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BGH Urteil vom 06.03.1956 – 1 StR 30/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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SR 3 2266 0°0
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Hilfserbeiter Klaus R EEE, zeboren ar ED
1935 in BEER: ohne festen Wohnsitz, zur Zeit in dor Leil-
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und Pflegeanstalt KB;
wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Eundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 32 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 24. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen. und zwar an das Landgericht Augsburg.
Von Rechts wegen
Gegen den wegen schizophrener Erkrankung zurechnungsunfühigen Beschuldigten war durch Urteil des Landgerichts _ Kempten vom 3. März 1955 die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet worden. Auf seine Revision hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs das bezcichnete Urteil wegen unzureichender Feststellung der Voraussetzungen des § 42 bp StGB aufgeheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Durch das jetzt angefochtene Urteil hat die Strafkammer erneut die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Die auf die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützie Revision des Beschuldigten führt abermals zur Aufhebung des Urteils.
l, Die Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet. Inwiefern die Ablehnung der von der Verteidigung gestellten Beweisamträge gegen § 245 StPO verstoßen soll, ist unerfindlich. Diese Vorschrift bezieht sich auf Zeugen und Sachverständige, die zur Hauptverhandlung geladen und vor Gericht erschienen sind, nicht auf solche, deren Ladung ein Verfohrensbeteiligter erst beantragt»
Auch § 244 StPO, den die Revision anscheinend im Auge
hat, ist nicht verletzt. Das Landgericht hat die Vernehmung der von der Verteidigung benannten Zeugen zulässigerweise mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen würden els wahr unterstellt (§ 244 Abs 5 Satz 2 StPO). Daß =s sich
bei der Urteilsfindung nicht an die Zusage der Wahrunterstellung
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gehalten habe, ist weder von der Revision behauptet noch den Urteilsgründen zu entnehmen.
Den Antrag auf Beiziehung eines Obergutschtens über die fehlende Gemeingefährlichkeit des Beschuldigten hat die Strafkammer abgelehnt, weil das Gegenteil der Beweisbehavuptung bereits durch die Vernehmung des Sachverständigen Dr. SEE erwiesen sei. Auch dieser Beschluß läßt keinen Rechtsfehler erkennen (§ 244 Abs 4 Satz 2 StPO). Die Revision macht .zwar nicht ganz ohne Grund geltend, daß das ® jetzige Gutachten des Medizinalrats Dr. SWR zu dem in der früheren Hauptverhandlung erstatteten in Widerspruch stehe weil es der Sachverständige damals nur für "möglich" erklärt ; habe, daß der Beschuldigte künftig jemanden niederschlagen werde, während er jetzt trotz der von ihm selbst bekundeten zwiechenzeitlichen Besserung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten zu dem Ergebnis komme, dieser werde sich "mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" zu Kurzschlußhandlungen hinreißen lassen. Bei dieser Unstimuigkeit handelt es sich jedoch nicht um den Fall des § 244 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO, der voraussetzt, daß der Sachverständige innerhalb desselben Gutachtens einander widersprechende Aus- ® führungen macht. 2
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2. Dagegen kann der Sachbeschwerde der Erfolg nicht versagt werden. "
In seinem Urteil vom 21. Juli 1955 hat der 1. Ferienstrafsenat dem Landgericht aufgegeben, zu prüfen, ob die Widersetzlichkeit des Beschuldigten gegen den Polizeibeamten N (S 115 StGB) Ausfluß seines krankhaften Geisteszustandes und damit kennseichnend für einen auf seiner geistigen Erkrankung beruhenden Drang zur Begehung mit Strafe bedrohter Eandlungen war oder ob sie nur eine auf einen be-
sonderen, einmaligen Anlaß zurückzuführende Gelegenheitstat war und deshalb keinen ausreichenden Schluß auf die bestirnte Wahrscheinlichkeit künftiger Angriffe des Beschuldigten gegen seine Umgebung zuläßt. Der 1. Ferienstrafsenat hat hierbei darauf hingewiesen, daß .die auf der allgemeinen Unberechenbarkeit Schizophrener beruhende Gemeingefahr die Anordnung der Anstaltsunterbringung im Wege des strafgerichtlichen Verfahrens nicht rechtfertige (vel ECH IM Nr 10 zu § 42 vd StGB).
