Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 21.02.1956 – 2 StR 3/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2243 077
2 £tR 3/56
Im Namen des volxkes
In der Strafsache
gegen
den Invaliden Nikolai K ED cu: Vo: aobozen am GEB 10: 1: mn.
wegen Unzucht mit "einen Kinde hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1956, an der teilgenonmen haben;
Senatsepräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Jaguseh Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende ‚Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Mg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf äle Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 129. September 1955
mit den Feststeilungen, auf die Revision des Angeklagten auch insoweit aufgehoben, als ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittei, an das Lanäge-
richt in Oldenburg zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Kechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen dis Verletzung des sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ist unzulässig, da aus ihrer Begründung nicht hervorgeht, welche Tatsachen den Verfahrensmangel enthalten sollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) ® “
2, Dagegen greift die Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft durch. Der Angeklagte gab in dem Hp’ schen Lebenemittelgeschäft in Mg der 15-jährigen Margot SB, währenä die Geschäftsinhaberin hinter de Ladentisch Waren für sie fertig machte, einen "Klappe" auf das Gesäß und "zog seine Hand einen kurzen Augenblick auch vorne in Höhe ihres Geschlechtsteils über dem Mantel entlang".
Die erstgenannte Berührung hält das Landgericht nicht 8 für eine unzüchtige Handlung; weil sie gegenüber einem Kinde, das der Handelnde kennt, weder ungewöhnlich noch unsittlich sei. Daß der Angeklagte mit der Hend vorn Über den Mantel des Xinäües gestrichen hat,.sgeht nach der Meinung der Strafkammer zwar über das sonst Übliche hinaus; sie
hat aber nicht äle Überzeugung gewinnen können, daß er
aus geschlechtlichem Antrieb gehendeit hatz der Umstand, daß die Verkäuferin dabei zugegen war und jeden Augenblick andere Kunden tintreten konnten, läßt nach ihrer Leinung "für die Annahme einer wollüstigen Absicht des Angeklagten wenig
Raum", Daß der Tatrichter zu dieser Frage nicht auch Kargot S@B selcst, die einzige Tatzeugin, verrom.:en hat. rÜügs die Stastsanwaltschaft mit Recht als eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO. Die Notwendigkeit dieser Zeugenvernehmung mußte sich dem Gıricht aufdrängen, weil Margot bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 17. Mai 1955 ausgesagt hatte, der Angeklagte habe sie in dem HGB' schen Laden Über dem Hantel und am Gesäß gekitzelt und ihr, ais sie davor zurückzuckte, gesagt: "Das ist doch ganz angenehm!!. Wegen dieses Verfahrensmangels kann der freisprechende Teil des Urteils nicht bestehenbleiben. Da der Angeklagte aber das Kind schon alsbald nach dem Verlassen des Ladens aufgefordert hatte, mit in seine Wohnung zu kommen, muß weiter noch aufgeklärt werden, ob er etwa mit seinem Verhalten in dem HB’ schen Laden schon die Verleitung des Kindes zu
den unzüchtigen Handlungen beginnen wollte, wegen deren ihn die .Strafkammer verurteilt hat, und ob darum sein gesamtes Tun als eine fortgesetzte Handlung zu beurteilen wäre, Daher muß das ganze Urteil eufgehoben werden:
3, Die Begründung, mit der das Landgericht eine 4 Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt, ist in mehrfacher Hinsicht bedenklich, inscweit hat auch die Revision Ges Angeklagten Erfolg. Das Gericht hat für den 71l-jährigen, bisher unbestraften Angeklagten eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten für ausreichend gehalten, um ihn "mit Nachdruck auf die Schwere seiner Verfehlung hinzuweisen und ihn und andere von der Begehung gleichgelagerter Straftaten, die einen erheblichen Umfang angenommen haben und unsere Jugend sehr gefährden, abzuschrecken". Dabei ist es von einem gemäß § 51 Abs 2 StGB gemilderten Strafrahmen ausgegangen, weil der "trotz seines Alters intellektuell weitgehend intakte", d.h. einsichtsfähige, Angeklagte
in der Fähigkeit. seiner Einsicht entsprechend zu handeln-
danr. erheblich vermindert ist, wenn plötzlich eine geschlechtliche Versuchung an ihn her:ntritt.
Die Vollstreckung der gegen diesen Angeklagten verhängten sechsmonatigen Gefängnisstrafe hält die Strafkammer "zur Stärkung seiner Willensfähigkeit" für erforderlich, weil ihr "zweifelhaft erscheint, ob er trotz seines Willens, sich straffrei zu halten. in der Lage sein wird, seine guten Absichten durchzuführen", Diese Ausführungen erwecken Bedenken. ob sich die Strafkammer vor Augen gehalten hat, daß das Gesetz die Verbüßung kurzfristiger Freiheitsstrafen in allen
Fällen vermeiden will, in denen begründete Aussicht besteht,
daß der Täter unter dem Druck der Strafaussetzung zur Bewährung künftig ein gesetzmäßiges Leben führen wird, eine sichere Gewähr für ein künftiges gesetzmEßiges Leben aber ni ch t verlangt (BGHSt 7,6,8 -115 vgl zum kriminalpolitischen Anlaß der Vorschrift auch BGH NW 1955, 996,15). Ä |
. Es bedurfte hier auch vor der Anwendung des § 23 Abe 3 Nr 1 StGB einer sorgfältigeren Abwägung der in der Person des Angeklagten begründeten besonderen Umstände gegenliber den Belangen der Allgemeinheit, als sie Gas Urteil erkennen 1äßt. Die Strafaussetzung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das öffentliche Interesse erforäere äie Strafvollstreckung ellgemein für bestimmte Taten oder bestimmte Täter oder Tätergruppen (BGHSt 6, 2985 BGH NIW 1955, 996, 15). Daß äie Strafkammer sich von solchen Erwägungen freigehalten hat, erscheint zweifelhaft, da sie das Öffentliche ;nteresse an der Strafvollstreckung mit der Begrün-
dung bejaht: Nur wenn die in derartigen Fällen verhängte Strafe auch vollstreckt werde. sei die Abschreckung von der Begehung einzelner Handlungen und
damit ein wirksamer Schutz der Kinder vor solchen Be- | lästigungen gewährleistet, zumal da erfahrungsgemäß gerade ältere Kenschen sich häufig in dieser Weise vergingen.
Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Baläus Werner Jagusch
Bundesrichter Dr. Menges ist im Urlaut ortsabwesend und daher verhindert, zu unterzeichnen,
Baldus
Hoepner