, zweigte er bei km 301 in völlig gerader " Linie nach rechts ab, erreichte nach 85 m den rechten Strassenranä, fuhr über die 1 m hohe Böschung herab und prallte anschließend an einen Baum, Werner HB erlitt einen Schädel.- bruch, an dessen Folgen er wenige Stunden später verstarb, Die Nebenklägerin und der Angeklagte wurden gleichfails schwer verietzt.
Von dem Vorwurf, durch dieselbe Hanälung sich der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung und der faehriässigen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gs» macht zu habei!, ist der Angeklagte mangeis Beweilses freigesproshen weriens
Gegen dieses Urteil has Ale Nebenklägerin Revısıcr elngeleg; unä üle Verletzung via Verlahreüsre:ht und des sachiichen Rechts gerügto
"br Rechtsmittel hal keiasn Ärlolg.
1. Die Yerfahrensrügen,
1. Zu Unresht rügt die Revision eine Verletzung den § 558 Nr 7 8%#r0, Ein Fehlen der Urteilsgründe 1.8. dieser Vorschrifs liegt nur dann Tor, wein sin Vrteil überhsupi oder zu einem von mehreren Tatvorwürfen keins Gründe enthält. Das ist hıer nicht der Fell.
2, Unbegrürndet ist weiter die Rüge, das Urteil entspre- ni
Bei dicsem Vorwurf übersieht die Revision, deß der Angeklagte mangels Beweises freigesprochen worden ist und daß das Strafverfahren von dem Grundsatz: "Im Zweifel für den Angeklagten" beherrscht is5. Das hat zur Folge, daß der Tat riehter zur Prüfung aller Möglichkeiten verpflichtet ist, die den Unfall. ohne Verschulden des Angeklagten herbeigeführt haben können, und daß er schon dann zu einem Freispruch kommen muß, wenn er diese Mögiichkeiten nicht sicher ara.
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schiießen kann. im übrigen gilt für sinen Freisprsch mır die Vorschrift das § 267 Abs 5 StP), der das Urteil genügt.
5. Auch der Vorwurf der Revision, die Stirafkammer habe § 244 StPO verletzt, erweist sich als unbagriinder,
Deu Landgericht hat den Angeklagten freigespro-aen, weıl es keine Imstände Yesistelien konnte, die don »icheren Schluß zulassen. der Unfel!. könte mur auf einen schuidhaften Ver: halten des Angeklagten beruhen; ea -äl; es vieimehr nıcht
Zür ausgeschlossen, daß das Abkommen von der Fahrkanı chie Schuld des Angeklagten erfolgt ist, Dıe Strafkeammer het auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. Den das dieser in Zusammenarbeit mit der technischen Universi - iät; Berilu-Cherioitenburg erstelit hat, es als möglich angesehen, daß der Angeklagte In einem Zustand vorübergehender Benommenheit durch Kohlenoxydgass -— die mit der Heiziufs in den Wagen eingedrungen seien und die der Angeklagte ohne sein Verschulden vorher nicht bemerkt habe -—- von der Autobahn abgekommen sei.
Der Vertreter der Nebenklägerin hatte in der Hauptverhandlung die Ladung eines Sachverständigen vom Volkswagenwerk in Wolfsburg zum Beweis dafür beantragt, "daß die Möglichkeiten einer Unfailursache durch Einwirkung hetäubender Gaso au? den Angeklagten nicht gegeben waren".
Das Landgericht het diesen Antrag abgelehnt, Es hat als wahr untersiciit, daß im allgemeinen durch die Heizaniage des Voikswagens keine Kohlencxydgasvergifising verursach wird. Das erstaitete Gutachten könne schon deshalb äurch ein neues Gutachten nicht entkräftet werden, weil inzwischen der Zustand des Motors durch Beseitigung der auf den. Kühlrippen vorhandenen Oelrückstände verändert worden sei. und der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden könne. Abgesehen davon stehe auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen DEE 2est, daß in den vom Angeklagten gelenkten Volkswagen Kohlenoxyädgase gelangen konnten. Die Sachkunde des Gutachters sei nicht zweifelhaft; das Gutachten gehs nicht von unzutreffenden tatsächlichen Erwägungen aus und enthalte keine Widersprüche, Der neues Sachversiänäige verfüge auch nicht über Forschangmittel, die denen des Sachverständigen Depp überlegen erschienen,
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Tar weiveres Antrag des Vertreters der Nebenkiägerir.; einen Sarhverständigen zum Beweis dafür ziı hören, das "zur Ze: des Unfails dursr Erhitzung "on Celvt :ksiänden. die „oh auf den Kühlrippez des Mosors befanden, keine Kon n-
Sıo onyigaes in das Wagstisinere gelangen Eonuten. ınsbescndere nicht bai dem streiigegenständlichen Wagen, d.s gefährlich
wirken könnsen", hai dis Strafkanmer aus den gleichen Grülden abg»>lehnt,
Die Revision rügti, der Tatrichter habe diese Anträge ]}
nicht ab.ehzen dürfen und zugleich hierdurch die ihm oblie-- gende Aufkiärungspflickt verletzt.