In dem jetzt angefochtenen Urteil führt das Landgericht im Anschluß an das Gutachten des wieder. als Sachverständigen vernonmenen liedizinalrats Dr. sh aus, daß der Widerstand des Beschuldigten gegenüber dem Folizeibeamten TB eine "Folge seiner schizophrenen Erregung" und eine "typisch schizophrene Handlung" gewesen sei. Die Strefkammer unter-1&Eßt es aber, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die für die Tat des Beschuldigten ursächliche "schizophrene Erregung" nicht nur auf den Wunsch des Beschuldigten zurückzuführen war, den ihm von Nas weggenommenen Brief, an dem ihm aus. persönlichen Gründen besonders viel gelegen sein konnte und der zudem - weil aus fremder Feder stammend — für seinen Schriftvergleich gar nicht geeignet war, in seinen Besitz zu haben oder doch der Kenntnis der Polizei zu entziehen. \venn unter denselben Umständen ein geistig gesunder Mensch auf gleiche oder ähnliche Weise versucht hätte, das Schriftstück wieder in seine Hand zu bekommen, so könnte hieraus noch nicht ohne weiteres auf einen Hang zur Begehung von Straftaten geschlossen werden.
Zu einer Erörterung der im Urteil vom 21. Juli 1955 aufgeworfenen Frage bestand für das Landgericht um so mehr Anlaß, als es festgestellt mt, daß der Beschwerdeführer weder während der mehr als zehn Monate dauernden einstwili-
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ger. Unterbringung in der Heil- und Pfiegeanstalt Tg wi noch innerhalb der drei Monate, während denen er sich nach der Flucht aus der Anstalt in Freiheit befand, gegen andere Personen tätlich geworden ist. Auch hat der Sachverständige Dr. Do ) - außer der festgestellten Erkrankung — keine bestimmten Anzeichen für die von ihm angenommene künftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschuldigten dargetan. Er hat vielmehr bekurdet, daß der Beschwerdeführer seit der ersten Hauptverhandlung vom 3. MErz 1955 "in seiner läppischen Verblödung" noch mehr aufgefallen sei, seit seiner Rückkehr aus BR (19.10.1955) gedämpfter geworden sei und jetzt abgebaut wirke. Wenn der Sachverstiindige trotzdem in Abweichung von seinem in der früheren Hauptverhandlung erstatteten Gutachten nicht nur
die Möglichkeit, sondern eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit künftiger Angriffe des Beschuldigten auf
seine Umgebung bejaht hat, dann läßt sich der Verdacht nicht von der Hand weisen, daß dieser Beurteilung nicht eine durch die Widerstandshandlung des Beschuldigten bewiesene Gemeingefährlichkeit, sondern die der Wissenschaft bekannte all- , gemeine Unberechenbarkeit Schizophrener zugrumde liegt. In y diese Richtung deutet auch die Wendung im angefochtenen Urteil der Sachverständige folgere die Gefährlichkeit des Beschuldigten aus seiner Krankheit. Wenn die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils gleichwohl bemerkt, daß sich
ihre Überzeugung von der Tefährlichkeit des Beschwerdeführers richt auf die allgemeine Unberechenbarkeit Schizophrener, sondern auf seine "spezielle Erkrankung" stütze,. so handelt es sich hierbei um eine formelhafte Wendung, die die nach
§ 42 b StGB erforderliche Feststellung, daß die vom Peschuldigten begangene, mit Strafe bedrohte Handlung für eim
auf seiner Krankheit beruhende Neigung zu solchen Handlungen kennzeichnend sei, nicht zu ersetzen vermag.
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Dem Landgericht kann im übrigen auch insoweit nicht beigetreten werden, als es ausführt, daß § 42 t: StGB der Hei-
lung geistig Erkrankter diene. Zweck dieser Vorschrift is% es vielmehr, die Öffentlichkeit vor gefährlichen Geisteskranken zu schützen. Daß während der Unterbringung des Eeschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt seine Heilung angestrebt wird, ist wünschenswert, rechtfertigt aber nicht die Anordnung der Unterbringung im strafgerichtlichen Bicherungsverfahren.
Der Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht,
Dr. Hörchner Mantel Martin
Hübner Dr. Hengsberger