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BGH Entscheidung vom 06.02.1956 – 3 StR 153/56

3. Strafsenat

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dor. Jurnal‘sten Hans K u au: VE. zehore: su m 1:25 in DM u 7-7. ir anderer Sacre

in Strafhaft,

wegen Betrugs ioRo

hat der 3%, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der vom 7. Juni. 1956, an der teilgenommen habens

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Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter - Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Jagusch

Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,

Bun äesanwalt vB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter W als Urkundsbeamter der Gesehäftsstelle,

r Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom

6. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle RE wegen Betrugs im Rückfall verurteilt worden ıst, ferner im Gesamtstrafausspruck.

Die weitergehende Revision wird verworfen. im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung unä Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an das \anägericht zurückverwiesen.

Ven Rechts wegen

ner Angeklagte ist unter Freisprechung im übrıgen wegen Betrugs im Rückfall und wegen versuchten Betrugs ım Rückfall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jehr

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und drei Monaten verurteilt worden. Die Untersuchungshaft

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ihm angerechnet worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen . Rechts gerügt«

Seine Revision hat zum Teil Erfolg.

I, Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs ım Rückfall im Fall EI kann keinen Bestand haben.

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1, Schon. die Ausführungen des Urteils zum äußeren Tatbestand geben. Anlaß zu rechtlichen Bedenken.

Zwar hat das Landgericht ohne Rechtsfehler als ervwlesen angesehen, daß der Invalide RE durch den Angeklagten vorsätzlich in einen Irrtum versetzt. worden ist und ihm deshalb je l 1 590. DM gegeben hat. Der Ange-

zwei Dariehnsbeträge vi klagte hat dem ı 5 sinmal vorgespiegeit, daß die als Sicherheit vorgesehenen Möbel sein Eigentum seien; zum zwei-- ten, daß er dem R@b und dessen kranken Sohn in seinem Ge chäft eine Beschäftigung geben werde, wenn dieses Geschäft

einacnlage

Hinsichtlich der ersten Täuschungshandlung erübrigen sich weitere Darlegungen, weil die auf Abzahlung gekauf.- ten Möbel infolge des. Eigentumsvorbehalts des Verkäufers nach den Urteilsfeststellungen nicht dem Angeklagten ge-

hörten.

Es bestehen aber auch keine Bedenken dagegen. Tz3 die Strafkammer die Beschäftigungszusage des A

für RB und seinen Sohn als weitere Täusrhungshandiung angesehen hat. Daß es sich hierbei nicht um ein unversina.

liches Gespräch gehandelt hat, hat der Tatrichter ausdrüs; iich festgestel 4. Zwar ist die Zusicherung nicht unbeding:! gewesen; dies ist jedoch nicht entscheidend. Auch eine Au. sicherung unter einer Bedingung kann dann als Täuschung

angesehen werden, wenn der Versprechenäe such für den Fali des Eintritts der Bedingung nicht beabsichtigt, sein Ver-. sprechen zu halten. Daß der Angeklagte diese Absicht nicht hatte, ergibt sich als Überzeugung des Tendgerichts aus dert weiter Pen Urteilsfeststellungen.

Die visherigen Feststellungen. zur Frage des Vermigmsschadens des Darl ehnsgebers Re sind jedoch unzureiche: Die Strafkammer ist der Ansicht, daß Re schon dadur-h einen Vermögensschaden erlitten hat, daß er an Stelle seines Bargeldes eine wegen der erheblichen Verschuldung des Angeklagten zweifelhafte Rückzahlungsforderung gegen ihn erwarb. Dieser Annahme fehlen bisher die notwendigen tatsächlichen Grundlagen. Das Landgericht spricht nur 12 allgemeinen Wendungen von der "schlechten finanziellen Lage" und den erheblichen Schulden" des Angeklagten; ohne hierzu nähere Angaben zu machen. Dies wäre aber mit Rück sicht darauf notwendig gewesen, daß der Angeklagte nach den eigenen Feststellungen des Urteils über ein monatliche? Einkommen von 800 DM aus seiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter beim DD ) Tagblatt ‚verfügteo Das Landg®“

‚richt hätte sich daher darüber aussprechen müssen, ob der

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Angeklagte die nach den Darlehnsbedingungen — die 63 Urteil auch nur unvollständig wiedergibt — zu leis yranden Sahlungen nicht aus seinen laufenden Einkünften decket konnte, Auch nähere Feststellungen über die vom Urseit hei der Strafzumessung erwähnte Steuernachforderung

,„ Mit Recht weist die Revision darauf hin, cas

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Darlegungen des Urteils über den für den Angeklagten Yor-- hersehbaren möglichen Verlust seiner Stellung beim Vomw-Tacbiatt ohne nähere Begründung nur schver mit

der vorher getroffenen Feststellung vereinbar cind, &sr Angeklagte habe zur Zufriedenheit der Zeitung gerrwbeitet-Es war Terner ZU erörtern, ob nicht die übrigen in den Vertrag eingebauten Sicherungen - die das Urteil ebenfells nicht näher bezeichnet, wenn eS auch an einer Stelle ein-

mal von der Übertragung einer "Honorarforderung spricht _ zur Sichers ‚tellung der Erfüllung | seiner Verpflichtungen