a) § 244 Abs 4 StPO ist nicht verletzt. Nach § 244 Abs 1 Satz 2 StPO braucht der Tatrichter keinen weiteren Sachverständigen zuzuziellen, wenn schon durch den ersten Gutachter das Gegenteil der Beweistaisache erwiessa ist, Da, wie das Urteil ergibt, üas Landgericht die Sachkunde 135 rer..omoien: Sartvsoscäniigen Dipl.Ing. ED) Zür wuılzweifelhaft und sein Gutachten für überzeugend gehslten tet, bestand für es kein Anlaß, sins weitere Begusachtung anzu - oränen, Einer der Ausnahmefälle, in denen das Gesetz die Zuziehung eines weiseren Sachverständigen zwingend vorschrei?5; liegt nickt vor. Zu Unrecht meint die Revision, der Sacaverständige habe nicht davon ausgehen dürfen, daß der Mangel. am Motor sshon zur Zeis des Unfalls bestanden habs; der Wsgen habe bei dem Tifaii doch einer Totelschedan eriisien und sel sicherlich völlig überholt worden. Daß da Motor ündeschädigt geblieben ist, hai dor Sachversiänäige zeibst durch Rüsifrage bsi der Eigentünerin des Wagens festgesteili 'vgl Bi 139 A.A,). Daß dlese Feststellungen unrishiig seren, bat Ale Nebanklägerin na der Hauptrerhandlung -- wıe die Sitzungsnilederschrift ergibt -- rich: unter Beweis gestzllt. Das Qut.- echten des Sachverständige: DER AR, euch keine Wıdersprü-
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che erkennen. Seins Sachkunde bestreiter üle Herision selbst rich;e ebensowenig 1egi sie dar, inwiefern ein weiter zu verneiimender Sachrerstsändiger über Forschungsmittei vorfügt häste. die denen des rerncemmener Gukachters überlagcn wärca.
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») Durch die Unterlassung der Hinzuzıehung eines wei teren Sachverständigen kat die Streframmer auch nicht § 2A4
Abs 2 STEO zuwidergenandelt. Der Tatrichter verletzt nur
dann die Aufkiärungspflicht, wenn er äle Pliicht zur Wahrheitserforschung verkannt odsr ihr zuwidergenandelt Kat, obwchl äer ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismitts; drängte ode: diese mindestens nansiagte {BGH USER 73/50 vom 27.2.1951 : IM Nr 1 zu $ Pan Abs 2 StPL).
Daron kann hier keins Aede sein Es bestand Tür das Lendgericht ksin Aniaß, von sich aus einen weiterer. Jarhverstöniligen zu höresi, nachdem sich bereits zwei Sach erständige zu den hier entscheidenden Fragen gesußert hatven.
Das gilt auch im Gegensatz zur Meinung der Revision für die Frage, cb die nach dem Inhalt des Urteils für die Verschmutzung des Motors und damit für die Entwicklung der Kohlenoxydgase ursächliche geringe Beschädigung der Ölleitung schon vor dem Unfall vorhanden gewesen isi. Es erschein‘ schon deshalb ausgeschlossen, daß diese Trage vom Landgericht in der Hauptverhanälung übersehen sein könnts, weıl. sie als wesentiicher Punkt bereits eingehend im Ermi.stlungsverfahren erörtert worden ist. Daß Gas Landgeri:ht disse Frage in der Hauptverhandiung mit den Sachverständiger erörtert heber muB, folgt nach üer Überzeugiing des Serats aber auch aus Ism Inhalt des Urteils. Nur 30 Lab es versiänälich, daß das Urteil deriegis "Es ist ferner nongeis gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß der Zusvand des Motors 2.51%, den Infalls derselbe ver, aller dieselben Schmuuszachi2mu-
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ten aufns;, wie ber dev Untersuchung Im Februar IH5Fr una weiter ausörückiich fesustelits "Dıs festgesteilte Var schmr;zruüg tritt hei Volkrwegen regsindß.g anıht auf), Eile 3.37 im verlisger enden Fall viwi.derlegbar in einer nicht erkenzbaren ; iayundä: Erg Ö.3: Elleisrag hegrünäest gewesen". teil v
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nenlanz nu den veräer. deß dis Phonikamant euch unter Bertieicate shyigung der Gutachten der Serhreretändigen ir den yanptverhandiung die Überzeugung geweninen hat. daß kleser Schsäen an fer Öllstvng schen vor dem Unralı TOD andsn war und nich} erst dürch diesen oder ıpäter suistenai 12%, Zumindest hat die Strafkammer dch Zeitpunkt der Beschädigung der Ö’leitung narh dam Ergebiis äsr Hawptrer.- handlıag wegen der Geringfügigkeit und schweron Erkerr>DerkeiT des Schade::s für wwaufklärbar gehalten und Geshald zugunsten üs, Angeklagien uniersteltt, de der Scheien sckheä vor dem Unfall vorgelegen hat, Dann brauchte sica ihr aber die Vernehmung siner weitersn Sachrerständ.gen. zu dieser Frage nicht aufzudrängen.
