Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 29.02.1956 – 4 StR 67/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Wegen Verstoßes gegen den Vergekenstatbestand des 00..000.§ 26 Nr.4 StVG können nach § 151 Abs 1 Satz 1 GewO m ‚auch. diejenigen bestraft werden; die der. Halter von Paare ‚Kraftfahrzeugen in: ‚seiner Bigenschatit als Gewerbe- u treibender zur Leitung des. Betri. ebes, eines. Betriebs- | te iles oder ‚zur Beaufsichtigung- ‚bestellt hat, wenn “ die. Üb rwachung der Kraftfahrzeuge | zu ihren Aufgaben 016 Koblenz. AG Worns Beschluß lau na que ed tn um met men In der Strafsache gegen Gen Keufmann Gerold F- «BB aus WB, geboren am «En 1954 in P@EB / saeten1ana, wegen Vergehens gegen das Straßenverkehrsgesetz hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung ies Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 29. Februar 1956 beschlossen: Wegen Verstoßes gegen den Vergehenstatbestand des § 26 Nr 4 Stv können nach § 151 Abs 1 Satz 1 GewO auch diejenigen bestraft werden, die der Halter von Kraftfahrzeugen in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender. zur Leitung des Betriebes, eines Betriebsteiles oder zur Beaufsichtigung be- stellt hat, wenn die Überwachung der Kraftfahrzeuge zu. ihren " Aufgaben gehört. Gründe: Hide mutn sis due. aumasarın. tin ame ur wien Der Angeklagte ist im elterlichen Geschäft, der Firma eG 34) & Co. KG., als kaufmännischer Angestellter gegen monatliches Gehalt beschäftigt, ohne an der Firma, die mit Holz und Baustoffen handelt, selbst beteiligt zu sein. Am 24. Februar 1955 wurde ein mit Schnittholz beladener Isstzug der Firma auf der Fahrt von Worms nach Oberfranken in Darnstadt angehalten, nachdem zwei Polizeibeamten aufgefalien war, daß der Lastzug hoch geladen war und seine Federn durchgedrückt waren. Beim Nachwiegen stellte sich heraus, daß das Gesamtgewicht sowohl des.Motorwagens als auch des Anhängers die gesetzlich bestimmte Grenze um mehr als 20 % überschritt. Der Angeklagte hatte die Beladung des Lastzuges veranlaßt und selbst überwacht, es aber unterlassen, vor der Abfahrt das Gewicht durch Abwiegen feststellen zu lassen. Vo
Für das Nachschlagewerk! u 7
Für die Amtliche Sammlung! 2224 017 En
Gesetz3 5: 151 Abs 1 Satz 1 GewÖ EEE § 26 Stv6 |
Rechtssatz: Wegen Verstoßes gegen den Vergekenstatbestand des 00..000.§ 26 Nr.4 StVG können nach § 151 Abs 1 Satz 1 GewO m ‚auch. diejenigen bestraft werden; die der. Halter von Paare ‚Kraftfahrzeugen in: ‚seiner Bigenschatit als Gewerbe- u treibender zur Leitung des. Betri. ebes, eines. Betriebs- | te iles oder ‚zur Beaufsichtigung- ‚bestellt hat, wenn “ die. Üb rwachung der Kraftfahrzeuge | zu ihren Aufgaben
016 Koblenz. AG Worns
Beschluß
lau na que ed tn um met men
In der Strafsache
gegen
Gen Keufmann Gerold F- «BB aus WB, geboren am «En 1954 in P@EB / saeten1ana,
wegen Vergehens gegen das Straßenverkehrsgesetz
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung ies Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 29. Februar 1956
beschlossen:
Wegen Verstoßes gegen den Vergehenstatbestand des § 26
Nr 4 Stv können nach § 151 Abs 1 Satz 1 GewO auch diejenigen bestraft werden, die der Halter von Kraftfahrzeugen in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender. zur Leitung des Betriebes, eines Betriebsteiles oder zur Beaufsichtigung be-
stellt hat, wenn die Überwachung der Kraftfahrzeuge zu. ihren
" Aufgaben gehört.