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als ausreichend an gesehen werdeä künntens Der vom Lenügericht festgestellte Unstand, daß der Angeklagte nicht nur die Absicht hatte, das Darlehn zur rückzuza hlen, sendern

tatsächlich bereits 600 IM zurückgezahlt hat, konzve iM Rahmen dieser Prüfung namentlich dann bedeutsam sein, venn er etwa mit der Zahlung dieser Summe äie pis zu seiner

Verhaftung fälligen Tahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hatte,

u es hiernach an ausreichenden Festst ellungen fehlt, muß die Verur' teilung des Angekl agten im Falle Ra mit den Feststellungen aufgehoben werdens

Dies hat auch die Aufhebung des desamtstrafausspruchs Folge

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2. Pür die neue Hauptverhandlung wird noch darauf hingewiesen, daß auch die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite unzureichend sinds Sämtliche bei der Erörterung des Vermögensschadens herangezogenen Gesichtspunkte bedürfen auch hier einer eingehenden Pprüfunge

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1i, Die Verurteilung äes Angeklagten wegen versun. Betrugs im Rückfall im Fall DW zeigt dagegen keinen. Rechtsfehler zu seinem Nachteile

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Miü Recht hat das Landgericht darın eine betrügsriche Hanälungsweise des Angekl agien erblickt, daß er nn \ dureh die Täuschung, er dürfe mit Ermächtigung des Haus

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-06/3-str-153-56#rd_16

eigentümers seine bısherige Wohnung an DEM vermieten, dazu veranlaßt hat, mit ihm einen Kaufvertrag über seine Wohnungseinrichtung zum Preise von 3 657; 21 DM zu schließen,

Es bedarf hier nur ker Untersuchung, ob’ die Annahme des Nandgerichts zutreffend ist, daß DEE nach der Vorstiellung des Angeklagten einen Vermögensschaden ı erlei en scll-

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Dem Urteil ist eindeutig Zu entnehmen; daß DEM den Kaufvertrag mit dem Angeklagten nur abgeschlossen hat, um die Wohnung zu erhalten. Seine vert ‚ragliche Verpflichtung ging dahin, daß er den Kaufpreis. in bar zu entrichten und dadurch sein Vermögen zu mindern hatte. Auf der andere Seite sollte er dafür zwar Möbel erhalten; er hat die aber nur in Kauf genommen, um sich die Wohnung zu verschaf. fen, und sonst keinerlei Interesse daran gehabt. Eine Ver-- mögenssehädigung liegt zwar nicht schon immer dann vor; wenn der Getäuschte infolge der Irrtumserregung eine Ver

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Fügung getroffen hat, die er sonst ni cht getroffen ha

würde, Vielmehr muß durch diese Verfügung der Gesemtgeltwert seines Vermögens irgendwie vermindert worden sein

(Befst 16, 161 /1637). Für die Frage, ob ein Schaden ent standen ist, ist grundsätzlich ein objektiver Maßstab en“ zulegen RGSt 16, 1, 3). Dennoch haben aber auch die per” sönlichen Verhältnisse des Getäuschten für die Frage Ger schädigung eine entscheidende Bedeu wung TRGS”

” 68, 212 fBl4/). Nach ihnen muß die Trage DET

19, 21 Pe3 b ırteilt werden, ob in einem bestimmien Einzelfall ohjekii”

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ein Schaden entstanden ist (BGH 3 StR 335/54 vom 10. Jarmar

1955). Nicht jede geringfügige Beei inträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit ist allerdings ein Vermö gensschaden (RG@St 76, 49 52/7; BeHSt 5, 99 /102/1037): Davon kann aber hier keine Rede sein, In dem Abschluß des für ihn unerwünschten Möbelkaufes liegt daher selbst dann ein Yermögensschaden für De, wenn der Wert der Möbel

- worüber das Urteil sich nicht ausspricht —- gem Kaufpreis entsprochen haben sollte; denn Dietz hat sich verpflichtev, einen nicht unwesentlichen Geläbetrag vorerst in ihm

nicht erwünschten Sachwerten festzulegen.

Zur Begründung des Vermögensschadens kann allerdings nur diese Tatsache herangezogen werden, da sie die unmittelbare Folge der Vermögensverfügung des DB zewesen 1=0° Die mittelbaren Schadensfolgen (Lagerkosten, snaere Ver-- kaufsspesen und ein etwaiger Mindererlös beim beabsichtigten Weiterverkauf der Möbel) können im Rahmen des § 283

zur Begründung des Schuläspruchs nicht herangezogen werd (BEHSt 6, 115»

2 isch x: ist Damm schon durch den Ab-

vonfäß don. ihm \ ungünstigen Vertrages in seinen Vermögen geschädigt und damit der Betrug vollendet worden (Eingehungsbetrug). Daß das Landgericht den Angeklagten nur wegen versuchten Betrugs im Rückfall verurteilt hat, beschwert ihn aber nicht.

I. Unbegründet 1 ist weiter die Rüge der Revision, die Strafksmmer habe dadurch den § 79 StGB verletzt, daß sie die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 23, Juli 1955 nicht in die Gesamtstrafe einbe zogen habe. § 79 StGB ist nur dann anwenäbar, wenn die

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später abgeurteiltern Taten vor der früheren Verurteilung

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sangen worden sind. Entscheidend ist, wann das letzüe

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teil verkündet worden ist, bei @m auch sine Beurice:

siellungen die Hauptverhandlung vom 25. Juli 1955. Nach diesem Zeitpunkt sind aber die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten begangen wordeh«e

Glanzmann . Koeniger . Busch

Jagüsch Dr.Wiefels