Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 07.02.1956 – 5 StR 639/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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_5_ StR 639/55
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Otto AED au: TEE: geboren an EB 1898 in mai,
wegen Vergehens gemäß Art 5 Nr 5 AHKG Nr 14 u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt | als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vartreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten AU gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 31.Augusi 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtemittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
ie Strafkammer hat den Angeklagten Adams wegen Vergehens gemäß Art 53 Nr 5 des Gesetzes Nr 14 der Alliierten Hohen Kommission in elf Fällen, davon in acht Fällen in Tatejnheit mit Urkundenfälschung und Devisenvergehen gemäß Art I Abe 1 d und Abs 2, Art VIII des Gesetzes Nr 53 der Militärregierung, zu elf Geldstrafen von je 500 DM an Stelle verwirkter Gefängnisstrafen von je einem Monat verurteilt.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde;
Der Angeklagte betreibt unter der Firma Otto Acmmiime ein Geschäft, das sich seit 1950 ausschließlich mit der Einfuhr und dem Außenhandel von Tüllen und Spitzen befaßt.
In den Monaten Juni und Juli 1952 verschaffte der Angeklagte sich in drei Fällen zusätzliche Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen der Landeszentralbank in Hamburg in der Weise, daß er in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Nitangeklagten KM, einem Angestellten der Außenhandelsbank Me: Co in HE, die Ausstell:ing bezw. Genehmigung von Zweitschriften bereits erteilter ° Bewilligungen sowie die Erteilung sogenannter Ersutzbewilligungen beantragte und dabei die unwahre Erklärung abgab, die 4. und 5. Ausfertigung der jeweils in Rede stehenden - in Wahrheit bereits ausgenutzten - Bewilligung seien ihm unausgenutzt abhanden gekommen (Fälle II 1 a vis o der Urteilsgründo).
In der Zeit von September 1952 bis Februar 1954 veranlaßte der Angeklagte in acht Fällen den Mitangeklagten KR, für ihn, den Angeklagten, bei der Landeszentralbank in Hg Anträge auf Erteilung von Einfuhrund Zahlungsbewilligungen über statistische Nummern der Sogenannten Freiliste zu stellen, die zur Einfuhr von Waren berschtigten, die ohne mengenmäßige Beschränkung eingeführt
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werden konnten. In Wahrheit wollte der Angeklazte diese Bewilligungen zur Einfuhr kontingentterter Waren ausnutzen. Aus diesem Grunde verfälschte Kliiiip einer zuvor getroffenen Abrede entsprechend jeweils die von der Landeszentralbank erteilten Bewilligungen, indem er auf den für die Zollabfertigung und den Einführer bestimmten Ausferti1- gungen statistische Nummern kontingentierter Stnffe einsetzte, die von Fall zu Fall auf Veranlassung des Angeklagten von dessen Kontoristin aufgegeben worden waren, Die so verfälschten Bewilligungen benutzte der Angeklagte alsdann zur Einfuhr kontingentierter Stoffe (Fälle II 2a bis h der Urteilsgründe).
Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten in den Fällen II 1 a bis o der Urteilsgründe als Vergehen gegen Art 3 Nr 5 des AHK-Gesetzes Nr 14, sein Verhalten in den Fällen II 2 a bis.h der Urteilsgründe als Vergehen gegen dieselbe Vorschrift, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Devisenvergehen gegen Art I Abs 1 d und Abs 2, Art VIII des Militärregierungsgesetzes Nr 53 beurteilt. .
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Die Revision meint, die Hauptverhandlung hate vor einem unzuständigen Gericht stattgefunden, weil der Mitangeklagte KB einen Teil der Straftaten als Heranwachsender begangen habe. Der Einwand ist unbegründet, Er übersieht, daß nach den §§ 112, 103 Abs 1 JGG Strafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden können. Das ist hier geschehen.
2.) Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt läßt keinen Rechtsirrtum erkennen, durch den der Argeklagte teschwert ist.