Gründe§
Hide mutn sis due. aumasarın. tin ame ur wien
Der Angeklagte ist im elterlichen Geschäft, der Firma eG 34) & Co. KG., als kaufmännischer Angestellter gegen monatliches Gehalt beschäftigt, ohne an der Firma, die mit Holz und Baustoffen handelt, selbst beteiligt zu sein.
Am 24. Februar 1955 wurde ein mit Schnittholz beladener Isstzug der Firma auf der Fahrt von Worms nach Oberfranken in Darnstadt angehalten, nachdem zwei Polizeibeamten aufgefalien war, daß der Lastzug hoch geladen war und seine Federn durchgedrückt waren. Beim Nachwiegen stellte sich heraus, daß das
Gesamtgewicht sowohl des.Motorwagens als auch des Anhängers die gesetzlich bestimmte Grenze um mehr als 20 % überschritt. Der Angeklagte hatte die Beladung des Lastzuges veranlaßt und selbst überwacht, es aber unterlassen, vor der Abfahrt das Gewicht durch Abwiegen feststellen zu lassen. Vorher war der Angeklagte von seinem Vater, der sich zur Zeit der Tat in Luxemburg aufhielt,. mit dem Beladen der Fahrzeuge ausdrücklich beauftragt worden. "
Dem Angeklagten wird ein Verstoß gegen 8 26 Nr f StVG - vorgeworfen. Er wird beschuldigt, als Fahrzeughalter die Inbetriebnahme. eines um mehr als 10 % Überladenen Fahrzeugs angeordnet bzw. zugelassen zu haben»
Der Amtsrichter hat den Angeklagten freigesprochen Er hat zur Begründung ausgeführt: Halter des Fahrzeuges sei ı nicht der Angeklagte, sondern die Firma I _ & COo Der Angeklagte sei an dieser Firma nicht beteiligt. Eine ausdehnende Auslegung des § 26 \r4 StVG sei nach § 2 Abs 1 StGB unzulässig. Auch § 151 GewO sei nicht anwendbar..
Das Oberlandesgericht Koblenz hält die von der Amtsanwaltschaft rechtswirksam eingelegte Revision, welche die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, für begründet, Nach seiner Ansicht ist § 151 GewO auf den vorliegenden Fall ‚anzuwenden. Es erachtet sich jedoch an einer dementsprechen- ‘den Entscheidung durch das Urteil des Oberlandesgerichts
Hamm vom 11. Dezember 1954. - 2.a Sa 1200/53 - (NW 555 1162) gehindert, welches: in der Frage der Anwendbarkeit des § 151 GewO auf das Vergehen des § 26 Nr 2 StVG den gegenteiligen Standpunkt vertreten hats
Da die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz davon abhängt, ob § 451 Abs 1 Satz 1 GewO entgegen der
Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm auch Verstöße gegen polizeiliche Vorschriften erfaßt, die gemäß § 1 StGB Vergehen, sind, ist die Vorlage an den Bundesgerichtshof gerechtferti “ee In seinem Beschluß 4 StR 235/55 vom 1. September 1955 (Behst 7, 139 = NW 1955, 1727 Nr 21) hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die genannte Vorschrift der Gewerbeordnung auch:
auf polizeiliche Vorschriften Anwendung findet, die in Gesetzen
und Rechtsverordnungen enthalten sind und daß hierunter auch
o verkehrspolizeiliche Vorschriften fallen.
Der verkehrspolizeiliche Charakter der Bestimmungen des § 26 :StVE ergibt-sich allein schon daraus, daß Verstöße geger diese Vorschriften, wenn keine besondere Regelung bestünde, unter § 71 StVZO, also eine zweifelsfrei verkehrspolizeiliche Vorschrift, fallen würden. Die Besonderheit jener Bestimmung besteht lediglich darin, daß statt der Übertretungsstrafe des $ T1 StVZO eine Vergehensstrafe angeordnet wird. Das Wesen der Verstöße bleibt dadurch unberührt.
Es war demnach lediglich die Frage zu entscheiden, ob s je ‘§ 151 ( GevO auf Vergehen Anwendung findet.
Diese Vorschrift spricht in Abs 1 davon, daß bestimmte . dort näker bezeichnete Vorschriften "übertreten" worden sind.
. Das Wort "Übertreten" wird allgemein für die Verletzung. einer Norm gebraucht... Dies gilt nicht nur im gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch für die Rechtssprache. Auch in dieser hat sich für die ‚verbale Wendung kein fester technischer Unterschied zwischen "Übertreten" einer Norm und "sSich- | Vergehen" gegen eine Norm herausgebildet. Ein solcher kommt vieil-
mehr auf Grund des § 1 St@B nur den entsprechenden Substantiven zu. Mithin können aus § 151 Abs 1 GewO keine Schlüsse im Sinne einer Begrenzung der Vorschrift auf Übertretungen gezogen werden, Nun gebraucht zwar § 151 Abs 2_ GewO das Wort "Übertretung", gibt aber durch den Zusatz "solche".
zu erkennen, daß hier eine Bezugnahme auf Abs 1 erfolgt.
Daher kommt ihm in Abs 2 keine andere Bedeutung zu als in
kbs 1, Aber auch abgesehen hiervon ist es bei Strafbestimmungen außerhalb des Strafgesctzbuches nicht von vornherein zwingend, daß das Wort "Übertretung" stets im Sinne des in den einleitenden Bestimmungen zum. StGB enthaltenen § 1 auszulegen ist. Wenn dies auch meist der Fall sein wird, da
die Nebengesetzgebung im Interesse einer einheitlichen Terminologie grundsätzlich derjenigen des StGB folgen wird,
ist. es nicht auszuschließen, daß eine an Zweckgesichtspunkten ausgerichtete Gesetzesauslegung zu dem Ergebnis führt, daß der Ausdruck in einem anderen, weiterem Sinne gemeint ist, wie er dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auch innewohnt,
Eine verschiedene Sinngebung im Hinblick auf den gleichen
' Ausdruck ist auch sonst keine seltene Erscheinung,. wie
Rechtsprechung und Wissenschaft bei der Auslegung von Ge-
setzen, oft sogar innerhalb ein und desselben Gesetzes
(vgl Beispiele bei Schwinge, Teleologische Begriffsbildung im Strafrecht 1930), zeigen. Bei grundlegenden Begriffen, wie Aem der Übertretung, wird sie allerdings nur selten sein,
ist jedoch auch hier nicht ausgeschlossen,
Für § 151 GewO ergibt sie sich daraus, daß diese Vorschrift angesichts ihrer allgemeinen Fassung ihrem erkennbaren Sinn nach für den ganzen Bereich der strafrechtlichen Haftung auf Grund der Gewerbeordnung gelten soll, soweit es sich um die Verletzung der in § 151 Abs 1 GewO umschriebenen Vorschriften handelts
Zu diesen gehört aber u. 8. zweifelsfrei auch § 146 GewO,
in welchen Vergehensstrafen angedroht sind. Die Anwendung des $ :151 GewO auf-äiese Vorschrift ist allgemein anerkannt (vgl. Landmann - Rohmer, Kom>z.GewO, 10. Aufl 1953, § 146 Anm 2)» Es wäre auch kein Grund ersichtlich, warum die Haftung, die Ger Gesetzgeber zur Vermeidung sonst möglicherweise strafbleibender Gesetzesverletzungen für erforderlich gehalter
n
hat, nur bei leichten, nicht jedoch bei schwereren Rechtshrüchen, bei welchen das rechtspolitische Bedürfnis für
die Ausdehnung der strafrechtlichen Haftung noch dringen-
der ist, gelten sollte. Kann daher § 151 GewO im Bereich
der in dieser enthaltenen Vorschriften nicht auf Übertretungen des § 1 StGB begrenzt werden, so ist zwingend zu folgern, daß eine solche Begrenzung auch nicht bei and&ren Vorschriften, auf die diese Bestimmung anzuwenden ist, statthaft ist. Eine Auslegung, nach der der verantwortliche Leiter eines Be- | triebes bei der Überladung eines IKW von 5 bis 10 % nach
§ 151 GewO verantwortlich wäre, weil es sich um eine Über- . tretung handelt, nicht aber bei einer solchen von über 10 %, die ein Vergehen darstellt, wäre offenbar sinnwidrig.
Mithin war der im Vorlegungsbeschluß vertretenen Auffassung beizupflichten.
Die Entscheidung entspricht dem Vorschlage des Oberbundesanwalts.
Güde Dr. Sauer Dr. Augustin
Seibert = Lang-Hinrichsen