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Der Revision kern nicht darin gefnlgt werden, daß sich £. die Notwendigkeis; der Zuziehung eines weitersn Sechverstän- ai digen dsraus ergebe, daß der Sachversiändige Tg 1. | seinem schriftlichen noas) ten (Bl 147, 148 d.A,) erklär; nabe, es sei dezhaltb nic möglich, eine plötziiche Boaommenheit Ges Ai serlagten ı duroiı Kohlensxrägess anzunehmen, wen. zugieisn mid solchen Gasen Jedenfalls stark heizende Dänpfe aufträten, üle für den Fahren uxerinäglich seien nd ihn dsher zwingen würden, dis Penster zu Uffnen Sdsm die Heizung
eabzuste,icı, DaB dar Seshrarstärdige MD) dlesen Stand.-
zurkt in dev Heuptrerhenäluag sufrechtocheiten Rai, ns} Ääne Revision ssibs: nicht vorgetragen. Aber seldst wenn ülesan
den Fal. gewesen sei sciits. kaınte des Iemigeri.n: 1,r
gegentelligen Ansicht des Sarhrersiändigen Dom :1ce:.
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went es sie für Überzeügend hielt. haß dia Strafkarnıer dıese Überzergung gewonnen hai, foigt eus dem vorletsssn Satz
dcs Trtsiiso
ausn der Inssatd, deb der Angeklagte nach seiner 2igsnene Einlassung keire Müdigkeitserscheinungen verspürt hat uwnä nicht eingeschlafen sein will, iet nickt mit der cE gericht angenommenen Möglichkeit seiner pı&bwzlichen Beromzsnheit unvereinbar, Dem Gutachten des Sachverständige: Dip zann, soweit sein Inhals aus dem Urteil erkennbar ist, nicht entnommen werden, daß der Angeklagte vor der . Bezommenheiy die übrigen möglichen Folgen der Einwirkung der Kohlenoxydgase bemerker mußte, Der Inhalt des Gutachtens steht scmit der bereits oben erwähnten Feststellung Ges Landgerichts nicht entgegen, dad der Augekiagte nicht uctwenäig vor dem Unfall. ein Unwohlaeiz bemerkt haben muß,
Zu Uarecht beruft si:h die Revision in diesem Zusammenhauig auın darauf, dad der Augekisgie seLds,; Dei seiner ersıen Vernekmung sich dahin eingelassen habe, daß er zu dem Unfesil gekcmmen sei, weil. seine Sicht durch eine Schneeböe beeinträchtigt gewesen sei, Diese frühere Angabe des Angeklagten brauchts das Gerickt nicht zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu veranlassen; es hat sie offansichslich deshalb unberücksichtigt gelassen, weil der Angeklagte zur Zeit dieser Vernehmung nicht vernebmungsfähig, vielmehr infolge seines Schädelbruchs’ nicht voil zurechnungsfähig gewesen ist (vgl das ärztliche Gutachten Bi 70 d.A.).
Nach ellem brauchte die Strafkammer daher auf Grund ikrer Aufklärungspflicht keinen weiteren Sachverständigen anzuhö-
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Ii, Yis Sashrügs.
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Was dis Revisich gegerz dsa Freisprich ges AnzerLag5n vorbringt, erkennt - edenso wie ihre VDarlagrigen mu dev che... v3 [ 2} eriieiartern Verlahvenzsrüge -, daß dis Siral-- karner bei unaufriärparer Sachlage ım Zweifel für den Angskiagten zu Ontscheiden hat. Ihr Verbringen im einzelnen steisit sich ir Wirklichkeit nur als unsulässiger Angri?? gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar, dessen taisäschliche Feststellungen weder dle Denkgeseize noch allgemein gültige Erfahrungssätse verietzen uni daher für das Ravisiorsgerichi bindeau sinde
Auch im übrigen 188; da= Urteil. keinen Rechtsftehler zum Nachteil der Beschwericführerin erkasnen.
Rösber Krone Dr.Saue: Seibert D»„Wiefeis