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&) Was die Revision unter Nr II und V der Revisiens-
begründung demgegenüber vorträgt, sind Angriffe gegen die sweiswürdig.ng, Sie können das Rechtsmittel der Rerisien nicht rechtfertigen. Gemäß § 261 StPO entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme der Tatrichter nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ges-höpften Überzeugung. Diese Entscheidung ist einer Nachprüfung durch das Revisi:nsgericht grundsätzlich nicht zugänglich, Nur dann, wenn Rechisfehler ersichtlich sind, wenn insbesondere der Tatirichter bei seiner Entscheidung über das Ergebnis der Beweisaufnahme Schlußfolgerungen gezogen hat, die schlechterdings unmöglich sind, wenn er von Erfahrungssätzen ausgegangen ist, die falsch sind, oder wenn seine Beweiserwägungen in sich widerspruchsvoll erscheinen, kann ein gegen die Beweiswürdigung gerichteter Revisi:nsangriff ausnahmsweise Erfolg haben. Mängel dieser Art läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen,
b) Der Rechtsgrundsatz, daß der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereiche des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden muß (in dubio pro reo), ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verleizt worden. Das Urteil ergibt klar, daß die Strafkammer im Zeitpunkte der Urteilsfindung von der Richtigkeit der von ihr getroffenen Feststellungen voll überzeugt war, alsc keine Zweifel mehr hatte. Nur hierauf kommt es an.
ce) Zu Unrecht beanstandet die Revision die Anwendung des Art 3 Ne 5 AHKG Nr 14. Es ist zwar richtig, daß das AHK--Gesetz Nr 14 durch Art 3 Abs 1 AHKG Nr A 57 vom 5.Kai 1955 (Amtsbi AHK S 3267) im allgemeinen aufgehoben worden ist. Das gilt jedoch gemäß Art 3 Abs 2 aaO in Verbindunz mit Art 5 Abs 2 (a) AHKG Nr 33 (Amtsbl AHK S 514) gerade nicht, soweit es sich um die hier in iede stehende Anwendung des AHK-Gesetzes Nr 14 auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaftung handelt.
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3.) Offensichtlich unbegründet ist der Einwand, daß die Strafkammer das Verfahren, scweit es das Vergehen gegen das Militärregierungsgesetz Nr 53 betrifft, mit Rücksicht auf die bestehenden Zweifel unter Auferlegung einer Geldbuße hätte einstellen s«llen.
4.) Der Strafausspruch ist frei von Rechtsirrtun. Was die Revisi-n hierzu vorträgt, greift nich* durch. Daß die Strafkammer die Ersatzgeldstrafen bei dem Angeklagten Agip höher bemessen hat als bei dem Mitangeklagten KOEEEEEEEM, begründet das Urteil ohne Rechtisirrtum mit den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen beider Angeklagter. Die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft 1äßt gleichfalls keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen. Der Einwand, daß der Angeklagte 6 Wochen, der Mitangeklagte <EED sagegen nur 2 W:cohen in Untersuchungshaft gewesen sei, enthält die Behauptung neuer Tatsachen. Das Urteil sagt hierüber nichts. Auf die Behauptung solcher Tatsachen kann eine Sachrüge, wie sie hier erhoben worden Ist, nicht gestützt werden. Eine Aufklärungsrüge hat die Revision aber nicht vorgetragen. Im übrigen würde den von der Revision behaupteten Tatsachen angesichts der Höhe der verwirkten Gefängnisstrafen und der an ihrer Stelle verhängten Geldstrafen nur die Bedeutung zukommen, daß die Strafkammer bei dem Mitangeklagten CE unzulässigerweise einen zu großen Teil der Geldstrafen als durch die Untersuchungshaft abgegolten angesehen hat. Hierdurch würde der Angeklagte AM
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nicht beschwert sein.
Die En"scheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt